Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 7 Pflegeberufegesetz sein. Als Träger der praktischen Ausbildung sind Sie dafür verantwortlich, dass die Praxisanleitung in dem rechtlich geforderten Umfang durch berufspädagogisch qualifizierte praxisanleitende Personen durchgeführt wird.
Gemäß Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) müssen praxisanleitende Personen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson oder als
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in/Gesundheits- und Krankenpflegefachperson oder als
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson oder als
- Altenpfleger/in/Altenpflegefachperson oder als
- Krankenschwester/Krankenpfleger oder als
- Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
- mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich als Inhaber/in in der o.g. Erlaubnis in den letzten 5 Jahren
- mindestens 200 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation, wenn diese bis zum 31.12.2019 erworben wurde
- mindestens 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation, wenn diese ab dem 01.01.2020 erworben wird.
Praxisanleitende Personen sind dazu verpflichtet sich regelmäßig berufspädagogisch fortzubilden.
Die Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation sowie Pflichtfortbildung der praxisanleitenden Personen sind dem LAGeSo auf Verlangen vorzulegen.
Weitere Hinweise und Vordrucke können Sie der „Handreichung zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildung von praxisanleitenden Personen“ entnehmen.