Technische Bahnaufsicht

Straßenbahnbaustelle Adlershof II im August 2020

Straßenbahnbaustelle Adlershof II im August 2020

Die Technische Aufsichtsbehörde über Straßenbahnen und U-Bahnen überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab).

Die Technische Aufsichtsbehörde führt in Erfüllung dieser Aufgabe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.

Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen.

Bestehen Zweifel, dass Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften der BOStrab entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.

Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, dass der Unternehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie

  1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
  2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der BOStrab in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.

Beginn von Bauarbeiten

Mit dem Bau von Betriebsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, dass die Vorschriften der BOStrab beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluss oder einen Zustimmungsbescheid unterrichtet worden ist. Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung.

Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. Dazu gehören insbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.

Die Betriebsanlagen dürfen nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen. Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.

Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Aufsicht während des Baus

Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen. Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

Die Aufsicht umfasst insbesondere Feststellungen über

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
  2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
  3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Einsatz von neuen Anlagen und Fahrzeugen

Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde. Zur Abnahme gehören die durch Messungen, Funktionsprüfungen oder andere Kontrollen getroffenen Feststellungen, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und betriebssicher ist. Der Technischen Aufsichtsbehörde obliegt auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.