Dokumentation der Arzneimittelanwendung und -abgabe

Tierärztliche Verschreibung

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen gemäß Artikel 105 der Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel erst nach einer klinischen Prüfung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder einer Gruppe von Tieren durch einen Tierarzt abgegeben werden.

Bilanzierung verschreibungspflichtiger Arzneimittel inkl. der Impfstoffe

Mindestens einmal jährlich nimmt die Tierärztin eine gründliche Inventur ihres Bestands vor und gleicht die verbuchten Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand ab. Über jede Abweichung ist Buch zu führen.