Entschädigungsleistungen

Entschaedigungsleistungen

Entschädigungsleistungen

Geschädigte Personen sowie Hinterbliebene haben Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Diese Leistungen sind anrechnungsfrei und werden bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Höhe der Entschädigungsleistung richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Dieser wird auf Antrag durch das Lageso festgestellt. Grundsätzlich gilt: Je höher der festgestellte GdS, desto höher fällt die Entschädigungszahlung aus.

Die Geldleistungen können entweder monatlich gezahlt oder auf Antrag als einmalige Abfindung gewährt werden.

berechtigte Personenkreise

Opfer von Gewalttaten

Opfer von Gewalttaten

Opfer von Gewalttaten erhalten Unterstützung, Entschädigungsleistungen und Zugang zu Hilfen. Wir beraten zu Ansprüchen und begleiten durch das Verfahren. Weitere Informationen

Angehörige/Nahestehende von Gewaltopfern

Angehörige/Nahestehende

Angehörige und Hinterbliebene können Anspruch auf Unterstützungs- und Versorgungsleistungen haben. Wir beraten, informieren und begleiten bei der Antragstellung. Weitere Informationen

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

Leistungen für Betroffene politischen Unrechts in der DDR. Anerkennung und Ausgleich nach dem SED-UnBerG. Weitere Informationen

Impfgeschädigte

Impfgeschädigte

Leistungen für Menschen mit gesundheitlichen Schädigungen infolge empfohlener Schutzimpfungen und deren gesundheitlichen Folgen. Weitere Informationen

Kriegsopfer

Kriegsopfer

Leistungen für Menschen mit gesundheitlichen Schädigungsfolgen des 1. und 2. Weltkriegs, einschließlich Schäden durch Blindgänger und Kriegseinwirkungen. Weitere Informationen

Hinterbliebene

Hinterbliebene

Hinterbliebene können je nach Anspruchsgrundlage Unterstützung und Leistungen erhalten. Wir beraten, informieren und begleiten im Antragsverfahren. Weitere Informationen

Inhaltsverzeichnis:

Monatliche Zahlungen

Die monatlichen Entschädigungsleistungen bemessen sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Geschädigte erhalten gemäß § 83 SGB XIV Monatliche Entschädigungszahlungen von derzeit (Stand: 1. Juli 2025) folgende Beträge:

GDB Entschädigungszahlungen
30 oder 40 434 Euro
50 oder 60 868 Euro
70 oder 80 1.302 Euro
90 1.736 Euro
100 2.169 Euro

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Einmalige Abfindung

Personen mit Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung können alternativ eine einmalige Abfindung beantragen.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung gestellt werden. Die Abfindung entspricht dem 60-Fachen der monatlichen Leistung und wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Mit der Auszahlung der Abfindung gelten die Ansprüche auf monatliche Entschädigungszahlungen für diese fünf Jahre als abgegolten.

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Zahlungen an Hinterbliebene

Bei Hinterbliebenen wird zwischen Witwen und Witwern beziehungsweise Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen sowie hinterbliebenen Eltern unterschieden.

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Witwen und Witwer

Witwen und Witwer sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten gemäß § 85 SGB XIV derzeit (Stand: 1. Juli 2025) eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.144 Euro.

Der Betrag erhöht sich um 54 Euro für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine Entschädigungszahlung für Waisen oder eine entsprechende Leistung nach dem SGB XIV erhält.

Statt der monatlichen Zahlung kann gemäß § 86 SGB XIV auch eine Abfindung in Höhe von 137.337 Euro beantragt werden.

Hinweis: Heiraten überlebende Partner erneut, entfällt der Anspruch auf die monatliche Zahlung.

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Waisen

Waisen erhalten beim Tod eines Elternteils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 87 SGB XIV eine monatliche Entschädigungszahlung von 423 Euro. Sind beide Elternteile an den Folgen der Schädigung verstorben, beträgt die Zahlung 662 Euro monatlich (Stand: 1. Juli 2025).

Nach Erreichen der Volljährigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zahlungen erfolgen, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung. Eine entsprechende Weiterzahlung ist beim Lageso zu beantragen.

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Eltern

Sind Geschädigte an den Folgen einer Schädigung verstorben, können auch hinterbliebene Eltern Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 88 SGB XIV haben. Voraussetzung ist, dass sie

  1. voll erwerbsgemindert sind,
  2. aus zwingenden Gründen keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können oder
  3. das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Der Anspruch beginnt frühestens in dem Monat, in dem die verstorbene Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt derzeit 271 Euro für ein noch lebendes Elternteil oder 163 Euro je Elternteil, wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sind – jeweils für jedes verstorbene Kind.

Den Eltern gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief-, Pflege- oder Großeltern.

  • Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
  • Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

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Berufsschadensausgleich

Führt eine anerkannte Schädigung zu einem Einkommensverlust, kann ein Anspruch auf einen monatlichen Berufsschadensausgleich (BSA) bestehen. Ein solcher Einkommensverlust kann beispielsweise durch einen schädigungsbedingt notwendigen Berufswechsel mit geringerer Vergütung entstehen.

Der Berufsschadensausgleich soll berufliche Nachteile ausgleichen. Voraussetzungen sind insbesondere:

  • ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolgen und Einkommensverlust,
  • ein anerkannter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 sowie
  • die fehlende Erfolgsaussicht oder Zumutbarkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Höhe des Berufsschadensausgleichs hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und wird im Einzelfall berechnet.

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III B – Soziales Entschädigungsrecht

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