Anzeige des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke

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Im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) ist im § 79 Abs. 2 geregelt, dass der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden muss. Ebenso sind nachträgliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel sind künftig Hersteller/Großhändler vor der Abgabe von Tierarzneimitteln an tierärztliche Hausapotheken verpflichtet, die Eignung und Zulassung von Kunden zu überprüfen.

Eine tierärztliche Hausapotheke kann von einer verantwortlichen Tierärztin geführt werden und ist somit an das Vorliegen einer tierärztlichen Approbation gebunden.

Weiterhin müssen die Voraussetzungen an die Betriebsräume sowie die Ausstattung gemäß § 4 Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV) erfüllt sein. Darüber hinaus sind bei der Arzneimittellagerung die Bestimmungen von § 6 TÄHAV zu beachten.

In Berlin sind derzeit etwa 360 tierärztliche Hausapotheken angezeigt. Dabei handelt es sich überwiegend um in eigener Praxis niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die ausschließlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Patienten Arzneimittel anwenden und abgeben.

Die übrigen tierärztlichen Hausapotheken gehören u.a. zu Unternehmen, Tierkliniken oder Tierhaltungen wissenschaftlicher Einrichtungen der Universitäten sowie zum Zoologischen Garten Berlin und zum Tierpark Berlin und dienen zur notwendigen arzneilichen Versorgung des eigenen Tierbestandes.