Hinweise zum Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die mündlich-praktische Fallprüfung sowie die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.

Abgabetermin

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zur Psychotherapeutischen Prüfung ist beim LAGeSo schriftlich in einem Sommersemester bis spätestens 10. Mai bzw. in einem Wintersemester bis spätestens 10. Dezember einzureichen.

Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Nach dem 10. Mai bzw. 10. Dezember eines Jahres eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Antragsformular

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (vorzugsweise per PC oder deutlich lesbar in Druckbuchstaben) und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Erneute Anmeldung zur Prüfung nach genehmigtem Rücktritt vor Beginn der Prüfung oder nach zurückgewiesenem Antrag

Sollten Sie bereits einmal einen Antrag auf Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung beim Landesprüfungsamt Berlin eingereicht und diesen zurückgenommen haben oder Ihnen wurde die Zulassung versagt, ist eine erneute Anmeldung zur Prüfung mit erneuter Vorlage sämtlicher Unterlagen erforderlich.

Lediglich Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die Prüfung wiederholen oder aufgrund eines genehmigten Rücktritts nachholen müssen, werden von Amts wegen geladen und müssen sich nicht erneut anmelden.

Empfangsbestätigung

Eine Empfangsbestätigung erfolgt weder schriftlich noch telefonisch. Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die aufgrund der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen erbracht wird.

Die Gebühr beträgt 100,00 €. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung zur Prüfung bzw. Zurückweisung des Antrages erfolgt ist, ist lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.

Nach Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss dem LAGeSo/Landesprüfungsamt schriftlich mitgeteilt werden.

Zulassung/ Ladung

Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird vom LAGeSo/Landesprüfungsamt in Absprache mit der Hochschule festgelegt. Die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung sowie zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung werden der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten durch das LAGeSo/Landesprüfungsamt spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin zugestellt (§ 36 bzw. § 47 PsychThApprO).

Zustellung der Bescheide

Die Ladung, das Zeugnis sowie Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung ist nur an inländische Adressen möglich.

Einzureichende Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen im Original bzw. beglaubigter Kopie beizufügen:

Nachreichefrist: Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester, die dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen einzureichen (möglichst von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher).

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des LAGeSo/Landesprüfungsamt zulässig. Fühlt sich ein Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen nicht prüfungsfähig, so muss er dies deshalb dem LAGeSo/Landesprüfungsamt vor Beginn der Prüfung sofort telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitteilen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Versäumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die unverzüglich schriftlich darzulegen und durch entsprechende Bestätigungen, Urkunden oder ärztliche Bescheinigungen, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen, nachzuweisen sind.

Ärztliche Bescheinigung

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem LAGeSo/Landesprüfungsamt unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein. Sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, der Diagnose und den Auswirkungen der Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Das LAGeSo/Landesprüfungsamt behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Wird der Rücktritt von der Prüfung oder das Versäumen der Prüfung genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Genehmigung eines Rücktritts/Säumnisses nicht der Arzt, sondern das LAGeSo/Landesprüfungsamt unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung entscheidet.