Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug auf die Ausbildung zur/ zum Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeutin/ -psychotherapeuten bzw. Psychologischen Psychotherapeutin/ -psychotherapeuten

Allgemeine Fragen zur Ausbildung

Fragen zu Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen

Fragen zur Bewertung von Studienabschlüssen

Fragen zur Ausbildungsstruktur

Fragen zur Approbation

Welches sind die wesentlichen Gesetze, aus denen sich die Rechte und Pflichten für den Beruf „Psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut“ und „Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeut“ ergeben?

Die wesentlichen Rechte und Pflichten sind dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) sowie den beiden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV) zu entnehmen. Darüber hinaus finden sich Informationen u.a. im Heilpraktikergesetz (HeilprG) sowie in der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in Deutschland Psychotherapie ausüben zu können?

Psychotherapie ist eine Heilbehandlung von Menschen mit seelischen Störungen und Krankheiten. Dafür braucht man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

Diese staatliche Erlaubnis kann zum einen die ursprünglich den Ärzten vorbehaltene Approbation sein, die mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auch Diplom-Psychologinnen/-Psychologen mit entsprechender Qualifikation erteilt wird (Approbation als Psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut) bzw. auch Diplom-(Sozial-)Pädagoginnen/-Pädägogen mit entsprechender Qualifikation erteilt werden kann (Approbation als Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeutin/ Jugendlichen­psychotherapeut). Die Approbation ist Voraussetzung für die kassenärztliche Zulassung. Diese wiederum berechtigt zur Niederlassung an einem bestimmten Ort und zur Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversorgung.

Zum anderen darf gemäß Heilpraktikergesetz (HeilprG) Psychotherapie ausüben, wer eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nachweisen kann. Wer eine Erlaubnis nach HPG besitzt, darf die Leistungen lediglich privat, nicht aber über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten?

Im Gegensatz zu Psychologischen Psychotherapeuten erstreckt sich bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Berechtigung zur Berufsausübung nur auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist, oder bei Jugendlichen, bei denen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene therapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten üben daher berufsrechtlich ein Teilgebiet der Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten aus, psychologische Psychotherapeuten dürfen dagegen Patientinnen und Patienten jeden Alters behandeln.

Wo kann eine Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/-therapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeuten absolviert werden?

Die Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/-therapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeuten erfolgt gem. PsychThG an Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie staatlich anerkannt sind.

Zur Übersicht über die in Berlin staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

Was sind die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur/zum Psychologischer Psychotherapeutin/-therapeuten?

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/
-therapeuten ist

a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
b) ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie, oder
c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.

Was sind die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeuten?

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist:

a) eine der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in oder
b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.

Welche Studiengänge in Psychologie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten?

Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu der o.g. Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG erfolgt im Land Berlin anhand der durch das LAGeSo verbindlich festgelegten Mindeststandards für einen Studiengang Psychologie. Die Zulassungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG liegt im Land Berlin (nur) in folgenden Fällen vor:

  1. Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern und einer bestandenen Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder
  2. Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule), der das Fach Klinische Psychologie umfasst. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte umfassen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn dieser Umfang im Fach Klinische Psychologie zusammen mit Studienleistungen in einem Bachelorstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) erreicht wird.

Demnach erhalten alle Personen, die den erfolgreichen Abschluss eines der genannten Studiengänge nachweisen und darauf aufbauend eine Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in (PPT) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (KJPT) absolvieren, im Land Berlin die Zulassung zur Staatsprüfung.

Andere Studiengänge erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht. Dies gilt insbesondere für Fachhochschulstudiengänge, für Bachelorstudiengänge, aber auch für universitäre Masterstudiengänge im Fach Psychologie, die nicht das Fach Klinische Psychologie einschließen oder für universitäre Masterstudiengänge, die nicht im Studiengang Psychologie absolviert wurden. Daher eröffnen auch Masterabschlüsse in sog. Bindestrich-Psychologie-Studiengängen wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Rechtspsychologie, Schulpsychologie etc. nicht den Zugang zur PPT- oder KJPT-Ausbildung.

In den Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der Abschluss eines Studienganges die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt, ist – durch das staatlich anerkannte Berliner Ausbildungsinstitut, das beabsichtigt Sie in die Ausbildung aufzunehmen, eine Klärung mit dem LAGeSo herbeizuführen (siehe auch).

