Therapienotstand

Ampullen, Spritzen und Tabletten liegen auf einem Tisch

Grundsätzlich sind Arzneimittel gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel (TAMVO) in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen einzusetzen, um den Verbraucherschutz und die Tiergesundheit zu gewährleisten. Das bedeutet, dass Tierarzneimittel grundsätzlich nur gemäß der Fachinformationen anzuwenden sind.

Abweichend davon dürfen Arzneimittel auch abweichend von den Fachinformationen angewendet werden, sofern die arzneiliche Versorgung der Tiere ernsthaft gefährdet ist (Therapienotstand). Die Umwidmung von (Tier-) Arzneimitteln erfolgt im Einzelfall und unter der Verantwortung der behandelnden Tierärztin.

In diesem Zusammenhang sind sowohl eine Produktdatenbank mit einem Verzeichnis sämtlicher in der EU zugelassener Tierarzneimittel, eine Pharmakovigilanz-Datenbank zur Erfassung unerwünschter Ereignisse von Tierarzneimitteln bei Mensch, Tier und/oder Umwelt als auch eine Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank mit Angaben zur Erteilung oder zum Ruhen sämtlicher Erlaubnisse für Herstellungs- und Großhandelsvertrieb öffentlich zugänglich.