Einschränkungen im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin öffnet Schritt für Schritt seinen Dienstbetrieb und damit auch die Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Um soziale Kontakte zu beschränken und Risikogruppen zu schützen, gelten weiterhin folgende Einschränkungen.
Corona in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona
Zentrale Meldestelle Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Informationen und Formulare zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG finden Sie hier:
https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsschutz-und-umwelt/infektionsschutz/corona/
Bitte drucken Sie folgende Formulare aus:
Benachrichtigungsformular einrichtungsbezogene Impfpflicht Berlin und das Selbsteinschätzungsformular
Die Meldungen (ausgefüllte Formulare) können ausschließlich an folgende Postanschrift gesendet werden:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Zentrale Meldestelle, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
Ukraine
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
berlin.de/ukraine
Inhaltsspalte
Betriebliches Integrationsteam
Unmittelbare Ansprechpartner für schwerbehinderte Beschäftigte und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen sind in den Untenehmen die betrieblichen Integrationsteams . Zum betrieblichen Integrationsteam gehören im Regelfall die Schwerbehindertenvertretung , der Betriebs- oder Personalrat sowie der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers . Das Integrationsamt Berlin unterstützt das betriebliche Integrationsteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Beispiel durch Schulungen.
Beschäftigungspflicht
Private und öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen angehalten. Konkret besteht diese Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertenrechts verfügen.
Begleitende Hilfen
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür steht den Integrationsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung – personeller, technischer wie auch finanzieller Art.
Kündigungsschutz
Im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen sind Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Damit soll gewährleistet werden, dass vor allem in den Fällen, wo der Kündigungsgrund einen Zusammenhang mit der Behinderung hat, das Integrationsamt prüfen kann, ob mit Mitteln der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eine drohende Kündigung verhindert werden kann. Grundsätzlich ist kein schwerbehinderter Mensch unkündbar. – In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht.
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Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
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