Für ausländische Studiengänge aus EU- oder Drittstaaten gilt nichts Anderes, d.h. ein im Ausland abgeschlossener Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für die PPT- oder KJPT-Ausbildung.

Welche Studiengänge im Bereich der Pädagogik/Sozialpädagogik erfüllen nach der Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in?

Vom Gesetzgeber wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG lediglich eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen „Pädagogik“ oder Sozialpädagogik als Zugangsvoraussetzung zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in aufgeführt. Nach der Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem erfüllen diese Voraussetzungen nur die Studiengänge, die formal den ehemaligen Diplom-Studiengängen „Pädagogik“ oder „Sozialpädagogik“ entsprechen.
Im Land Berlin sind dies folgende Studiengänge:

Humboldt-Universität zu Berlin
Masterstudiengang „Erziehungswissenschaften“
Magisterteilstudiengang „Erziehungswissenschaften“ mit Hauptfach „Pädagogik“

Freie Universität Berlin
Masterstudiengang „Bildungswissenschaften“

Evangelische Hochschule Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

Alice-Salomon-Hochschule Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

MSB Medical School Berlin
Bachelorstudiengang “Soziale Arbeit, Schwerpunkt Beratung und Familie”
(mind. 7 Semester)

Bachelorstudiengänge „Erziehungswissenschaften“ bzw. „Soziale Arbeit“ mit nur 6 Semestern erfüllen diese formalen Kriterien nicht; hier ist kumulativ ein Masterstudiengang „Erziehungswissenschaften“ bzw. „Soziale Arbeit“ zusätzlich erforderlich.

Außerdem erfüllen die folgenden – teilweise neu entwickelten – Studiengänge ebenfalls die o.g. Voraussetzungen:

Humboldt-Universität zu Berlin

Masterstudiengang Rehabilitationspädagogik

Evangelische Hochschule Berlin

Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik (mind. 7 Semester)

Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin

Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik (mind. 7 Semester)
Bachelorstudiengang Heilpädagogik (mind. 7 Semester)

Alice-Salomon-Hochschule Berlin

Bachelorstudiengang Erziehung und Bildung im Kindesalter (mind. 7 Semester)

Wo erfolgt die Zulassung zur Ausbildung?

Für die Zulassung zur Ausbildung ist ausschließlich das staatlich anerkannte Ausbildungsinstitut zuständig, bei dem die Ausbildung erfolgen soll. Das LAGeSo als die für Berlin zuständige staatliche Behörde ist ausschließlich für die Zulassung zu der die Ausbildung abschließenden staatlichen Prüfung zuständig.

Wenn ein Studienabschluss nicht den im Gesetz genannten Abschlüssen entspricht, wie kann eine Klärung darüber herbeigeführt werden, ob eine Zulassung zur Ausbildung dennoch möglich ist?

Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten werden in allen Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob ein Ausbildungskandidat die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt, eine Anfrage an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin richten. Das LAGeSo wird dann nach Prüfung eine nicht rechtsmittelfähige gebührenpflichtige Rechtsauskunft gegenüber der anfragenden Ausbildungsstätte erteilen. Diese Rechtsauskunft soll im Hinblick auf § 7 Abs. 2 PsychTh-APrV (Zulassung zur Staatsprüfung), im Interesse der Antragsteller und Antragstellerinnen aus Gründen der Planungssicherheit, bereits vor Beginn der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in beantragt werden.
Das für die Zulassung zur Ausbildung zuständige Institut ist im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung nicht an diese Rechtsauskunft gebunden. Auch die zuständigen Behörden anderer Bundesländer sind nicht an diese Rechtsauskunft gebunden.
Das LAGeSo führt auf direkte Anfrage von Ausbildungsinteressierten keine Prüfung durch. Ausbildungsinteressierte müssen sich daher stets zunächst an eine im Land Berlin staatlich anerkannte Ausbildungsstätte wenden.

Wo befinden sich Informationen zur Bewertung eines ausländischen Bildungsabschlusses?

Eine gute Orientierung bietet anabin. Anabin ist eine Datenbank, die Informationen zu ausländischen Hochschulabschlüssen und -graden, Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden enthält.

Darüber hinaus gilt: In allen Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt sind, ist eine Klärung mit dem LAGeSo herbeizuführen.

Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Wonach richtet sich die Ausbildung und wie ist sie aufgebaut?

