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Öffentliche Grün- und ErholungsanlagenHundefreilauf![]()
Foto: Holger Koppatsch
Hunde müssen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich angeleint werden, damit Besucher/innen nicht von frei laufenden Hunden gestört oder belästigt sowie Anpflanzungen nicht beschädigt oder zerstört werden. In manchen Grünanlagen besteht darum sogar ein generelles Hundeverbot. Auch auf öffentlichen Kinderspielplätzen haben die Tiere zugunsten der Sicherheit von Kindern generell nichts zu suchen. Eine Leinenpflicht für Hunde in Grünanlagen wird sowohl durch das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz) als auch vom Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz) vorgeschrieben. In Grünanlagen dürfen Hunde nur in durch die Bezirksämter extra dafür ausgewiesenen Bereichen ohne
Leine frei laufen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Hund auch dort andere Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet. Auch auf Hundefreilaufflächen haben Hundehalterinnen und Hundehalter den Kot ihrer Tiere aus Hygienegründen - wie überall in öffentlichen Grünanlagen - unverzüglich zu beseitigen.
Eine Übersicht der in verschiedenen Grünanlagen ausnahmsweise ausgewiesenen Flächen für Hundefreilauf können Sie als Liste abrufen. Informationen zum Hundefreilauf oder Hundeverbot in einer bestimmten Grünanlage können bei Bedarf beim zuständigen Grünflächenamt erfragt werden.
Information der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Informationen
Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie auf jeden Fall die Ausschilderung vor Ort!
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