Staatliche Prüfung

Die (staatliche) Psychotherapeutische Prüfung wird vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Landesprüfungsamt, abgelegt. Nach § 10 Abs. 4 PsychThG besteht die psychotherapeutische Prüfung aus zwei Teilen,

  • einer mündlich-praktischen Fallprüfung und
  • einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.

Eine Zulassung zur Staatsprüfung ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die mündlich-praktische Fallprüfung als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden wurden.

Mündlich-praktische Fallprüfung

Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert mindestens 40 Minuten und höchstens 45 Minuten. Gegenstand der Prüfung ist eine Patientenanamnese, zu der der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen sind:
  1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
  2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie
  3. allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2 (§ 38 PsychThApprO). Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule beim LAGeSo/Landesprüfungsamt die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie durchgeführt hat. Die eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren.

Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit dem LAGeSo/Landesprüfungsamt, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die erstellten Patientenanamnesen werden dem Landesprüfungsamt durch die Universitäten in einem Sommersemester bis spätestens zum 31.7., in einem Wintersemester bis spätestens zum 31.1. übermittelt. Der universitätsinterne Abgabetermin ist durch die Prüfungskandidat*innen rechtzeitig mit den jeweiligen Verantwortlichen der Universitäten abzusprechen.

Bewertung

Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten (§ 41 PsychThApprO). Der Notenwert der mündlich-praktischen Fallprüfung geht mit 90 % und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 % in die Gesamtnote der mündlich-praktischen Fallprüfung ein.

Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig (§ 45 PsychThApprO).

Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

Stationen und Kompetenzbereiche

Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung findet in Rotation statt. Ein Parcours besteht aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
  1. Patientensicherheit,
  2. Diagnostik,
  3. Patienteninformation und Patientenaufklärung,
  4. leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
  5. therapeutische Beziehungsgestaltung.

In jeder Station werden jeweils zwei der genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.

Die Prüfungszeit an jeder Station beträgt 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung dauert insgesamt etwa 130 Minuten pro Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat inklusive einer Einweisung in die Prüfungsmodalitäten und einer angemessenen Vorbereitungszeit. Pro Station wird jeweils eine Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat geprüft.

Prüfungsbeginn und Durchführung

Der festgesetzte Zeitpunkt des Prüfungsbeginns ist zwingend einzuhalten. Abweichungen hiervon sind aufgrund der Rotation in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nicht möglich. Ein Zuspätkommen der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten führt somit zum Ausschluss von der Prüfung. Mit dem Erscheinen zur Prüfung bestätigt jede Prüfungskandidatin/jeder Prüfungskandidat ihre/seine Prüfungsfähigkeit. Die oder der Vorsitzende des Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt vor Beginn der Prüfung die Identität der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten fest. Hierzu legen die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) vor.

Vor Beginn der Prüfung (30 Minuten vorher) weist die oder der Vorsitzende des Parcours die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem separaten Raum in die Prüfungsmodalitäten ein. Hierbei legt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Parcours die Abfolge der Stationen für jede Prüfungskandidatin bzw. jeden Prüfungskandidaten fest und teilt dies den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit.

Simulationspatientinnen/Simulationspatienten

Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden Simulationspatientinnen und Simulationspatienten an den jeweiligen Stationen eingesetzt.

Bewertung

Pro Station bewerten zwei Prüfer*innen getrennt voneinander die Leistung der einzelnen Prüfungskandidatin bzw. des einzelnen Prüfungskandidaten. Die Bewertung erfolgt an jeder Station mittels eines strukturierten Bewertungsbogens. Hierbei vergibt jede Prüfer*in für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb vorgegebener Parameter. Abschließend errechnen beide Prüfer*innen die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von beiden Prüfer*innen für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von beiden Prüfer*innen in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.

Bestehen

Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich bestanden hat. Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist. Die erreichte Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.

Note

Haben die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so wird die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wie folgt gebildet:

  1. „sehr gut“ (1), wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 75 %,
  2. „gut“ (2), wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 50 %, aber weniger als 75 %,
  3. „befriedigend“ (3), wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 25 %, aber weniger als 50 %,
  4. „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.

Haben die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“. Das Landesprüfungsamt teilt den Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten das Ergebnis der anwendungsorientierten Parcoursprüfung mit.

Wiederholung

Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Bei einer Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

  • Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung

    PDF-Dokument (208.4 kB)

  • Bestätigung der Universität/Hochschule über die Feststellung der Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG

    Dies ist auch erforderlich, wenn Sie Ihr Bachelorstudium im Rahmen eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges „Psychologie“ an einer Berliner Universität/Hochschule absolviert haben.

    PDF-Dokument (34.1 kB)

  • Bescheinigung der Universität über den voraussichtlichen Studienabschluss

    PDF-Dokument (178.4 kB)