Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung wird in der Schule abgenommen, in der die zu prüfende Person ausgebildet wurde.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung muss die zu prüfende Person über ihre Schule beantragen. Zuständige Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig.
Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift
- eine Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
- Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe
- neben der Lehrgangsbescheinigung, die auch Angaben zu Fehlzeiten enthält, sind Nachweise zu eventuellen Ausbildungszeitverkürzungen beizufügen.
Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn dem Prüfling ausgehändigt.
Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die Inhalte der Prüfung, der Ablauf, und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) erfolgreich abgeschlossen wurde.
Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
Hat die zu prüfende Person den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, muss sie an einer weiteren Ausbildung teilnehmen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit festgestellt werden kann.