Hinweise zum Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die zahnärztliche Vorprüfung findet in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober eines Prüfungsjahres statt.

Abgabetermin

Der Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens

25. Januar bzw. 25. Juni eines Jahres

dem Vorsitzenden für den Ausschuss der naturwissenschaftlichen und zahnärztlichen Vorprüfung an der Charité-Universitätsmedizin Berlin vorliegen (§ 19 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 1 ZÄPrO). Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum (Datum des Poststempels zählt nicht!). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag möglichst im Mai oder November eines Jahres einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste.

Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester

Die Scheine des laufenden Semesters können bis zum 25. Januar bzw. 25. Juni eines Jahres nachgereicht werden. Sofern dies in begründeten Einzelfällen durch den Studienbetrieb ausnahmsweise nicht möglich ist, werden auch Scheine, die bis zum Beginn der vorlesungsfreien Zeiten dem Vorsitzenden des Ausschusses vorliegen, akzeptiert. In diesem Fall müssten Sie bereit sein, auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist zu verzichten.

Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!

Antragsformular

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung des von dem Vorsitzenden des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung an der Charité-Universitätsmedizin Berlin bereitgestellten Vordruckes zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (mittels PC oder deutlich lesbar in Druckbuchstaben) und unterschrieben sein.

Erneute Anmeldung zur Prüfung nach genehmigtem Rücktritt vor Beginn der Prüfung oder nach zurückgewiesenem Antrag

Prüflinge, die in einem der vorherigen Semester bereits einen Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung gestellt hatten und bei denen die Unterlagen bereits vorlagen, die Prüfung jedoch mit Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses noch nicht begonnen wurde oder der Antrag mit Bescheid zurückgewiesen wurde, reichen bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit der Studienbuchseite des laufenden Semesters sowie ggf. die Namensänderungsurkunde ein. Unterlagen, die bei der Erstmeldung evtl. noch nicht vorgelegt wurden, sind ebenfalls beizufügen.

Empfangsbestätigung

Eine Empfangsbestätigung erfolgt nur bei Online-Anträgen. Wird der Antrag per Post übersandt, wird deshalb empfohlen, dies per Einschreiben mit Rückschein zu tun.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr beträgt 60,00 €. Grundlage dieser Gebührenerhebung ist die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.

Nach Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich mitgeteilt werden.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen bekommen Sie nach der Überprüfung, spätestens mit dem Zeugnis über die Prüfung zurückgesandt.

Zulassung/ Ladung

Der Zulassungsbescheid und damit die Ladung zur Prüfung enthält die näheren Einzelheiten zur mündlichen Prüfung (Prüfungstermine, den Beginn der Prüfung, die für die Prüfung vorgesehenen Prüfer und den Prüfungsort).
Die Ladung zur Prüfung wird den Studierenden, die zur Prüfung zugelassen sind, mindestens acht Tage vor dem Beginn der Prüfung zugesandt. Bei einer etwaigen Wiederholungsprüfung oder Fortsetzung der Prüfung nach genehmigten Rücktritt während des Prüfungsverfahrens, entfällt die achttägige Ladungsfrist.

6-Monats-Frist

Der erste Prüfungstag ist der Beginn der Prüfung. Gemäß § 22 Abs. 3 ZÄPrO muss die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn beendet sein. Ist aus prüfungsorganisatorischen Gründen ein Abschluss der Prüfung in diesem Zeitraum nicht möglich, erfolgt eine Verlängerung der Frist von Amts wegen (kostenfrei). Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen Gründen verlängert werden. Sofern solche Gründe vorliegen und Sie die Prüfung fortsetzen wollen, stellen Sie bitte rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung (dieser Antrag ist kostenpflichtig). Im Falle einer abgelaufenen und nicht verlängerten Frist gilt die Prüfung in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden.

Zustellung der Bescheide

Die Zulassung/Ladung, das Zeugnis sowie Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung ist nur an inländische Adressen möglich.

Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen. Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet worden sein (siehe entsprechendes Merkblatt). Anrechnungen sind gebührenpflichtig.

Studienbuchseiten

Der Besuch der Vorlesungen wird durch das Studienbuch (Studienbuchseiten) nachgewiesen. Die ausgefüllten Studienbuchseiten sind auf der Rückseite mit Datum und (eigenhändiger) Unterschrift zu versehen. Evtl. Urlaubssemester sind nachzuweisen.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen einzureichen (möglichst von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher).

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, die evtl. Heiratsurkunde (wenn der Familienname des Partners angenommen wurde) und das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife; hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung zulässig. Fühlt sich ein Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen nicht prüfungsfähig, so muss er dies deshalb dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung sofort telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitteilen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Versäumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die unverzüglich schriftlich darzulegen und durch entsprechende Bestätigungen, Urkunden oder ärztliche Bescheinigungen, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnisse beziehen müssen, nachzuweisen sind.

Ärztliche Bescheinigung

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Ausschuss für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein. Sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, der Diagnose und den Auswirkungen der Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Der Ausschuss für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt der Vorsitzende des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.