Menschen mit Behinderung oder vergleichbarem Teilhabebedarf haben Anspruch auf Eingliederungshilfe – eine Unterstützung, damit sie möglichst selbstbestimmt leben und am Alltag in Schule, Arbeit und Freizeit teilnehmen können. Doch was passiert, wenn jemand aus Berlin wegzieht, während bereits ein Antrag gestellt wurde oder laufende Leistungen bestehen?
Das Lageso bleibt in der Regel als bisheriger Kostenträger in solchen Fällen weiter zuständig, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt inzwischen in einem anderen Bundesland liegt. Das regelt § 98 Absatz 1 SGB IX.
Zentraler Ansprechpartner in Berlin seit 2020
Berlin hat die Zuständigkeit für solche Fälle im Jahr 2020 neu organisiert. Die Aufgabe wurde vom Bezirksamt Lichtenberg an das Lageso übertragen – mit dem Ziel, die gesamtstädtische Verantwortung zu bündeln und effizienter zu gestalten. Die ersten Jahre waren dabei vor allem von strukturellen und organisatorischen Aufbauarbeiten geprägt. Gleichzeitig setzte der Fachbereich die umfangreichen Reformen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Schritt für Schritt in die Praxis um.
Hoher Aufwand für das Lageso
Was gut gemeint ist – nämlich eine unterbrechungsfreie Versorgung sicherzustellen – führt in der Praxis oft zu Problemen. Denn der Unterstützungsbedarf muss auch im neuen Wohnort weiterhin beurteilt, dokumentiert und überprüft werden. Das bedeutet für das Berliner Lageso: lange Anfahrtswege, Absprachen mit externen Einrichtungen und erschwerte Möglichkeiten zur Qualitätskontrolle. Gerade bei komplexen Fällen ist das eine große Herausforderung – auch, weil wichtige Informationen häufig nicht in Echtzeit vorliegen.