Apothekenwesen

Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Gegenwärtig gibt es in Berlin ca. 730 öffentliche Apotheken und 11 Krankenhausapotheken (Stand August 2023).

Das LAGeSo ist die zuständige Behörde für die Erteilung der

  • Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken nach § 1 Apothekengesetz (ApoG)
  • Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApoG zur Pacht nach § 9 ApoG
  • Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a ApoG
  • Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Bewohnern von Heimen nach § 12a ApoG
  • Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 (ApoG)
  • Genehmigung der Verträge zur Versorgung eines Krankenhauses nach § 14 Abs. 3 und 4 ApoG<
  • Befreiung von der Dienstbereitschaft (“Schließgenehmigung”) nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

Darüber hinaus verantwortet das LAGeSo die ordnungsbehördliche Besichtigung der Apotheken und sind die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z.B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch) nach § 21 Abs. 3 und 8 ApBetrO

Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit sind insbesondere:
Arzneimittelgesetz (AMG), Apothekengesetz (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Heilmittelwerbegesetz (HWG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

    PDF-Dokument (19.3 kB)

  • Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken - Corona

    Vom 13.03.2020

    LAGeSo IV B
    Telefon: 90229 – 2330

    Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Folgendes an:

    Die öffentlichen Apotheken im Land Berlin werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Absatz 2 ApBetrO zu folgenden Zeiten befreit:

    montags bis freitags von 08:00 bis 09:00 Uhr
    montags bis freitags von 12:00 bis 15:00 Uhr
    montags bis freitags von 18:00 bis 18:30 Uhr
    sonnabends von 08:00 bis 09:00 Uhr
    sonnabends von 12:00 bis 14:00 Uhr

    Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Die Apotheken, die während der genannten Zeiten schließen, benötigen hierzu keine individuelle Schließgenehmigung durch die nach § 23 Absatz 2 ApBetrO zuständige Behörde. Die Allgemeinverfügung vom 15. November 2006 (ABl. 2006, S. 4105) zur Änderung der Dienstbereitschaft behält weiterhin ihre Gültigkeit.

    Der von der Apothekerkammer Berlin erstellte Notdienstplan bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

    Soweit gemäß § 23 Absatz 2 ApBetrO über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

    Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf weiteres und kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie gilt als am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben.

Merkblätter zur Beantragung verschiedener Erlaubnisse für Apotheken finden Sie hier.

  • Beantragung einer Apothekenbetriebserlaubnis

    PDF-Dokument (84.5 kB)

  • Beantragung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken

    PDF-Dokument (69.9 kB)

  • Beantragung einer Heimversorgungserlaubnis für Apotheken

    PDF-Dokument (76.5 kB)

  • Anzeige Durchführung Schutzimpfungen

    PDF-Dokument (104.1 kB)