Schulen in freier Trägerschaft

Schülerinnen und Schülern befassen sich in Gruppenarbeit mit einer Aufgabe

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern (Berliner Schulgesetz – SchulG, §94 und §95). Sie können über besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Profile verfügen und bieten damit ein zusätzliches Angebot neben den öffentlichen Schulen.

Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet man zwischen Ersatzschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind, und Ergänzungsschulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen.

Was sind Ersatzschulen?

Nach §97 Schulgesetz für Berlin sind Schulen in freier Trägerschaft Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.

Die Bildungsgänge können durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Ersatzschulen sind durch die Senatsbildungsverwaltung zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule) und können unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten.

An anerkannten Ersatzschulen erworbene Abschlüsse oder Zeugnisse haben die gleiche Gültigkeit wie an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Abschlüsse an genehmigten, aber nicht anerkannten Ersatzschulen werden im Wege der Nichtschülerprüfung erworben. Der Besuch einer Ersatzschule erfüllt die gesetzliche Schulpflicht. Freie Träger von Ersatzschulen können unter anderem Vereine, Stiftungen oder auch private Unternehmen sein. (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 97 ff)

FAQ

FAQ zur Ersatzschulreform

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom 9. März 2026 wurden die Rahmenbedingungen der Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen angepasst. Auf dieser Seite werden Fragen im Zusammenhang mit der Reform beantwortet. Weitere Informationen

Was sind Ergänzungsschulen?

Nach §102 Abs. 1 Schulgesetz für Berlin sind Ergänzungsschulen Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen. Mit dem Besuch einer Ergänzungsschule können die Schülerinnen und Schüler die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllen. Der Betrieb einer Ergänzungsschule muss bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie schriftlich angezeigt werden (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 102 ff).

Was sind Freie Einrichtungen?

Freie Einrichtungen sind Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG sind, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen. Der gleichzeitige Unterricht von weniger als vier Personen gilt als Privatunterricht und begründet keine freie Einrichtung.

Der Betrieb einer freien Einrichtung muss bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie angezeigt werden (Berliner Schulgesetz – SchulG, §§ 104 ff). Ergänzungsschulen und Freie Einrichtungen haben die Möglichkeit, die Befreiung von der Umsatzsteuer zu beantragen.

Gründung einer Ersatzschule

Zur Gründung einer Ersatzschule müssen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Es gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft (§§ 94 bis 104).

Nach § 6 SchulG werden Schulen als auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten definiert, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet werden. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz vorhanden sind oder grundsätzlich vorgesehen sind.

Ersatzschulen nach § 98 Schulgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der in § 98 Abs. 3 festgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen errichtet und betrieben werden. Sie unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde, erhalten nach Ablauf der in § 101 Schulgesetz geregelten Wartefrist zweckgebundene Zuschüsse und können nach Verleihung der Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule (eine Ersatzschule muss die Gewähr dafür bieten, die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft zu erfüllen) Abschlüsse und Zeugnisse erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.

Das Schulgesetz und die Ersatzschulzuschussverordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/

Kontakt

Fachgruppe Schulen in freier Trägerschaft

Anfragen richten Sie bitte an: Postmaster.IIC2@senbjf.berlin.de

Genehmigung von Ersatzschulen beantragen

Ersatzschulen können allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft sein, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen.

Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen beantragen

Für die “Staatliche Anerkennung als Ersatzschule” müssen Schulträger einen Antrag stellen. Die Schule erhält mit der Anerkennung das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen.

Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen beantragen

Für die Staatliche Anerkennung müssen Schulträger einen Antrag stellen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob dem beruflichen Ergänzungsschulbildungsgang die Eigenschaft einer „Staatlich anerkannten Ergänzungsschule“ verliehen werden kann.
Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, Ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann.

Änderung Ihrer Stammdaten

Haben sich Änderungen bei Ihren Stammdaten ergeben? Dann nutzen Sie bitte ausschließlich das nachfolgende Formular und teilen uns die Neuerungen mit.

Im Rahmen der Regelungen nach §§ 94 ff. Schulgesetz für das Land Berlin sind für die von Ihnen betriebene(n) Ersatzschule(n) sowie für den Ersatzschulträger die folgenden Änderungen bei den Stammdaten anzeigepflichtig und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihrer Anliegen unabdingbar:

  1. Änderung der Rechtsform/Namensänderung des Ersatzschulträgers,
  2. Namensänderung der Schule,
  3. Umzug des Ersatzschulträgers,
  4. Umzug der Ersatzschule,
  5. Wechsel der Geschäftsführung / des Vereinsvorstandes / der Vertretungsberechtigten,
  6. Wechsel der Schulleitung und/oder
  7. Änderung der Bankverbindung (Ersatzschulzuschuss, Schulgeldersatz (Sozialpädagogik), Ergänzende Förderung und Betreuung)

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und übersenden Sie es unterschrieben und gestempelt sowie ggf. mit beigefügten erforderlichen Nachweisen eingescannt per E-Mail an postmaster.IIC2@senbjf.berlin.de.

  • Mitteilung über die Änderung von Stammdaten

    PDF-Dokument (1.3 MB)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie