Allgemeines zur Probenahme, amtlichen Probe und Gegenprobe

Allgemeine Informationen

Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung werden von den zuständigen Behörden regelmäßig amtliche Proben entnommen. Hierbei kann es sich z. B. um Verdachts- oder Beschwerdeproben handeln, aber auch um Planproben im Rahmen von überregionalen Probenahmeplänen. Ziel dieser Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen ist es, die Verkehrsfähigkeit der im Umlauf befindlichen Produkte zu überprüfen.

Den Lebensmittelunternehmen wird im Falle einer amtlichen Probenahme eine versiegelten Gegen- bzw. Zweitprobe zurückgelassen, die von zugelassenen Gegenprobensachverständigen untersucht werden kann.

Die amtlich zurückgelassene Gegenprobe

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) regelt im § 43 Abs. 1, dass bei amtlichen Probenahmen ein Teil der Probe zurückgelassen wird. Somit wird den Unternehmen bzw. Herstellenden die Möglichkeit gegeben, ein eigenes, privates Sachverständigengutachten über das beprobte Produkt erstellen zu lassen. Von dieser Möglichkeit wird i. d. R. Gebrauch gemacht, wenn es bei der amtlichen Untersuchung zu Beanstandungen kommt.

Gegenprobe

Die Behörden sind angehalten diese Gegenprobe als Teil der eigentlichen Probe zu entnehmen. Hierfür wird die Probe bestenfalls geteilt.

Zweitprobe

Wenn eine Teilung der Probe nicht möglich ist oder die Teilung den Untersuchungszweck gefährden würde, kann ein zweites Stück zurückgelassen werden. Diese sogenannte Zweitprobe sollte so weit wie möglich mit der eigentlichen Probe übereinstimmen (gleiche Losnummer, gleiche Charge etc.).

Seitenansicht eines Ernährungswissenschaftlers am Computer

Wer darf die Gegenprobe untersuchen?

Zur Untersuchung dieser Gegen- bzw. Zweitproben sind nach § 43 Abs. 3 des LFGB nur zugelassene Gegenprobensachverständige befugt. In Berlin ist für die Zulassung der Gegenprobensachverständigen das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) zuständig.

Grundsätzlich können Fachtierärztinnen für Lebensmittelsicherheit oder Öffentliches Veterinärwesen, Lebensmittelchemiker oder Personen mit naturwissenschaftlichem Abschluss, nach explizitem Nachweis der Fach- und Rechtskenntnisse im beantragten Gebiet, als Gegenprobensachverständige zugelassen werden.

Die Zulassung wird für ein oder mehrere Untersuchungsgebiete erteilt. Dies hängt von den individuellen, fachlichen Voraussetzungen der antragstellenden Personen, genauso wie von den Voraussetzungen im dazugehörigen Labor ab.

In Deutschland sind derzeit 515 private Sachverständige für die Untersuchung von Gegenproben zugelassen, 56 davon in Berlin (Stand Dezember 2025). Über diese Sachverständigen wird eine frei zugängliche Liste geführt.