Erwachsenenbildungsgesetz: Trägeranerkennung und Förderung

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Das Berliner Erwachsenbildungsgesetz betrachtet unterschiedliche Angebote der Erwachsenenbildung als ein gemeinsames System. Daher haben Einrichtungen/Träger der Erwachsenenbildung die Möglichkeit zur Anerkennung. In der Folge können anerkannte Einrichtungen/Träger der Erwachsenenbildung eine Projektförderung erhalten.

Eine Anerkennung von Einrichtungen/Trägern der Erwachsenenbildung sowie die finanzielle Förderung von anerkannten Einrichtungen zur Projektförderung ist im Erwachsenenbildungsgesetz vorgesehen. Einrichtungen, welche Aufgaben der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Erwachsenenbildungsgesetz wahrnehmen, können gemäß § 3 Erwachsenenbildungsgesetz eine Anerkennung ihrer Einrichtung als anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin beantragen.

Online-Antrag

Zur Antragstellung nutzen Sie bitte das Online-Verfahren unter dem folgenden Link:
Erwachsenenbildung – Anerkennung von Einrichtungen im Land Berlin beantragen

  • Aktuelle Übersicht der anerkannten Einrichtungen/Träger der Erwachsenenbildung

    PDF-Dokument (117.2 kB) - Stand: 1. August 2023

Ansprechpartner/-innen

Fragen und Antworten zur Antragstellung

  • Welchen konkreten Nutzen haben Einrichtung/Träger der Erwachsenenbildung in Berlin durch das Gesetz?

    Einrichtung/Träger der Erwachsenenbildung, die ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Berlin haben, können durch die für Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung als Einrichtung/Träger der Erwachsenenbildung nach dem Gesetz anerkannt werden und diesen Titel als „Anerkannte Einrichtung/Träger der Erwachsenenbildung in Berlin“ führen. Die Anerkennung ist Voraussetzung für eine später mögliche Förderung.

    Darüber hinaus können anerkannte Einrichtungen/Träger sich im Rahmen der Trägerversammlung künftig mit dem Ziel des Austausches aktiv in die Belange der Erwachsenenbildung im Land Berlin einbringen. Drei gewählte Vertreter/-innen beraten das für Erwachsenenbildung zuständige Senatsmitglied im Erwachsenenbildungsbeirat in allen Fragen der Erwachsenenbildung.

  • Welche Voraussetzungen gelten für eine Anerkennung?
    Der Gesetzgeber hat dafür folgende Voraussetzungen definiert:
    1. Juristische Person
    2. Gemeinnützigkeit
    3. Verwaltungssitz und Tätigkeitsbereich in Berlin
    4. Wahrnehmung von Aufgaben der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes
    5. Angebote der Erwachsenenbildung in den drei Jahren vor Antragstellung
    6. Angestelltes Personal für die Programmentwicklung und Programmdurchführung (gilt nicht für ausschließlich ehrenamtlich agierende Einrichtungen)
    7. Beschäftigung von Lehrpersonal, das fachlich und für den Bereich der Erwachsenenbildung qualifiziert ist
    8. Öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes
    9. Anwendung von Instrumenten zur Qualitätssicherung in regelmäßigen zeitlichen Abständen, bei Einrichtungen/Trägern mit mehr als zehn festangestellten Mitarbeitenden eingerichtetes zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
  • Wo und wie werden Einrichtungen/Träger der Erwachsenenbildung in Berlin anerkannt?

    Indem Sie bei der Trägeranerkennungsstelle bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam II G 1 / II G 1.2) einen Antrag auf Anerkennung von Einrichtungen/Trägern der Erwachsenenbildung in Berlin stellen.

    Bitte nutzen Sie hierfür das Online-Verfahren über den folgenden Link:
    Erwachsenenbildung – Anerkennung von Einrichtungen im Land Berlin beantragen

    Leitung Anerkennungsstelle
    Elke Werner
    Tel. +49 30 90249-5211

    Antragsbearbeitung
    Katrin Drobisch
    Tel. +49 30 90249-5213
    E-Mail: traegeranerkennung-ebig@senbjf.berlin.de

  • Sind alle im Gesetz für eine Anerkennung definierten Voraussetzungen zu erfüllen?

