Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Leistungsnachweise bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

Für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist gemäß Anlage 1 zur Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) der erfolgreiche Besuch folgender Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

  1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
  2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
  3. Praktikum der Physiologie
  4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
  5. Praktikum der makroskopischen Anatomie
  6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie
  7. Praktikum der Berufsfelderkundung
  8. Übung in medizinischer Terminologie
  9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
  10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie.

Eine Ausbildung in erster Hilfe und ein Pflegedienst mit einer Dauer von einem Monat sind beim Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

  1. die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
  2. die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,
  3. die Fächergruppe Physiologie, Physik und
  4. das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.

In jedem dieser Fächergruppen bzw. Fach findet eine mündliche Gruppenprüfung statt. Der Umfang beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten pro studierender Person. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird in der vorlesungsfreien Zeit abgelegt.

Bewertung:

Jedes Fach wird mit einer Note (1-5) bewertet. Nach Prüfungsabschluss wird eine Gesamtnote gebildet, indem die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik addiert und durch vier geteilt werden. Das Gesamtergebnis lautet:

  • “sehr gut” (1) bei einem Zahlenwert bis 1,5
  • “gut” (2) bei einem Zahlenwert bis 2,5
  • “befriedigend” (3) bei einem Zahlenwert bis 3,5 und
  • “ausreichend” (4) bei einem Zahlenwert bis 4,0.

Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit “nicht ausreichend” (5) beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.

  • Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

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Kontakt

Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ist telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erreichen.

Eine persönliche Beratung kann nur nach individueller Terminvereinbarung erfolgen. Bei einem Terminwunsch melden Sie sich bitte unter Angabe des Grundes über den E-Mail-Kontakt.

Ihre Unterlagen übersenden Sie bitte per Post oder werfen diese in den Hausbriefkasten in der Turmstraße 21, Haus A, 10559 Berlin ein.

Ansprechpartnerin: Frau Diedler

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