Prüfung Hufbeschlagschmiedin, Hufbeschlagschmied

Prüfung

Beim Vorliegen des Nachweises der Teilnahme an den erforderlichen Lehrgängen (s. Ausbildung) und des Nachweises der zweijährigen praktischen Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Antrag zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/-schmiedin zulassen. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Im praktischen Teil sind
  • ein Warmbeschlag mit Hufeisen,
  • ein Beschlag mit alternativen Hufschutzmaterialien und
  • eine Barhufversorgung durchzuführen sowie
  • Huf oder Klaueneisen herzustellen.
Der theoretische Prüfungsteil besteht aus
  • der Anfertigung eines Fallberichts mit Vorstellung und Erörterung sowie
  • einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 180 Minuten Dauer

Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der praktischen Prüfung und mindestens ein Teil der theoretischen Prüfung mit ausreichend abgeschlossen wurden.

Sollte die Prüfung nicht bestanden worden sein, kann sie im Zeitraum von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden. Es müssen nur die Teile wiederholt werden, in denen die Prüfungsleistung schlechter als ausreichend beurteilt wurde.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist unverzüglich ein ärztliches Attest dem Landesamt vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.