Fragen und Antworten für Betroffene

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in den Geschützten Wohnungsmarkt aufgenommen zu werden?

    Zur Aufnahme in das Vermittlungsprogramm müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben seit mindestens einem Jahr Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin
    • Sie erfüllen die Kriterien für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) für das Land Berlin
    • Sie sind in der Lage, Ihren Haushalt eigenverantwortlich zu führen
    • Sie können sich nicht ohne Hilfe am Wohnungsmarkt mit Wohnraum versorgen
      UND
    • Sie sind bereits wohnungslos und in einer Notunterkunft des Landes Berlin untergebracht oder haben Anspruch auf eine Unterbringung
      ODER
    • Sie stehen unmittelbar vor der Wohnungslosigkeit, beispielsweise aufgrund einer Kündigung oder der Entlassung aus einer Einrichtung oder Unterkunft
  • Wohin muss ich mich wenden, um in den Geschützten Wohnungsmarkt aufgenommen zu werden?

    Um in das Programm aufgenommen zu werden, müssen Sie Kontakt zur Sozialen Wohnhilfe in Ihrem Bezirk aufnehmen – also dort, wo Sie gemeldet sind, oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kontaktinformationen finden Sie hier.

  • Welche Unterlagen sollte ich zu meinem ersten Termin mit der Sozialen Wohnhilfe mitbringen?

    Bitte fragen Sie Ihre Ansprechperson in der Sozialen Wohnhilfe vor Ihrem ersten Termin, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:

    • Ihr gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
    • ein aktueller Einkommensnachweis oder Leistungsbescheid
    • Ihr Wohnberechtigungsschein (WBS), wenn vorhanden
    • eine aktuelle Schufa-Auskunft, wenn vorhanden
    • ein Nachweis über die Kündigung oder Räumung Ihrer Wohnung
  • Kann ich Widerspruch einlegen, wenn meine Anfrage abgelehnt wird?

    Nein, Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufnahme in den Geschützten Wohnungsmarkt und die Vermittlung einer Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Kooperation zwischen dem Land Berlin und den Wohnungsanbietenden. Die Entscheidung zur Aufnahme in das Programm liegt beim zuständigen Bezirksamt. Ob Sie eine Wohnung erhalten, hängt auch von der Verfügbarkeit ab.

  • Wie läuft die Vermittlung einer Wohnung ab?
    1. Sie stellen bei der Sozialen Wohnhilfe Ihres Bezirkes eine Anfrage zur Aufnahme in den Geschützten Wohnungsmarkt
    2. Nach einer erfolgreichen Aufnahme wird geprüft, ob eine geeignete Wohnung für Sie zur Verfügung steht.
    3. Wenn Sie ein Wohnungsangebot erhalten, vereinbaren Sie direkt mit der vermietenden Person einen Besichtigungstermin.
    4. Wenn diese Wohnung für Sie in Frage kommt, können Sie im letzten Schritt einen Mietvertrag erhalten.
  • Wie kann ich meine Chancen auf die Vermittlung einer Wohnung verbessern?
    • Zügige Kontaktaufnahme: Nehmen Sie bei drohender oder bestehender Wohnungslosigkeit schnellstmöglich Kontakt zur Sozialen Wohnhilfe in Ihrem Bezirk auf.
    • Vollständige Unterlagen: Halten Sie für Ihre Termine mit der Sozialen Wohnhilfe alle nötigen Dokumente bereit.
    • Erreichbarkeit und Zusammenarbeit: Seien Sie erreichbar und informieren Sie Ihre Ansprechperson in der Sozialen Wohnhilfe über mögliche Abwesenheiten. Ihre Bereitschaft zur Kooperation und Eigeninitiative erleichtern die Vermittlungsarbeit für Ihre Ansprechpersonen
  • Wie lange dauert es, bis ich eine Wohnung vermittelt bekomme?

    Wie schnell eine Wohnung vermittelt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von den Kapazitäten in den Sozialen Wohnhilfen und der Verfügbarkeit von Wohnungen.

  • Kann ich mir aussuchen, in welchem Bezirk ich eine Wohnung erhalte?

    Aufgrund der begrenzten Anzahl an Wohnungen im Geschützten Wohnungsmarkt werden Wohnungen nur berlinweit vergeben. Wunschbezirke können ausschließlich in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

  • Wie lange kann ich eine Wohnung aus dem Geschützten Wohnungsmarkt behalten?

    Für Wohnungen im Geschützten Wohnungsmarkt werden unbefristete Mietverträge geschlossen.

  • Kann ich den Mietvertrag kündigen, wenn ich die Wohnung nicht mehr benötige?

    Ja, Sie können den Mietvertrag nach den dort vertraglich festgelegten Bestimmungen kündigen.

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