Konsumcannabisgesetz – Rahmenbedingungen

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der Erwachsenen den nicht-gewerblichen Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis zu Genusszwecken ermöglicht – unter klar definierten und kontrollierten Bedingungen. Ziel ist es, den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken, den Schwarzmarkt zurückzudrängen sowie Aufklärung und gesundheitliche Prävention in den Vordergrund zu rücken.

Was regelt das Konsumcannabisgesetz?

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Formen des legalen Umgangs mit Cannabis durch Erwachsene:

  • Privater Eigenanbau: Bis zu drei Cannabispflanzen pro volljährige Person dürfen am Wohnsitz angebaut werden, ausschließlich zum Eigenkonsum.
  • Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen: In Vereinen und Genossenschaften dürfen Cannabisprodukte (Marihuana und Haschisch) für den Eigenbedarf der Mitglieder angebaut und in begrenzten Mengen an diese abgegeben werden – nicht-gewerblich und unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer festgelegten Höchstmenge erlaubt (z. B. 25 g im öffentlichen Raum, 50 g im privaten Raum). Der Konsum ist Erwachsenen grundsätzlich erlaubt, allerdings mit klaren Einschränkungen. Insbesondere in Sichtweite (100 m) von Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Anbauvereinigungen sowie zeitweise in Fußgängerzonen ist der öffentliche Konsum verboten.

Nicht-kommerzieller Charakter

Ein zentrales Prinzip des Gesetzes ist das Verbot des kommerziellen Handels mit Konsumcannabis. Der gleichzeitige Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen und die Weitergabe von Konsumcannabis ist ausschließlich innerhalb genehmigter Anbauvereinigungen erlaubt, und auch dort darf Cannabis nur an Vereinsmitglieder abgegeben werden.

Die Weitergabe an Dritte – insbesondere an Minderjährige – ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Generelle Anforderungen an Anbauvereinigungen

Die Anforderungen an Anbauvereinigungen hinsichtlich Anbau, Verarbeitung und Abgabe von Cannabis wurden mit der neuen Gesetzgebung klar geregelt:

  • Ausreichende Sicherungsmaßnahmen müssen vorhanden sein, um den Zutritt von unbefugten Dritten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, wirksam zu verhindern.
  • Die Anbauvereinigungen müssen eine fortlaufende Dokumentation von Anbau- und Weitergabemengen als auch Abgabevorgängen vorweisen.
  • Das abgabefähige Cannabis sollte einer ständigen Qualitätskontrolle durch die Anbauvereinigung, unterstützt durch Laboruntersuchungen, unterliegen.
  • Jede Anbauvereinigung verfügt über eine präventionsbeauftragte Person und stellt Präventions- und Aufklärungsangebote für eigene Mitglieder bereit.

Wichtig ist außerdem: Import und Export von Konsumcannabis sind verboten, ebenso der Verkauf. Eine Weitergabe ist nur innerhalb zugelassener Anbauvereinigungen und ausschließlich an Vereinsmitglieder erlaubt. Darüber hinaus besteht ein generelles Werbeverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen – auch Sponsoring ist unzulässig.

Zuständigkeit des Lageso

Die Umsetzung des Gesetzes obliegt den Bundesländern. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) ist seit November 2024 für die Erteilung von Erlaubnissen für Anbauvereinigungen mit Sitz in Berlin zuständig.