Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben „Reaktivierung der Stammstrecke der Heidekrautbahn Berlin Wilhelmsruh – Awanst Schönwalde, Abschnitt Berlin, km 0,570 bis km 5,969“ in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin sowie in der Gemeinde Mühlenbecker Land im Landkreis Oberhavel des Landes Brandenburg
– 1. Planänderung –
Bekanntmachung vom 15.05.2026 – SenMVKU IV E 131 – 2021-0038
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Die Niederbarnimer Eisenbahn-AG (NEB) hat als Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das o.g. Vorhaben beantragt.
Infolge der Erörterung im November 2023 hat die Vorhabenträgerin geänderte Planunterlagen eingereicht. Die wesentlichen Änderungen am Vorhaben betreffen die Umplanungen am neuen Bahnhof Rosenthal und darauffolgend am Bahnübergang Wilhelmsruher Damm (zweigleisig statt eingleisig), sowie die Umplanung/Verschiebung des Haltepunkts Blankenfelde. Weiterhin wurden bestehende Durchlässe neu geplant. Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet und neue Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) geplant. In 2024 wurde zudem die Biotop- und Nutzungskartierung aktualisiert. In Summe erforderte dies eine umfassende Überarbeitung sowie Neuerstellung der naturschutzfachlichen Gutachten inkl. der Eingriffsbewertung und der Ausgleichskonzeption. Es wurde auch ein Brand- und Katastrophenschutzkonzept erstellt.
Ziel des Vorhabens ist die Wiederherstellung einer direkten Schienenverbindung für den Personenverkehr des ländlichen Raumes mit Berlin auf der Stammstrecke der Heidekrautbahn im Halbstundentakt mit einer Erhöhung der Geschwindigkeit von bisher 60 km/h auf 80 km/h. Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin in Anspruch genommen.
Es besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG, § 7 Absatz 3 Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.