Angehörige/Nahestehende von Gewaltopfern

Angehörige/Nahestehende von Gewaltopfern

Nicht nur geschädigte Personen selbst können Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten. Auch Angehörige sowie nahestehende Personen können unter bestimmten Voraussetzungen leistungsberechtigt sein.

Wer kann Anspruch haben?

Angehörige

Als Angehörige gelten:

  • Ehegatten,
  • Kinder, einschließlich Stief- und Pflegekinder,
  • Eltern.

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Nahestehende

Als nahestehende Personen gelten:

  • Geschwister sowie
  • Personen, die mit der geschädigten Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder gelebt haben.

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III B – Soziales Entschädigungsrecht

Telefonische Sprechzeiten:
Mo, Do, Fr. von 09:30 bis 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung über die u.g. Telefonnummern oder per E-Mail.

III B 2 – Buchstabe A-K
(030) 90229 6398

III B 4 – Buchstabe L-Z
(030) 90229 6399

Fallmanagement
(030) 90229 6299

Postanschrift
(für alle Dienstgebäude)
Postfach 31 09 29
10639 Berlin

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