    Ja, die im Gesetz benannten Voraussetzungen sind ausnahmslos zu erfüllen und nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Anerkennung erfolgen.

    Beispiele
    • Sie bieten als private Person (Alleinunternehmer/-in) Angebote der Erwachsenenbildung an, dann sind Sie keine juristische Person und können nicht anerkannt werden.
    • Sie sind als juristische Person in der Rechtsform bspw. einer privaten Stiftung oder GmbH organisiert. Eine Anerkennung kann mangels Gemeinnützigkeit nicht erfolgen
    • Sie haben sich als Einrichtung der Erwachsenenbildung bspw. in 2020 gegründet. Sie können noch keine drei Jahre Angebote der Erwachsenenbildung unterbreitet haben und fallen zumindest zunächst bis zum Ablauf der dreijährigen Phase aus der Anerkennung von Einrichtungen/Trägern heraus.

    Bei hier eindeutigen Fallgestaltungen ist es ratsam keinen oder später einen Antrag zu stellen. Gerne beraten wir Sie in Zweifelsfällen.

  • Sind mit der erfolgten Anerkennung Verpflichtungen für meine Einrichtung verbunden?
    Mit der Anerkennung von Einrichtungen/Trägern verpflichten Sie sich als Einrichtung der Erwachsenenbildung
    1. Regelmäßig Angebote der Erwachsenenbildung zu machen.
    2. Ihr Veranstaltungsprogramm nach Erscheinen unaufgefordert der für Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben,
    3. Unaufgefordert mindestens alle zwei Jahre der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung einen schriftlichen Bericht über ihre Aktivitäten, insbesondere ihre Bildungsveranstaltungen, zur Kenntnis zu geben,
    4. Veränderungen zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen/Trägern in Ihrer Einrichtung unaufgefordert zur Kenntnis zu geben.
  • Wird es eine finanzielle Förderung geben?

    Das Gesetz sieht die finanzielle Förderung nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze sowie festzulegender Förderschwerpunkte im Rahmen einer noch zu erlassenden Förderrichtlinie als Projektförderung vor.

    Hierzu wird es zu gegebener Zeit einen öffentlichen Förderaufruf mit Förderschwerpunkten und konkretisierenden Antragsbedingungen geben.

  • Haben Einrichtungen einen Anspruch auf finanzielle Förderung?

    Aus dem Status einer nach dem Gesetz anerkannten Einrichtung lässt sich kein Förderanspruch ableiten.

Förderung gemäß Erwachsenenbildungsgesetz

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie fördert auf Grundlage von § 4 Erwachsenenbildungsgesetz für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2024 bis maximal 31. Dezember 2025 Projekte, die innovative Zugangswege und Angebotsformate der Erwachsenenbildung für
  • vulnerable und/ oder marginalisierte Gruppen oder
  • junge Erwachsene zwischen 16 und 27 Jahren

entwickeln, erproben, auswerten und ggf. transferieren.

Übergeordnetes Ziel ist es, Berlinerinnen und Berliner dieser Gruppen für Angebote der Erwachsenenbildung zu interessieren und zu gewinnen, um eine stärkere Teilhabe am Lebenslangen Lernen im Sinne einer Erwachsenenbildung, die alle Lernenden in den Blick nimmt, zu fördern. Damit einher gehen die Ziele der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Allgemeinen, aber auch der Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung in Berlin sowie der Stärkung der Zukunftsfähigkeit der Erwachsenenbildungseinrichtungen im Besonderen. Weitere Informationen sind dem Förderaufruf zu entnehmen.

Einen Antrag auf Projektförderung können alle nach dem Erwachsenenbildungsgesetz anerkannten Träger stellen, denen die Antragsformulare per E-Mail zugehen.

  • Förderaufruf zur Förderung von innovativen Zugangswegen und Angebotsformaten in der Erwachsenenbildung II - 2024-2025

    PDF-Dokument (112.3 kB)

  • Förderrichtlinie zur Förderung von Erwachsenenbildung für die Gewährung von Zuwendungen nach dem Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin

    PDF-Dokument (64.0 kB)

  • Übersicht über geförderte Projekte im Förderprogramm Erwachsenenbildung 2023

    PDF-Dokument (248.5 kB)