Lebensmittel, die verkauft werden, müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Für Produkte mit geografisch geschützter Herkunftsbezeichnung bedeutet dies Folgendes:
- Der eingetragene Name muss auf dem Produkt stehen sowie das zugehörige Unionszeichen abgebildet sein.
- Beide Angaben müssen sich im gleichen Sichtfeld befinden.
Lebensmittel, die die jeweiligen eingetragenen Produktspezifikationen nicht erfüllen, dürfen hingegen nicht als ein geografisch geschütztes Produkt ausgegeben werden.
Bei vorverpackter Ware ist der Hersteller für die korrekte Kennzeichnung der Ware verantwortlich. Bei neuportionierter Ware und in Frischetheken liegt die Verantwortlichkeit bei der/dem Inhaber*in des Marktes bzw. des Einzelhandels.