Wenn Sie Gerichte mit Produkten mit geschützter geografischer Herkunftsbezeichnung auf Ihrer Speisekarte anbieten möchten, so müssen diese eindeutig gekennzeichnet sein. Die betreffenden Gerichte dürfen ausschließlich mit dem entsprechenden Produkt hergestellt werden. Sollte das Produkt nicht mehr vorrätig sein, darf auch kein Produkt aus der gleichen Produktgattung für das Gericht verwendet werden, sondern das Gericht kann in dem Fall nicht angeboten werden. Dies gilt solange, bis das geschützte Produkt wieder vorrätig ist.
Praktische Beispiele:
Hinweis: Die hier genannten Beispiele sind frei ausgewählt.
Beelitzer Spargel ist ein Agrarerzeugnis mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.). Stellen Sie sich vor, Sie haben das Gericht „Beelitzer Spargel mit zerlassener Butter und Salzkartoffeln“ auf Ihrer Speisekarte. Es ist für Sie nun zwingend erforderlich, das Gericht auch IMMER mit Beelitzer Spargel zuzubereiten. Sollte dieser nicht vorrätig sein, dürfen Sie für das Gericht keinen anderen Spargel verwenden. Des Weiteren ist es verboten eine Anspielung auf das Produkt zu machen, z.B. „Art“, „Typ“ etc. Das bedeutet ein Gericht mit dem Namen „Spargelgericht nach Beelitzer Art“ wäre eine Irreführung und darf daher nicht genutzt werden. Die einfache Bezeichnung „Spargel mit zerlassener Butter und Salzkartoffeln“ ist hingegen zulässig und Ihnen steht es frei, welchen Spargel Sie hierfür verwenden.
Ein anderes Beispiel wäre ein Gericht mit Feta. Feta ist ein Agrarerzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.). Sollten Sie zum Beispiel einen „Gemischten Salat mit Feta“ anbieten, so gilt auch hier, dass Sie das Gericht IMMER mit Feta zubereiten müssen. Für die Herstellung dieses Gerichts darf kein anderer Käse verwendet werden. Eine andere Formulierung wie „Gemischter Salat mit Weichkäse Typ Feta“ wäre eine Anspielung und ist nicht zulässig. Wenn Sie auch andere Weichkäsesorten verwenden möchten, wäre eine Bezeichnung wie „Gemischter Salat mit Weichkäse“ eine gute Wahl.