Staatliche Prüfung

Die Ausbildung wird nach dreijähriger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Die Prüfung wird in der Schule abgenommen, in der die zu prüfende Person ausgebildet wurde.

Die Zulassung zur Staatsprüfung muss die zu prüfende Person über ihre Schule beantragen. Zuständige Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig.

Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn zugestellt.

Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die Inhalte der Prüfung, der Ablauf, und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) erfolgreich abgeschlossen wurde. Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jeder Prüfungsteil der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurden. Hat die zu prüfende Person die praktische Prüfung zu wiederholen, so muss diese vor der Wiederholungsprüfung einen zusätzlichen Praxiseinsatz absolvieren. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens fünfzehn Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist unverzüglich ein ärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt diese die Aufsichtsarbeit nicht rechtzeitig ab oder unterbricht diese die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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