Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Leistungsnachweise bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

Für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist gemäß Anlage 1 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) der erfolgreiche Besuch folgender Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

  1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
  2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
  3. Praktikum der Physiologie
  4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
  5. Praktikum der makroskopischen Anatomie
  6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie
  7. Praktikum der Berufsfelderkundung
  8. Übung in medizinischer Terminologie
  9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
  10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propäödeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie.

Eine Ausbildung in erster Hilfe und ein Pflegedienst mit einer Dauer von einem Monat sind beim Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst eine mündliche Prüfung in sieben Fächern:

  1. Physik
  2. Chemie
  3. Biologie
  4. Biochemie und Molekularbiologie
  5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie
  6. Physiologie
  7. Zahnmedizinische Propädeutik.

In jedem dieser Fächer findet eine mündliche Gruppenprüfung statt. Der Umfang beträgt mindestens 30 und maximal 45 Minuten pro Studierender bzw. Studierendem. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird in der vorlesungsfreien Zeit abgelegt.

Bewertung:

Jedes Fach wird mit einer Note (1-5) bewertet. Nach Prüfungsabschluss wird eine Gesamtnote gebildet, indem die Zahlenwerte der Fachnoten addiert und durch sieben geteilt werden. Das Gesamtergebnis lautet:

  • “sehr gut” (1) bei einem Zahlenwert bis 1,5
  • “gut” (2) bei einem Zahlenwert bis 2,5
  • “befriedigend” (3) bei einem Zahlenwert bis 3,5 und
  • “ausreichend” (4) bei einem Zahlenwert bis 4,0.

Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit “nicht ausreichend” (5) beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden (Einzelfachwiederholung). Die Staatsprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, sobald zwei Fächer nicht bestanden worden sind.

  • Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

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