Staatliche Prüfung

Die Ausbildung wird nach 1,5 jähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung findet an der Pflegeschule für die Ausbildung nach PflFAG statt, an der die Ausbildung durchgeführt wurde. Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit nachzuweisen. Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Mitwirkung bei der Pflege von Menschen in stabilen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegefachassistenzgesetzes auszuführen. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgrund eines Antrages, der über die Pflegeschule für die Ausbildung nach PflFAG zu stellen ist.

Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen sind beizufügen.

Die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungszeitraumes wird dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn übermittelt.

Inhalt, Ablauf und Ergebnis der Prüfung werden in einer Niederschrift dokumentiert. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote jedes Prüfungsteils (mündlich, schriftlich, praktisch) jeweils mindestens „ausreichend“ ist.

Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei Prüfungsteile ermittelt. Der schriftliche Teil der Prüfung, der mündliche Teil der Prüfung und der praktische Teil der Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

Hat die/der zu Prüfende den schriftlichen Teil der Prüfung oder den praktischen Teil der Prüfung oder alle Prüfungsteile nicht bestanden, so muss die/der zu Prüfende an einer Lernberatung sowie einer zusätzlichen Ausbildung teilnehmen. Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit neun Monate nicht überschreiten.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt ist.

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.