Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben.
Von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind die für die Ausübung eines Lehramts erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt z. B. das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts.
Durch unangemeldete Unterrichtsbesuche wird die Einhaltung der Vorgaben des Grundgesetzes und des Schulgesetzes im Unterricht kontrolliert. Darüber werden Berichte geschrieben und in der Verwaltung ausgewertet.
Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen.