Ausbildung in erster Hilfe nach der Approbationsordnung für Zahnärzte

Die Ausbildung in erster Hilfe ist Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung und gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Sie ist in § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) geregelt.

Sie hat den Zweck, die Studierenden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe zu vermitteln und ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten. Der Erste-Hilfe-Kurs umfasst seit dem 01.04.2015 mindestens 9 Unterrichtseinheiten (4,5 Doppelstunden).

Die Absolvierung der Ausbildung in erster Hilfe ist gesondert nachzuweisen und gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung einzureichen. Eine vorherige Anerkennung der Bescheinigung durch das Landesprüfungsamt Berlin ist nicht erforderlich.

Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe darf bei Antragstellung (Stichtag 10.1. bzw. 10.6.) nicht älter als drei Jahre sein.

Folgende Nachweise werden gemäß § 13 Absatz 4 ZApprO bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als Ausbildung in erster Hilfe anerkannt:

  1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e.V.,
  2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
  4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,
  5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Eine Bescheinigung über die Ausbildung in erster Hilfe von einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle wird nur dann akzeptiert, wenn eine Anerkennung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 5 ZApprO des Trägers erfolgt ist. Die Anerkennung ist in der Regel auf den Bescheinigungen vermerkt.

Für eine Anerkennung als Erste-Hilfe-Ausbildung ausreichend sind nur Nachweise gemäß § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV, die nach dem 31.03.2015 absolviert wurden.