Famulatur

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apotheker
- AAppO -u. a. eine Famulatur von acht Wochen. Eine Ableistung in Abschnitten von (zusammenhängend) mindestens vier Wochen ist zulässig.

Die Famulatur ist gemäß § 3 AAppO während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Sie kann auch in den von der Universität gewährten Urlaubssemestern absolviert werden.

Die Famulatur hat den Zweck, den Auszubildenden mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut zu machen und ihm Einblick in die Organisation und die Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheker und in die Fachsprache zu verschaffen.

Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke abzuleisten. Die übrige Zeit kann wahlweise auch abgeleistet werden in

  1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
  2. der pharmazeutischen Industrie oder
  3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr.

Die wahlfreie Famulatur kann entsprechend den Anforderungen, die an eine Famulatur in Deutschland gestellt werden, auch in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft abgeleistet werden.

Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 zu § 3 der AAppO.

Die Famulatur entfällt für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten.

  • Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus

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