Tiergesundheitskasse Berlin – Entschädigung, Beiträge, Beihilfen

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Entschädigung

Im Tiergesundheitsgesetz ist geregelt, dass für verschiedene Tierarten unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung geleistet wird, beispielsweise wenn Tiere infolge bestimmter Tierseuchen verenden oder aufgrund einer behördlichen Anordnung getötet werden müssen.

Die Entschädigungsregelung ist ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der Förderung der Mitarbeit der Tierhalterinnen bei der Seuchenbekämpfung und soll die wirtschaftlichen Folgen abmildern, die durch den Verlust seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere entstehen.

Wie wird ein Antrag auf Entschädigung gestellt?

Die Entschädigung erfolgt auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes (§§ 15 bis 22). Der Antrag auf Entschädigung muss spätestens 30 Tage nach dem Verenden oder der Tötung der Tiere bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) für die Entscheidung über Entschädigungsanträge zuständig.

Der Antrag ist zunächst bei der zuständigen bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht einzureichen. Dort wird die jeweilige Höhe der Entschädigung festgesetzt. Diese orientiert sich am Marktwert des Tieres bis zum gesetzlich festgelegten Höchstsatz pro Tier. Gegebenenfalls werden wertmindernde Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus können notwendige Kosten, die unmittelbar durch die Tötung und unschädliche Beseitigung oder Verwertung der Tiere entstehen, erstattet werden.

Anschließend übermittelt die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht den Antrag mit den nötigen Unterlagen an das Lageso. Dieses prüft den Anspruch abschließend und erlässt den Entschädigungsbescheid gegenüber dem Tierhalter.

Beiträge

Die Tiergesundheitskassen beziehungsweise Tierseuchenkassen der Länder finanzieren sich grundsätzlich durch Beiträge der Tierhalterinnen bestimmter Tierarten.

Welche Tierarten beitragspflichtig sind und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden, wird in Berlin für das jeweilige Kalenderjahr durch eine Beitragsverordnung geregelt. Tierhalter sind verpflichtet, ihre beitragspflichtigen Tierbestände innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung dem Lageso zu melden.

Letztmalig wurde die entsprechende Beitragsverordnung (Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung) am 12. Dezember 2017 für das Kalenderjahr 2016 erlassen.

Derzeit werden im Land Berlin keine Beiträge für die Tiergesundheitskasse erhoben. Für Berliner Tierhaltungen besteht daher aktuell – unabhängig von der gehaltenen Tierart – keine Beitragspflicht.

Beihilfe

Im Land Berlin werden derzeit keine Beihilfen gezahlt. Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beihilfen ist eine Verwaltungsvorschrift des Senats, die im Bedarfsfall erlassen wird.