Wir verbeamten

Lehrerin an der Tafel im Klassenzimmer

Es ist im Interesse der gesamten Schulgemeinschaft, von Eltern, Lehrkräften und Schüler/-innen, von Wirtschaft und Gewerkschaften, so viele Lehrkräfte wie nur möglich an den Berliner Schulen zu halten und attraktive Bedingungen für sie zu schaffen. Deshalb kehrt Berlin nach 18 Jahren wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Verbeamtung.

Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz ist am 10. Februar 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage können Bestandslehrkräfte bis zum 31. Dezember 2026 verbeamtet werden. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann im Rahmen eines Online-Verfahrens gestellt werden. Wer die Verbeamtung ablehnt, kann eine Erklärung zum Nachteilsausgleich abgeben.

Darüber hinaus werden neu eingestellte Lehrkräfte im Land Berlin nach Überprüfung aller notwendigen Voraussetzungen – laufbahnrechtliche Zuordnung, Altersgrenze, Staatsangehörigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung – seit Sommer 2022 in der Regel verbeamtet.

Sofern Sie bereits in einem anderen Bundesland verbeamtete Lehrkraft sind, wird die Übernahme durch eine Versetzung erfolgen. Das Beamtenverhältnis wird dann fortgesetzt.

Bei Beschäftigen, die bereits das 52. Lebensjahr vollendet haben, ist die Übernahme in den Dienst des Landes Berlin nur dann im Beamtenverhältnis möglich, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen hierzu ihre Einwilligung erteilt.

Fragen zum digitalen Antragsverfahren

  • An wen richtet sich das digitale Antragsverfahren?

    Das digitale Antragsverfahren richtet sich an die angestellten Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen.

  • Muss ich als Bestandslehrkraft selbst tätig werden, um verbeamtet zu werden?

    Ja. Um verbeamtet zu werden, müssen Sie unter https://service.berlin.de einen Antrag stellen.

  • Ich habe bereits einen Antrag gestellt. Soll ich mich dennoch am digitalen Antragsverfahren beteiligen?

    Ja. Wir bitten dringend auch Lehrkräfte, die bereits im Vorfeld formlos einen Antrag gestellt haben, das Online-Antragsverfahren durchzuführen.

  • Wann kann ich meinen Antrag stellen?

    Angestellte Lehrkräfte, die unter die im Lehrkräfteverbeamtungsgesetz auf das vollendete 52. Lebensjahr festgelegte Altersgrenze fallen bekommen ab dem 15. Februar 2023 über das Service-Portal des Landes Berlin Zugriff auf das Antragsformular.

    Nach Prüfung Ihres Antrags wird Sie unsere Personalstelle auffordern, die ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen sowie ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde einzuholen, um Ihre Eignung zur Verbeamtung nachzuweisen. Beides nimmt Zeit in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie das bei Ihrer Antragstellung.

    Wir bitten Lehrkräfte, die zwischen dem 2. August 1970 und dem 31. Dezember 1971 geboren sind, eindringlich, den Antrag spätestens bis zum 15. März 2023 online zu stellen!

  • Wo kann ich meinen Antrag stellen?

    Ihren Antrag können Sie über die Dienstleistungsdatenbank des Landes Berlin stellen. Ab dem 15. Februar 2023 ist der entsprechende Eintrag unter dem Link https://service.berlin.de/ freigeschaltet.

    Am Ende der Beschreibung der Dienstleistung finden Sie den Direktlink zum digitalen Antrag. Klicken Sie auf diesen Link. Der digitale Antrag zur „Übernahme in das Beamtenverhältnis für Lehrkräfte“ öffnet sich dann auf einer neuen Seite.

  • Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

    Nach Eingang Ihres Antrags wird die Personalstelle Ihren Antrag prüfen. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Information der Personalstelle, mit der Sie aufgefordert werden, ein qualifiziertes (erweitertes) Führungszeugnis einzuholen und sich bei einem Arzt / einer Ärztin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung vorzustellen. Beide Nachweise müssen der Personalstelle vorgelegt werden.

  • Kann ich das qualifizierte (erweiterte) Führungszeugnis schon vorher beantragen, um das Antragsverfahren zu beschleunigen?

    Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Ernennung nicht älter als sechs Monate sein. Sofern ein Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses gestellt werden muss, erhalten Sie zu gegebener Zeit von der Personalstelle ein entsprechendes Aufforderungsschreiben. Die Kosten für die Beantragung hat die Lehrkraft zu tragen.

  • Kann ich mich bereits jetzt eigenständig bei einem geeigneten Arzt untersuchen lassen, um das Antragsverfahren zu beschleunigen?

    Nein! Das Untersuchungsergebnis darf zum Zeitpunkt der Ernennung nicht älter als sechs Monate sein. Im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages auf Verbeamtung werden die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen, darunter auch die gesundheitliche Eignung, geprüft. Für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von einer bzw. einem der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) angehörigen Ärztin oder Arzt werden Sie zu gegebener Zeit von der Personalstelle schriftlich informiert und erhalten zusätzlich Unterlagen (z.B. Anschreiben an die begutachtende Ärztin/den begutachtenden Arzt, Formular zur Anamnese und gutachterliche Stellungnahme), die Sie zum Untersuchungstermin mitnehmen müssen.

  • Kann ich zu jedem Arzt gehen? Wo finde ich eine Liste geeigneter Ärzte?

    Nein! Die gesundheitliche Eignung dürfen nur Ärztinnen und Ärzte aus dem vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgungsbereich und – sofern erforderlich – Ärztinnen und Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich der KV Berlin feststellen.

    Wichtig ist, dass die begutachtende Ärztin/der begutachtende Arzt Ihrer Wahl in keinem nahen Angehörigenverhältnis zu Ihnen steht und auch nicht Ihre Hausärztin/Ihr Hausarzt oder behandelnde Fachärztin/behandelnder Facharzt ist.

  • Welche gesundheitlichen Voraussetzungen gelten als Ausschlusskriterium?

    Die Prüfung ist individuell. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die untersuchte Person vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird oder sie/er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Bei Schwerbehinderung verkürzt sich der Prognosezeitraum auf die folgenden fünf Jahre.

  • Kann ich trotz Ablehnung der Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen?

    Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.

  • Wo kann ich mich über die Untersuchung und die Kriterien informieren?

    Zu gegebener Zeit erhalten Sie ein ausführliches Informationsschreiben der Personalstelle mit zusätzlichen Unterlagen, die Sie zu Ihrem Untersuchungstermin mitnehmen müssen.

  • Werden die Anträge von Lehrkräften, die im Schuljahr 2022/2023 ihr 52. Lebensjahr vollenden, prioritär bearbeitet?

    Bei der Bearbeitung werden die Anträge derjenigen Lehrkräfte mit höchster Priorität bearbeitet, die zwischen dem 2. August 1970 und dem 31. Dezember 1971 geboren sind. Wir bitten insbesondere diese Lehrkräfte eindringlich, den Antrag spätestens bis zum 15. März 2023 online zu stellen!

  • Wonach richtet sich die weitere Reihenfolge der Bearbeitung bzw. wann bin ich an der Reihe?

    Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Zunächst erfolgt eine prioritäre Bearbeitung der Anträge von Lehrkräften, die sich kurz vor der Vollendung der Altersgrenze befinden oder im laufenden Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden. Im Anschluss erfolgt eine Bearbeitung der Anträge nach Antragseingang und zusätzlicher Berücksichtigung der Altershöchstgrenze für die Verbeamtung.

  • Was bedeutet „pflichtgemäßes Ermessen“ und wie übt die Personalstelle dieses „pflichtgemäße Ermessen“ aus?

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das Ermessen wird z.B. durch die Priorisierung der lebensälteren Antragstellerinnen/Antragsteller, die bald die Altersgrenze für die Verbeamtung erreichen, ausgeübt. Die Ermessensausübung wird jeweils einzelfallbezogen vorgenommen.

Fragen zur Verbeamtung

  • Wie wird die Verbeamtung von Lehrkräften, die bereits in Berlin als Tarifbeschäftigte angestellt sind, umgesetzt?

    Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz ist am 10. Februar 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage können Bestandslehrkräfte bis zum 31. Dezember 2026 verbeamtet werden.

    Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab dem 15. Februar 2023 im Rahmen eines Online-Verfahrens gestellt werden. Über den Start des Online-Antragsverfahrens sind die Lehrkräfte am 10. Februar 2023 informiert worden.

  • Muss ich mich verbeamten lassen?

    Nein. Selbstverständlich können Sie auf eine Verbeamtung verzichten und weiter im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft beschäftigt bleiben.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für eine Verbeamtung erfüllen?

    Es müssen die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass die Altersgrenze noch nicht überschritte ist.

  • Bis zu welcher Altersgrenze ist eine Verbeamtung nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz möglich?

    Das am 9. Februar 2023 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Lehrkräfteverbeamtungsgesetz sieht eine vorübergehende Anhebung der Altersgrenze für die Verbeamtung der Bestandslehrkräfte des Landes Berlin bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres, also bis zum Vortag des 52. Geburtstages, vor. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch diejenigen Lehrkräfte noch verbeamtet werden, die im Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollendet haben beziehungsweise vollenden. Ein weiteres Aufschieben der Altersgrenze über die Vollendung des 52. Lebensjahres hinaus, etwa durch die Anerkennung von Zeiten für Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen, ist nicht möglich. Die Altersgrenze darf zum Zeitpunkt der Übergabe der Urkunde noch nicht überschritten sein.

    Personengruppe Höchstaltersgrenze Gültigkeit Anhebung Höchstaltersgrenze bis…
    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen 52 Jahre Ende 2026
    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und bis Ende 2026 ihre Befähigung für einen Laufbahnzweig i.S. des § 2 Absatz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz erlangen 52 Jahre Ende 2026
    Lehrkräfte, die alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen und im Schuljahr 2022/2023 in einem anderen Bundesland im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind 52 Jahre Ende Schuljahr 2023/2024
    Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen und im Schuljahr 2022/2023 an einer freien Schule beschäftigt sind derzeit 45 Jahre* keine Anhebung der Höchstaltersgrenze
    Personen, die im Schuljahr 2022/2023 noch nicht unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und ihre Befähigung für einen Laufbahnzweig i.S. des § 2 Absatz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz bis 2026 erlangen derzeit 45 Jahre* keine Anhebung der Höchstaltersgrenze
    *Hinzu kommen
    • bis zu einem Jahr bei Kinderbetreuung für jedes Kind unter 18 Jahren
    • bis zu drei Jahren bei Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  • Wann erfülle ich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen?

    Wenn Sie die abschließende Staatsprüfung in einem Lehramt erfolgreich abgelegt haben oder Ihre Lehramtsausbildung mit einem Laufbahnzweig nach der Bildungslaufbahnverordnung gleichgesetzt werden kann.

    Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Lehramtsabschlusses muss durch die Lehrkraft beantragt werden. Darüber hinausgehende Informationen finden Sie bei den Lehramtsabschlüssen.

  • Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich darüber hinaus erfüllen?

    Um im Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, müssen neben den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen folgende beamtenrechtliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Sie müssen über die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder eines der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) verfügen.
    2. Ihre gesundheitliche Eignung muss durch einen Arzt / eine Ärztin festgestellt worden sein.
    3. Sie müssen ein qualifiziertes (erweitertes) Führungszeugnis vorlegen.
  • Muss ich in Berlin wohnen, um verbeamtet zu werden?

    Nein. Sie müssen lediglich, wie tarifbeschäftigte Lehrkräfte auch, Ihre Dienststelle von Ihrem Wohnort erreichen, um Ihren Verpflichtungen nachkommen zu können.

  • Gibt es Regelungen für die „Lehrkräfte unterer Klassen“?

    Es wurde eine Regelung zur Verbeamtung von Lehrkräften unterer Klassen (LuK) eingefügt. Dadurch wird Lehrkräften in den besoldungsrechtlich noch vorgesehenen Ämtern des Lehrers (A 11) und des Lehrers (A 12) die Verbeamtung ermöglicht.

    Damit können auch die LuK-Lehrkräfte, die die sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1991) noch nicht erbracht haben und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, noch verbeamtet werden.

