- Prüfungstermine
- Antragsfrist
- Antragsformular
- Einzureichende Unterlagen
- Bearbeitungsgebühr
- Rücknahme des Antrags
- Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts
- Nachholen/Wiederholen der Prüfung
- Zustellung des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen
Prüfungstermine
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil und wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt. Er findet an einem Tag statt und dauert fünf Stunden.
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden im Einvernehmen mit der Charité-Universitätsmedizin Berlin festgelegt.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich mit dem vom Landesprüfungsamt im Internet bereitgestellten Vordruck zu stellen. Der Antrag muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen
- bis spätestens 10. Januar für die Prüfung im 1. Halbjahr bzw.
- bis spätestens 10. Juni für die Prüfung im 2. Halbjahr
dem Landeprüfungsamt vorliegen (§ 19 Abs. 3 ZApprO).
Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste (§ 21 ZApprO).
Gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) sind dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung die nachfolgend beschriebenen Unterlagen beizufügen.
Antragsformular
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung des vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucks zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (vorzugsweise digital, anderenfalls in deutlich lesbaren Druckbuchstaben) und unterschrieben sein.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung in gut leserlicher Fotokopie beizufügen:
- ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
- ggf. Namensänderungsurkunde (z.B. Eheurkunde)
- die Studienbescheinigung aus dem HIS (Hochschulinformationssystem) – Account der Charité (Bitte gesammelte Übersicht, nicht einzeln!).
- Zusammenfassende Bescheinigung (Gesamtbescheinigung) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diese wird nach Erfüllung der Voraussetzungen vom Prüfungsamt Zahnmedizin der Charité erstellt und direkt an das Landesprüfungsamt Berlin übermittelt.
- Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
- das Zeugnis über die Famulatur
Bearbeitungsgebühr
Für die Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 100 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung aufgrund fehlender Dokumente versagt wird. Wird der Antrag durch die antragstellende Person zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, fällt lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 50,00 € an.
Nach Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.
Rücknahme des Antrags
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich oder per E-Mail geschehen.
Sobald Sie an allen für die Prüfung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen haben, wird von der Charité-Universitätsmedizin eine Gesamtbescheinigung direkt an das Landesprüfungsamt übermittelt. Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung muss unbedingt erfolgen, bevor diese Bescheinigung dem Landesprüfungsamt vorliegt, weil nach Zulassung zur Prüfung eine Antragsrücknahme nicht mehr zulässig ist.
Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts
Nach erteilter Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig.
Sollte ein Prüfling aus einem wichtigen Grund (z.B. krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit) an der Prüfung nicht teilnehmen können oder diese abbrechen müssen, so kann die Prüfung als nicht unternommen gewertet werden, wenn die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Rücktritt oder ein begründetes Versäumnis vorliegen.
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung aus einem wichtigen Grund von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landeprüfungsamt unverzüglich per E-Mail mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich durch Ärztliche Bescheinigung, Urkunden oder anderen Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen, die sich auf die Zeit des Prüfungsversäumnisses beziehen. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob ein genehmigungsfähiger Rücktrittsgrund vorliegt und die Prüfung somit als nicht unternommen gewertet werden kann. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Den Vordruck „Ärztliche Stellungnahme“ mit ausführlichen Hinweisen, erhalten Sie mit der Zulassung zur Prüfung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.
Nachholen/Wiederholen der Prüfung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später, d.h. in der nächsten vorlesungsfreien Zeit stattfinden kann.
Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, muss er in diesem Fach bzw. dieser Fächergruppe wiederholt werden.
Die mündlich-praktische Prüfung darf in einem Fach bzw. in der Fächergruppe Zahnerhaltung zweimal wiederholt werden.
Für die Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder der Fächergruppe Zahnerhaltung wird der oder die Studierende zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen (solange bis der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).
Zustellung des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen
Evtl. eingereichte Original-Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt. Diese Unterlagen sowie das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung werden Ihnen zusammen mit der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt übersandt.
Wenn Sie die Approbation erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen möchten, kann Ihnen das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung gesondert zugestellt werden. In diesem Fall richten Sie bitte eine E-Mail an LPA-Dent@lageso.berlin.de.