Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Prüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die mündlichen Prüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.

Abgabetermine

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen spätestens bis zum Ende der Vorlesungen eines Semesters bei dem Ausschuss für den Zweiten Abschnitt der Prüfung vorliegen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum (Datum des Poststempels zählt nicht!). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag möglichst rechtzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste.

Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester

Ist es nicht möglich, die Nachweise fristgerecht beizubringen, kann die oder der Vorsitzende gestatten, die Nachweise innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.

Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!

Antragsformular

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der von der oder dem Vorsitzenden bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt (mittels PC oder deutlich lesbar in Druckbuchstaben) und unterschrieben sein.

Erneute Anmeldung zur Prüfung nach genehmigtem Rücktritt vor Beginn der Prüfung oder nach zurückgewiesenem Antrag

Prüflinge, die in einem der vorherigen Semester bereits einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hatten und bei denen die Unterlagen bereits vorlagen, die Prüfung jedoch mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Ausschusses noch nicht begonnen wurde oder der Antrag mit Bescheid zurückgewiesen wurde, reichen bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit der Studienbuchseite des laufenden Semesters sowie ggf. die Namensänderungsurkunde ein. Unterlagen, die bei der Erstmeldung evtl. noch nicht vorgelegt wurden, sind ebenfalls beizufügen.

Empfangsbestätigung

Eine Empfangsbestätigung erfolgt weder schriftlich noch telefonisch. Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr beträgt 60,00 €. Grundlage dieser Gebührenerhebung ist die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.

Nach Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich mitgeteilt werden.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen bekommen Sie nach der Überprüfung, spätestens mit dem Zeugnis über die Prüfung zurückgesandt.

Zulassung/ Ladung

Der Zulassungsbescheid erfolgt unter Vorbehalt, da die erforderlichen Leistungsnachweise noch nicht vorliegen. Die Ladung zu den einzelnen Prüfungsfächern wird nach Vorliegen des/der Leistungsnachweise/s zugesandt. Sie enthält die näheren Einzelheiten zur mündlichen Prüfung (Prüfungstermine, den Beginn der Prüfung, die für die Prüfung vorgesehenen Prüfer/innen und den Prüfungsort).
Die Ladung zur Prüfung wird den Studierenden, die zur Prüfung zugelassen sind, mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Prüfung zugesandt.

Zustellung der Bescheide

Die Zulassung/Ladung, das Zeugnis sowie Bescheide bei Nichtbestehen werden mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung ist nur an inländische Adressen möglich.

Leistungsnachweise

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen. Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet worden sein. Anrechnungen sind gebührenpflichtig.

Studienbescheinigung

Die Immatrikulation ist durch Vorlage der Bescheinigung nachzuweisen, ebenso eventuelle Urlaubssemester.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen einzureichen (möglichst von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher).

Originale/Kopien

Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, die evtl. Heiratsurkunde (wenn der Familienname der Partnerin/des Partners angenommen wurde) und das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife; hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Ladung zur mündlichen Prüfung ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zulässig. Fühlt sich ein Prüfling aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen nicht prüfungsfähig, so muss er dies deshalb dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung sofort telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitteilen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Versäumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die unverzüglich schriftlich darzulegen und durch entsprechende Bestätigungen, Urkunden oder ärztliche Bescheinigungen, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen, nachzuweisen sind.

Ärztliche Bescheinigung

Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens am Tag der versäumten Prüfung erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein. Sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, der Diagnose und den Auswirkungen der Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Der Prüfungsausschuss behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts/ Versäumnisses

Genehmigt der Prüfungsausschuss den Rücktritt oder das Versäumnis, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ansonsten gilt die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet..