Tierärztliche Hausapotheke (TÄHA)

Tierärztliche Hausapotheken

Seit dem 28.01.2022 gilt als Rechtsrahmen für Tierarzneimittel innerhalb der Europäischen Union einheitlich die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel (TAMVO).

In Deutschland gilt zur Umsetzung der TAMVO und zur nationalen Regelung von Inhalten, die nicht durch die europäischen Vorgaben festgelegt sind, seit dem 28.01.2022 das Tierarzneimittelgesetz (TAMG).

Weitere rechtliche Vorgaben zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche Hausapothekenverordnung-TÄHAV) vom 01.11.2024, welche an das Unionsrecht angepasst wurde und am 01.01.2025 in Kraft getreten ist.

Die angemeldeten tierärztlichen Hausapotheken (TÄHA) unterliegen einer regelmäßigen risikoorientierten und gebührenpflichtigen Inspektion. Darüber hinaus sind auch anlassbezogene Kontrollen, z.B. aufgrund von Anzeigen oder Hinweisen oder im Rahmen von Nachkontrollen möglich.

Berlinkarte mit beschrifteten Ortsteilen

Tierärztliche Hausapotheken in Berlin

In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) zuständig für die Überwachung der TÄHA. Im Rahmen der Inspektionen wird u.a. überprüft, ob die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt werden, so dass ihre einwandfreie Beschaffenheit sichergestellt ist. Weiter wird kontrolliert, ob Arzneimittel ausschließlich im Rahmen der Behandlung von Patienten angewendet und abgegeben werden, denn ein Verkauf an Dritte, wie in der Apotheke, ist unzulässig. Zu diesem Zweck müssen von den Tierärzten und Tierärztinnen umfangreiche Aufzeichnungen geführt werden. Für die Prüfung der TÄHA wird ein bundeseinheitliches Protokoll verwendet, welches Teil des nationalen Qualitätsmanagementsystems im Pharmaziewesen ist.

Steht in Deutschland für die Behandlung von Tieren ein Arzneimittel nicht zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Umwidmung ein Tier- oder Humanarzneimittel aus dem Ausland bezogen werden. Ein solcher Bezug ist nach den neuen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Behörde.