Studienabschluss für den Zugang zum Masterstudiengang und die Zulassung zur staatlichen Prüfung - § 9 Abs. 4 Satz 5 und § 9 Abs. 5 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses

Für die Zulassung zu einem Masterstudiengang nach § 9 Abs. 4 PsychThG ist entweder

  • ein Studienabschluss eines universitären Bachelorstudienganges, für den die nach Landesrecht zuständige Stelle (für Berliner Universitäten/Hochschulen das LAGeSo/Landesprüfungsamt Berlin) die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hat (berufsrechtlich anerkannter Bachelorabschluss) oder
  • ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschlusses entspricht.

Der Nachweis über den Bachelorabschuss eines berufsrechtlich anerkannten Studienganges kann in Absprache mit der zuständigen Universität durch Vorlage des Feststellungsbescheides der zuständigen Behörde (des Landesprüfungsamtes), durch eine von dieser Behörde ausgestellte Urkunde oder durch die Bachelorurkunde, das Bachelorzeugnis oder das Transcript of records, sofern diese Urkunden einen Hinweis auf die berufsrechtliche Anerkennung enthalten, erbracht werden.

Ohne den erfolgreichen Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges ist der Zugang zu dem Masterstudiengang nur möglich mit einem gleichwertigen Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang entsprechen müssen, also insbesondere den Vorgaben der §§ 13 bis 15 und der Anlage 1 des PsychThApprO. Ob dies der Fall ist, entscheidet die den Masterstudiengang anbietende Universität im Zulassungsverfahren. Der Nachweis eines gleichwertigen Studienabschlusses ist aber auch für die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung notwendig, die Voraussetzung für eine spätere Approbation als Psychotherapeut_in ist. Hierfür ist zusätzlich zwingend ein Bescheid der für Gesundheit zuständigen Stelle (in Berlin: das LAGeSo/Landesprüfungsamt) über die Feststellung der Gleichwertigkeit des absolvierten Bachelor- oder Diplom-Studienganges vorzulegen (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 PsychThApprO i.V.m. § 9 Abs. 5 PsychThG). Das LAGeSo/Landesprüfungsamt Berlin ist für die Prüfung des Abschlusses nur zuständig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin an einer Berliner Universität/Hochschule bereits in einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang immatrikuliert ist.

Wichtiger Hinweis:
Das LAGeSo/Landesprüfungsamt empfiehlt, den entsprechenden Antrag nach § 9 Abs. 5 PsychThG frühestmöglich, also ab dem 2. Fachsemester des Masterstudiums zu stellen, jedoch mindestens drei Monate vor Anmeldeschluss (dies ist entweder der 10.5. oder der 10.12.) zur staatlichen Psychotherapeutischen Prüfung. Nur wenn das LAGeSo/Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit des vorausgegangenen Studienganges vor Ablauf der Anmeldefrist positiv festgestellt hat, kann – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Zulassung zur staatlichen Prüfung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfolgen.

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Formulars zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen (Kopie genügt):

  • Immatrikulationsbescheinigung für den Masterstudiengang an einer Berliner Universität oder gleichgestellten Hochschule
  • Urkunde und Zeugnis des zu prüfenden Studienabschlusses
  • Fächer- und Notenübersicht (meist „transcript of records“ oder „official transcript“)
  • Studien- und Prüfungsordnung mit Modulhandbuch des zu prüfenden Studienabschlusses
  • ausgefüllte Anlage „Vergleichsübersicht der Lernergebnisse und Inhalte“

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich um eine Bearbeitungsgebühr für die erbrachte Verwaltungsleistung. Die Gebühr beträgt 110,00 €. Sie ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder ablehnend beschieden wird. Nach Abschluss der Bearbeitung des „Antrages auf Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses nach § 9 Abs. 5 Psychotherapeutengesetz – PsychThG“ ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

  • Antrag auf Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses nach § 9 Abs. 5 PsychThG

    PDF-Dokument (175.2 kB)

  • Anlage "Vergleichsübersicht der Lernergebnisse und Inhalte"

    PDF-Dokument (109.4 kB)