Geoschutz im Handel

Geoschutzhinweise für den Handel

Lebensmittel, die verkauft werden, müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Für Produkte mit geografisch geschützter Herkunftsbezeichnung bedeutet dies Folgendes:

  • Der eingetragene Name muss auf dem Produkt stehen sowie das zugehörige Unionszeichen abgebildet sein.
  • Beide Angaben müssen sich im gleichen Sichtfeld befinden.

Lebensmittel, die die jeweiligen eingetragenen Produktspezifikationen nicht erfüllen, dürfen hingegen nicht als ein geografisch geschütztes Produkt ausgegeben werden.

Bei vorverpackter Ware ist der Hersteller für die korrekte Kennzeichnung der Ware verantwortlich. Bei neuportionierter Ware und in Frischetheken liegt die Verantwortlichkeit bei der/dem Inhaber*in des Marktes bzw. des Einzelhandels.

Bauernsalat

Geoschutzprodukte als Zutat

Zutaten, die ein Geoschutz-Produkte darstellen, dürfen in der Zutatenliste genannt werden. Dies dient dazu, die Attraktivität des Produktes zu verbessern. Dies darf aber nur erfolgen, wenn gesichert ist, dass ausschließlich das genannte Produkt verwendet wurde und kein vergleichbares Produkt enthalten ist. Das Geoschutz-Produkt muss dabei in ausreichender Menge verwendet werden, um dem Lebensmittel eine besondere Eigenschaft zu verleihen. Zusätzlich muss in der Auflistung angegeben werden, wie hoch der Prozentsatz dieses Geoschutz-Produktes als Zutat in dem Lebensmittel ist.

ACHTUNG: Wird das Produkt danach neu verpackt, müssen die Kennzeichnungsvorschriften für geografisch geschützte Produkte beachtet werden.

Dabei gelten zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen, dass eine Kennzeichnung mit den Abkürzungen (g.U., g.g.A., g.t.S.) sowie dem Unionslogo möglich ist, wenn diese sich klar auf die Zutat beziehen und nicht auf das gesamte Lebensmittel.
Anspielungen auf ein Geoschutz-Produkt wie „Typ“, „Art“ etc. sind auch bei Zutaten nicht erlaubt.

Verkäuferinnen in einer Metzgerei, die Fleisch und Wurstwaren verkaufen

Geoschutzprodukte in der Frischetheke

Bei der Thekenware ist das Portionieren in der Regel erlaubt. Hier werden die Produkte meist ohne Umverpackung (lose Ware) an die/den Verbraucher*innen angeboten. Damit die Verbraucher*innen erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt und ob es sich um Produkte mit geografisch geschützter Herkunftsbezeichnung handelt, müssen die eingetragenen Namen sowie die Unionszeichen im selben Sichtfenster auf dem Produktschild angegeben werden.

Grüne Trolley-Taste auf Tastatur

Geoschutz im Onlinehandel

Auch im Onlinehandel müssen Produkte mit geografisch geschützter Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet sein. Da dies ebenfalls einen wichtigen Anteil an Betrugsfällen ausmachen kann, werden durch das Lageso auch hier Kontrollen durchgeführt. Die Angaben zu den Produkten müssen ebenfalls mit dem eingetragenen Namen sowie dem zugehörigen Unionszeichen erfolgen, welches sich im selben Blickfeld befinden muss.
Allerdings ist die Kennzeichnung als Geoschutz-Produkt auch nur zulässig, wenn es sich wirklich um ein eingetragenes geschütztes Produkt handelt.