Die Vernichtung von Betäubungsmitteln erfolgt gemäß des § 16 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Danach ist der Eigentümer verpflichtet, nicht mehr verkehrsfähige oder nicht mehr benötigte Betäubungsmittel auf eigene Kosten zu vernichten. Die Vernichtung muss in Gegenwart von zwei Zeugen erfolgen und über den Vorgang ist eine Vernichtungsniederschrift anzufertigen, die für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren ist. Eine Musterdatei kann auf der Seite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heruntergeladen
werden.