Betäubungsmittelverkehr

Anzeige der Teilnahme am BtM-Verkehr

Betreiberinnen einer tierärztlichen Hausapotheke müssen die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr vorab schriftlich bei der Bundesopiumstelle anzeigen.

Verzicht der Teilnahme am BtM-Verkehr

Sofern keine Teilnahme mehr erfolgt, ist auch der Verzicht entsprechend der Bundesopiumstelle mitzuteilen.

Nachweisführung und Bestandsprüfung

Gemäß § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) ist der Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln lückenlos zu dokumentieren, wobei jede Bestandsänderung unverzüglich festzuhalten ist. Zusätzlich müssen die aufgezeichneten Zu- und Abgänge sowie der aktuelle Bestand regelmäßig überprüft werden. Eine Musterdatei für die BtM-Dokumentation von Erwerb und Verbleib finden Sie hier.

Dokumentation der BtM-Vernichtung

Die Vernichtung von Betäubungsmitteln erfolgt gemäß des § 16 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Danach ist der Eigentümer verpflichtet, nicht mehr verkehrsfähige oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel auf eigene Kosten zu vernichten. Die Vernichtung muss in Gegenwart von zwei Zeugen erfolgen und über den Vorgang ist eine Vernichtungsniederschrift anzufertigen, die für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren ist. Eine Musterdatei kann auf der Seite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heruntergeladen werden.