Antragsstellung zur Zulassung als Gegenprobensachverständige/r

Antragsstellung

Personen, die in Berlin als private/r Gegenprobensachverständige/r zugelassen werden möchten, stellen Ihren Antrag formlos beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso). Aus dem Anschreiben muss das beantragte Untersuchungsgebiet hervorgehen.

Die Voraussetzungen zur Zulassung sind in §2 der Gegenproben-Verordnung nachzulesen. Weitere einzureichende Unterlagen sind dem §3 Zulassungsverfahren der eben genannten Verordnung zu entnehmen. Lesen Sie hierzu auch unser Merkblatt.

Einzureichende Unterlagen

Die Unterlagen, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • formloser Antrag auf Zulassung (Anschreiben), aus dem das beantragte Untersuchungsgebiet, die Anschrift des Hauptwohnsitzes der Sachverständigen und die Anschrift des Prüflaboratoriums hervorgeht
  • Lebenslauf
  • Nachweis eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses als Tierarzt/ärztin (mit Fachtierarzt/ärztin) oder Lebensmittelchemiker/in (staatlich geprüft) oder eines anderen Universitätsabschlusses mit Nachweis von einschlägigen Fachkenntnissen
  • Nachweise zur Ausbildung während des Studiums, zu speziellen Fachkenntnisse und zur bisherigen beruflichen Tätigkeit, die das beantragte Untersuchungsspektrum umfassen
  • Nachweise über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung, die das beantragte Untersuchungsspektrum umfassen und die Bestätigung des Laboratoriums, dass für die Tätigkeiten als Gegenprobensachverständige/r der erforderliche Zugriff auf die entsprechenden technischen Einrichtungen des Prüflaboratoriums besteht und der/die Gegenprobensachverständige bezüglich der Sachverständigentätigkeit keinerlei Weisungsbefugnis unterliegt und frei von Interessenkonflikten ist
  • Akkreditierungsunterlagen des Laboratoriums nach § 5 Gegenproben-Verordnung
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Bundeszentralregistergesetz
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig sind
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 der Gegenproben-Verordnung vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Verpflichtungserklärung nach Anlage 3 der Gegenproben-Verordnung
  • Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen gem. Anlage 1 der Gegenproben-Verordnung

Es besteht die Möglichkeit, die Unterlagen digital einzureichen. Bei Bedarf stellen wir einen Upload-Link für den datenschutzkonformen Dokumentenaustausch über einen Cloudservice zur Verfügung. Wenden Sie sich hierfür bitte an:Lebensmittelwesen@lageso.Berlin.de

Gebühren

Die Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist gebührenpflichtig. Nach Verbraucherschutzgebührenordnung – VSGebO werden je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren in Höhe von 75,00 € bis 700,00 € erhoben.