Rechtsgrundlagen für die Ausbildung, die staatliche Prüfung und die Berufsausübung sind das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) sowie die dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-AprV sowie KJPsychTh-AprV).
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform mindestens 3 Jahre, in Teilzeitform mindestens 5 Jahre, umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus

  • einer praktischen Tätigkeit
  • einer theoretischen Ausbildung (umfasst mind. 600 Stunden)
  • einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision (umfasst mind. 600 Stunden)
  • einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen
  • Handelns befähigt (umfasst mind. 120 Stunden) und
  • der staatlichen Prüfung.

Wie lange dauert die praktische Tätigkeit und wie wird sie durchgeführt?

Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind gem. § 2 PsychTh-AprV i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG

  1. mindestens 1.200 Stunden (praktische Tätigkeit I) an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder einer von der Behörde als gleichwertig zugelassenen Einrichtung zur Beteiligung an Diagnostik, Behandlung und Dokumentation der Behandlung bei mindestens 30 Patienten sowie
  2. mindestens 600 Stunden (praktische Tätigkeit II) an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung oder in der Praxis eines weitergebildeten Arztes oder der eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

zu erbringen.

Kann die praktische Tätigkeit auch in einem anderen Bundesland durchgeführt werden?

Die praktische Tätigkeit darf – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – ausnahmsweise auch in einem anderen deutschen Bundesland durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert wird, in diesem Bundesland einen entsprechenden Platz anbieten kann. Es wird daher empfohlen, sich rechtzeitig zu erkundigen, mit welchen Einrichtungen und für welche Ausbildungsteile die betreffende Ausbildungsstätte entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen hat.

Kann die praktische Tätigkeit auch im Ausland durchgeführt werden?

Nein. Geltungsbereich des PsychThG ist Deutschland. Die Ausbildungsvorschriften enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit des Ableistens von Ausbildungsabschnitten im Ausland.

Kann ein anderer Teil der Ausbildung im Ausland absolviert werden?

Beide Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-APrV sowie KJPsychTh-APrV) legen fest, dass die Ausbildung insgesamt mindestens 4.200 Stunden umfassen muss. Davon sind für die verschiedenen Ausbildungsbestandteile (praktische Tätigkeit + theoretische Ausbildung + praktische Ausbildung + Selbsterfahrung) Mindeststundenzahlen festgelegt. Als Differenz verbleiben rund 900 Verfügungsstunden, die sogenannte „freie Spitze“, über deren Verwendung die Ausbildungsinstitute selbst entscheiden können. In diesen Verfügungsrahmen kann eine gewünschte andere „praktische“ Tätigkeit, die jedoch nicht auf die o.g. 4200 Stunden per Gesetz festgelegte Gesamtausbildungszeit anzurechnen sind, im Ausland eingepasst werden. Dabei sollte es sich jedoch um einen kurzen Ausbildungsabschnitt (nicht wesentlich mehr als drei Monate) handeln.

Die in § 2 Abs. 3 der jeweiligen APrV festgelegten inhaltlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit sind weiterhin einzuhalten. Die Gesamtverantwortung obliegt weiterhin der Ausbildungsstätte. Diese schätzt den Einsatzort vorab als geeignet ein, gibt ihr Einverständnis dazu und trifft eine Kooperationsabsprache. Der Einsatzort wird dem LAGeSo schriftlich mitgeteilt.

Auch die „freie Spitze“ ist durch das staatlich anerkannte Ausbildungsinstitut zu strukturieren und zu beaufsichtigen.

Wie finde ich eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der Praktischen Tätigkeit?

Grundsätzlich hat die Ausbildungsstätte an der ein/e Ausbildungsteilnehmer/in die Ausbildung durchführt Sorge dafür zu tragen, dass allen Ausbildungsteilnehmern/innen eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (KJ)PsychTh-APrV zur Verfügung gestellt wird.
Die Praktische Tätigkeit kann nur in Einrichtungen stattfinden, mit denen die Ausbildungsstätte vorab einen Kooperationsvertrag geschlossen hat und die vom LAGeSo als Kooperationspartner entsprechend anerkannt wurde.
Informationen zu bereits anerkannten Einrichtungen erhält jede/r Ausbildungsteilnehmer/in bei seiner Ausbildungsstätte.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zu erhalten?

Die Approbation erhält gem. § 2 PsychThG wer

  • nach seinem abgeschlossenem Hochschulstudium eine mindestens 3-jährige Vollzeitausbildung bzw. eine 5-jährige Teilzeitausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.