FAQ

  • 1. Was sind Anbauvereinigungen?

    Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Deren Zweck ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

  • 2. Was ist ein befriedetes Besitztum?

    Als „befriedetes Besitztum“ werden die Anbauflächen und Weitergabestellen der Anbauvereinigung bezeichnet. Hierbei kann es sich um ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes handeln. Befriedete Besitztümer müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen so umschlossen und gesichert sein, dass ein unbefugtes Betreten wirksam verhindert wird. Nach dem Konsumcannabisgesetz müssen Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge, Pflanzen) vor dem Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, schützen.

    Dazu gehört, dass das Besitztum, auf dem angebaut, gelagert oder verarbeitet wird, mit Umzäunungen, einbruchhemmenden Türen und Fenstern oder gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet ist. Ziel ist, das Areal eindeutig von außen abzugrenzen und zuverlässig vor unberechtigtem Zutritt sowie vor Diebstahl zu sichern.

  • 3. Was gilt, wenn der Vereinssitz und das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Bundesländern liegen?

    Nach dem Konsumcannabisgesetz ist für die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Befindet sich das befriedete Besitztum jedoch in einem anderen Bundesland, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auch auf das jeweilige, andere Bundesland. In diesen Fällen stimmen sich die Erlaubnisbehörden zur Zuständigkeit und Bearbeitung der Anträge ab. Daher stellen Sie Ihren Antrag zunächst bei der für Ihren Vereinssitz zuständigen Erlaubnisbehörde, auch wenn Ihre befriedeten Besitztümer gegebenenfalls andernorts angesiedelt sind.

  • 4. Wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?

    Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich, Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen. Mit dem Anbau von Cannabis darf erst dann begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.

  • 5. Welche Voraussetzungen müssen Anbauvereinigungen erfüllen, um eine Erlaubnis zu erhalten?
    Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt insbesondere, wenn
    • die zur Antragbearbeitung notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden
    • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
    • die Anbauvereinigung hinreichend darlegen kann, dass das innerhalb ihres befriedeten Besitztums befindliche Cannabis und Vermehrungsmaterial ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sind und
    • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
      Der Antrag (s. Ablauf der Antragstellung) ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Einzureichende Dokumente siehe Antragsformular oder Checkliste
  • 6. Wann kann eine Erlaubnis für den Cannabisanbau in Anbauvereinigungen nicht erteilt bzw. entzogen werden?

    Die Erlaubnis ist beispielsweise wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung zu versagen, beispielsweise wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören beispielsweise Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.

  • 7. Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben und wie alt müssen diese mindestens sein?

    Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.

  • 8. Müssen Anbauvereinigungen Mindestabstände zu Schulen und Kindergärten einhalten?

    Ja. Anbauvereinigungen müssen bei der Auswahl eines befriedeten Besitztums einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen berücksichtigen.

  • 9. Welche Anforderungen bestehen an das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?

    Die Anforderungen an das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept können auf der Webseite des Bundesinstitutes für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter https://www.infos-cannabis.de/ im Unterpunkt „Informationen für Anbauvereinigungen“ eingesehen werden. Dort finden Antragstellende den Leitfaden für die Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes des BIÖG.

  • 10. Gilt die Erlaubnis für die Anbauvereinigung unbefristet?

    Nein. Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist per Gesetz auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

  • 11. Eigenanbau und Weitergabemengen: Wie viel ist in Anbauvereinigungen erlaubt?

    Erlaubnisse für Anbauvereinigungen sind auf gesetzlich festgelegte, jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen begrenzt. Die maximale, monatliche Weitergabemenge für Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 50g Cannabis. An Mitglieder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren darf monatlich maximal 30g Cannabis abgegeben werden. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis genehmigten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende, nicht weitergabefähige Cannabis unverzüglich zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die genehmigten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.
    Sollten sich im Verlauf Mitgliederzahlen verändern und somit Anpassungen der Anbau- und Weitergabemengen notwendig sein, so ist dies der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Für Anbauvereinigungen mit Sitz in Berlin wird die Erlaubnis durch das Lageso nach Prüfung angepasst. Hierfür ist in der Regel ein Nachweis über die veränderten Mitgliederzahlen notwendig. Weiteres finden Sie im Formular Änderungsantrag.

  • 12. Welche Folgen haben Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz für Anbauvereinigungen?

    Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an gesetzliche Maßgaben hält. Beispielsweise kann es zu einem Widerruf der Erlaubnis kommen, wenn die Anbauvereinigung Räumlichkeiten zum Anbau nutzt, welche in der Erlaubnis nicht aufgeführt sind oder wiederholt die genehmigten Weitergabemengen überschreiten.