- Prüfungstermine
- Antragsfrist
- Antragsformular
- Einzureichende Unterlagen
- Bearbeitungsgebühr
- Rücknahme des Antrags
- Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktrittes
- Nachholen/Wiederholen der Prüfung
- Zustellung der Bescheide und des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen
Prüfungstermine
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt und findet jeweils in Abstimmung mit der Charité-Universitätsmedizin Berlin in der vorlesungsfreien Zeit statt.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich mit dem vom Landesprüfungsamt im Internet bereitgestellten Vordruck zu stellen. Der Antrag muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen
- bis spätestens 10. Januar für die Prüfung im 1. Halbjahr bzw.
- bis spätestens 10. Juni für die Prüfung im 2. Halbjahr
dem Landeprüfungsamt vorliegen (§ 19 Abs. 3 ZApprO).
Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste (§ 21 ZApprO).
Gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung die nachfolgend beschriebenen Unterlagen beizufügen.
Antragsformular
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung des vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucks zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (vorzugsweise mittels PC, anderenfalls in deutlich lesbaren Druckbuchstaben) und unterschrieben sein.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung in gut leserlicher Fotokopie beizufügen:
- ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
- ggf. Namensänderungsurkunde (z.B. Eheurkunde)
- die Studienbescheinigung aus dem HIS (Hochschulinformationssystem) – Account der Charité (Bitte gesammelte Übersicht, nicht einzeln!).
- Zusammenfassende Bescheinigung (Gesamtbescheinigung) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diese wird nach Erfüllung der Voraussetzungen vom Prüfungsamt Zahnmedizin der Charité erstellt und direkt an das Landesprüfungsamt Berlin übermitelt.
Hinweis: Es werden nur Gesamtbescheinigungen übermittelt von Studierenden, die sich vorab für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung angemeldet haben. - das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (nur Antragsteller, die ihre Prüfung in einem anderen Bundesland absolviert haben mit dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle).
Bearbeitungsgebühr
Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung aufgrund fehlender Dokumente versagt wird. Wird der Antrag durch die antragstellende Person zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, fällt lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € an.
Nach Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.
Rücknahme des Antrages
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich oder per E-Mail geschehen.
Sobald Sie an allen für die Prüfung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen haben, wird von der Charité-Universitätsmedizin eine Gesamtbescheinigung direkt an das Landesprüfungsamt übermittelt. Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung muss unbedingt erfolgen, bevor diese Bescheinigung dem Landesprüfungsamt vorliegt, weil nach Zulassung zur Prüfung eine Antragsrücknahme nicht mehr zulässig ist.
Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts
Nach erteilter Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig.
Sollte ein Prüfling aus einem wichtigen Grund (z.B. krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit) an der Prüfung nicht teilnehmen können oder diese abbrechen müssen, so kann die Prüfung als nicht unternommen gewertet werden, wenn die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Rücktritt oder ein begründetes Versäumnis vorliegen.
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung aus einem wichtigen Grund von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landeprüfungsamt unverzüglich per Email mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich durch Ärztliche Bescheinigung, Urkunden oder anderen Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen, die sich auf die Zeit des Prüfungsversäumnisses beziehen. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob ein genehmigungsfähiger Rücktrittsgrund vorliegt und die Prüfung somit als nicht unternommen gewertet werden kann. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Den Vordruck „Ärztliche Stellungnahme“ mit ausführlichen Hinweisen, erhalten Sie mit der Zulassung zur Prüfung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.
Nachholen/Wiederholen der Prüfung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später, d.h. in der nächsten vorlesungsfreien Zeit stattfinden kann.
Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden.
Für die Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung wird der oder die Studierende zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen (solange bis der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).
Zustellung der Bescheide und des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen
Die Zulassung und Ladung zur Prüfung wird spätestens fünf Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen. Die Zulassung/Ladung ist auszudrucken, zur Prüfung mitzubringen und dort zusammen mit dem Identitätsnachweis vorzulegen.
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben übersandt.
Eingereichte Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt. Sie werden mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung zurückgesandt. Die Zustellung sämtlicher Dokumente ist nur an eine inländische Adresse möglich.