  • Welche Regelungen zur Probezeit gelten?

    Zeiten einer Tätigkeit als angestellte Lehrkraft werden für die Ableistung der Probezeit bei Vorliegen einer entsprechenden Bewährungsfeststellung angerechnet, so dass die Bestandslehrkräfte mit entsprechenden Zeiten als Tarifbeschäftigte und bei Vorliegen der entsprechenden (gesundheitlichen) Eignung direkt auf Lebenszeit verbeamtet werden können. Lehrkräfte, die die Probezeit noch nicht vollständig abgeleistet haben, werden zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

  • Wer stellt die Bewährung fest?

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter.

  • Erlischt bei einem Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe das bisherige Arbeitsverhältnis?

    Während der Probezeit soll ausnahmsweise das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ruhen. Normalerweise würde es mit der Verbeamtung auf Probe erlöschen. Diese Regelung wurde eingefügt, damit Lehrkräfte, bei denen sich während der Probezeit eine gesundheitliche Nichteignung zur Verbeamtung ergibt, nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis würde in diesen Fällen wieder aufleben (mit der Nebenabrede zur Erfahrungsstufe 5, die sonst entfiele). In den anderen Fällen erlischt das bisherige Arbeitsverhältnis mit der Verbeamtung.

  • Welche Regelungen gelten für Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber?

    Tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Funktionsstellen werden grundsätzlich im entsprechenden Beförderungsamt verbeamtet. Wenn Sie sich noch in der Erprobung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter befinden, wird diese Zeit auf die dienstrechtliche Probezeit angerechnet.

Fragen zur Besoldung, Pension und weiteren Regelungen für Beamte

  • Wie hoch ist meine Besoldung, wenn ich mich verbeamten lasse?

    In diesem Dokument finden Sie verschiedene Musterberechnungen mit Stand Januar 2023. Bitte beachten Sie, dass es sich um Musterberechnungen handelt, die lediglich Anhaltspunkte bieten sollen, wie sich ein Wechsel aus einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf die monatlichen Bezüge auswirkt.

    Berechnungen mit den konkreten persönlichen Verhältnissen können unter
  • Wo finde ich die Besoldungstabellen für Beamte des Landes Berlin?

    Bezüglich der Besoldung von verbeamteten Lehrkräften im Schuldienst des Landes Berlin steht ein pdf-Dokument zur Verfügung.

    Die jeweils aktuelle Besoldungstabelle für Beamte des Landes Berlin und weitere Informationen finden Sie auch unter www.berlin.de.

  • Welche Erfahrungszeiten werden mir anerkannt?

    Mit Eintritt in das Beamtenverhältnis ist eine erstmalige Stufenfestsetzung erforderlich. Hauptberufliche Tätigkeiten im Tarifbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft beim Land Berlin können grundsätzlich auf die Erfahrungsstufe angerechnet werden.

    Zudem können förderliche Zeiten anerkannt werden. Anders als im Tarifrecht können jedoch nur hauptberufliche Zeiten berücksichtigt werden.

    Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung waren, können keinesfalls berücksichtigt werden. Somit ist z.B. die Anrechnung des Studiums und des Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen, selbst wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wurde!

    Die individuelle Prüfung erfolgt nach der Verordnung über die Anerkennung förderlicher Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 des BBesG BE) für die Laufbahnfachrichtung Bildung (Anerkennungsverordnung förderliche Zeiten Bildung – FöZBildVO).

  • Wie erlange ich als verbeamtete Lehrkraft eine höhere Erfahrungsstufe?
    Gemäß § 27 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin steigt das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von
    • zwei Jahren in der Stufe 1,
    • jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und
    • jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
  • Wo finde ich die für Beamte geltenden rechtlichen Regelungen – Besoldung, Rechte und Pflichten?
  • Wie hoch ist der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) im Jahr der Übernahme in das Beamtenverhältnis?

    Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderzahlung ist, dass das Beamtenverhältnis am 01.12. des Jahres besteht und dass mindestens seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen ein hauptberufliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestand. Bei Beamtinnen und Beamten ab der BesGr. A 10 beträgt die Höhe der Sonderzahlung 900,- € und wird bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zur Arbeitszeit gezahlt. Ggf. kommt noch ein Sonderbetrag in Höhe von 50,- € für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, hinzu.

    Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet das Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird nur für die Monate, in denen das Beamtenverhältnis bestand, je 1/12 der Sonderzahlung gezahlt.
    Bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ruht das Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft und es kann zusätzlich ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L bestehen.

  • Was ist mit meinen Ansprüchen aus der Rentenversicherung, in die ich eingezahlt habe?

    § 55 LBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Der Bezug von Einkommen, Renten sowie weiteren Versorgungsbezügen kann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen.

    Für weitere Informationen wird auf die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin verwiesen.

  • Wie hoch wird meine Pension sein?

    Unter www.berlin.de können sich Lehrkräfte über ihre voraussichtlichen Pensionierungsansprüche informieren.

    Musterberechnungen zur Versorgung haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengestellt.

  • Bin ich bei einer Verbeamtung weiter sozialversicherungspflichtig?

    Nein. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis endet die Sozialversicherungspflicht.

  • Muss ich mich privat krankenversichern, wenn ich verbeamtet werde?

    Eine grundsätzliche Verpflichtung sich privat zu versichern, besteht nicht. Für Beamtinnen und Beamte besteht die Pflicht zum Abschluss bzw. Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung. Es obliegt Ihrer Verantwortung, rechtzeitig vor Berufung in das Beamtenverhältnis für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen.

    Als Möglichkeiten kommt die Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung in Betracht oder freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse zu werden oder zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird auf das Merkblatt zur Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen bei Eintritt in ein Beamtenverhältnis verwiesen.

    Hier finden Sie Informationen zur Beihilfe und Information zur pauschalen Beihilfe.

  • Kann ich als verbeamtete Lehrkraft weiter in Teilzeit arbeiten?

    Eine Fortsetzung der im tariflichen Beschäftigungsverhältnis begonnenen Teilzeitbeschäftigung ist nicht möglich. Beamte sind grundsätzlich vollbeschäftigt. Für eine Teilzeitbeschäftigung bedarf es insofern zwingend eines Antrages. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher ab dem Ernennungstermin neu zu beantragen.

    Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Teilzeit sind “§ 54 Landesbeamtengesetz (LBG)”: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BG_BE_!_54 und § 54 a Landesbeamtengesetz.

  • In welchem Umfang darf ich als verbeamtete Lehrkraft in Teilzeit arbeiten?

    Gemäß § 54 Landesbeamtengesetz soll einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Die Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

    § 54a Landesbeamtengesetz regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es sind jedoch mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

  • Kann ich mich als verbeamtete Lehrkraft beurlauben lassen?

    Ja, z.B.:

    • Beurlaubung ohne Bezüge nach § 55 Abs. 1 LBG zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen,
    • Beurlaubung ohne Bezüge nach § 55 Abs. 3 LBG. (einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung durch den Fachbereich erforderlich),
    • Beurlaubung ohne Bezüge nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO), z.B. für den Auslandsschuldienst.

    Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten ohne Dienstbezüge richtet sich nach § 55 Landesbeamtengesetz. Grundsätzlich dürfen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine dienstlichen Belange entgegenstehen.

  • Werden die Regelungen für Lehrkräfte angepasst, die nach ihrer Pensionierung weiter tätig sein wollen?

    Für pensionierte Lehrkräfte ist ein großer finanzieller Anreiz für eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft an den öffentlichen Schulen nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen. Die Hinzuverdienstgrenze ohne Anrechnung wird für Lehrkräfte im Altersruhestand, die als Lehrkraft tätig sind, aufgehoben. Somit können gut ausgebildete ältere und erfahrene Lehrkräfte mit einem hohen Stundeneinsatz zu attraktiven finanziellen Bedingungen im Berliner Schuldienst tätig werden. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Fragen für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden können oder verbeamtet werden wollen

  • Was ist mit den neu eingestellten Lehrkräften, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen?

    Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen auf eine Verbeamtung verzichten, werden unabhängig davon, ob sie den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder den Vorbereitungsdienst im Anschluss an einen lehramtsbezogenen Master durchlaufen haben, als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beschäftigt. Die Einordnung in die Erfahrungsstufen nach den tarifrechtlichen Vorschriften erfolgt individuell aufgrund der bisher erworbenen Berufserfahrung.

    Die bisherige Regelung, Lehrkräften mit der Befähigung für einen Lehramtslaufbahnzweig eine Zulage in Form der Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der tatsächlichen Erfahrungsstufe generell zu gewähren, ist am 1. Januar 2023 entfallen.

  • Kann ich trotz Ablehnung der Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen?

    Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.

  • Warum entfällt die generelle Vorweggewährung der Erfahrungsstufe 5?

    Bis zum 31. Dezember 2022 bestand für Lehrkräfte des Berliner Schuldienstes, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllen, eine unwiderrufliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der regulär zustehenden Stufe vor.

    Dies ermöglichte dem Land Berlin, die Nachteile der bisherigen Nichtverbeamtung bei der Lehrkräfteakquise durch die Zahlung der Differenz zur Stufe 5 in Form einer Zulage auszugleichen. Die Regelung kann wegen der Wiedereinführung der Verbeamtung in Berlin nicht verlängert werden.

    Da das Land Berlin Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und daher an die tarifvertraglichen Regelungen gebunden ist, kann die übertarifliche Zulage ohne Zustimmung der TdL nicht fortgeführt werden.

  • Entfällt auch für die bereits beschäftigten Lehrkräfte zukünftig die Erfahrungsstufe 5?

    Nein. Tarifbeschäftigten Lehrkräften, welche die Zulage derzeit erhalten, wird diese auch über den 31. Dezember 2022 hinaus gezahlt.

  • Wer kann den Nachteilsausgleich erhalten?

    Den Nachteilsausgleich können die Lehrkräfte erhalten, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beim Land Berlin beschäftigt waren und die nicht verbeamtet werden können oder verbeamtet werden wollen.

  • Wie hoch ist der Nachteilsausgleich?

    Der Nachteilsausgleich entspricht der Höhe nach den im Nachteilsausgleichsgesetz genannten Beträgen. Danach erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppen E 11 bis E 15 dauerhaft einen Betrag von 300 Euro brutto und in der Entgeltgruppe AT 1 einen Betrag von 250 Euro brutto monatlich.

    Am 10. Februar 2023 ist das Nachteilsausgleichgesetz in Kraft getreten.

  • Wie lange wird der Nachteilsausgleich gezahlt?

    Der Nachteilsausgleich wird so lange gezahlt, wie ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft beim Land Berlin besteht. Der Nachteilsausgleich endet, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder eine Verbeamtung erfolgt.

  • Wird die Zulage bei der Rente berücksichtigt

    Ja, die Zulage ist Teil des Entgelts.

  • Muss ich etwas tun, wenn ich den Nachteilsausgleich erhalten will? Und wann kann ich mit einer Zahlung rechnen?

    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/23 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren und die Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben, müssen – soweit sie nicht verbeamtet werden und einen Nachteilsausgleich erhalten wollen – dies gegenüber der Dienststelle erklären. Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig.

    Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie geht vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers davon aus, dass die Auszahlung für diese Gruppe von Lehrkräften im Laufe des ersten Halbjahres 2024 rückwirkend zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe erfolgen kann.

    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren, jedoch wegen der Überschreitung der Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) nicht mehr verbeamtet werden können, erhalten mit der Zahlung der September-Bezüge 2023 automatisch rückwirkend zum Februar 2023 die Kompensationszahlung. Von diesen Kolleginnen und Kollegen ist nichts zu veranlassen.

    Ebenfalls müssen Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt beschäftigt waren und aus gesundheitlichen Gründen endgültig nicht verbeamtet werden können, keine weiteren Schritte unternehmen. Auch sie haben rückwirkend zum Februar 2023 Anspruch auf die Kompensationszahlung. Diese Fälle sind jedoch jeweils individuell zu behandeln, weshalb der Beginn der Auszahlungen nicht allgemein festgelegt werden kann. Die Personalstelle wird sich schnellstmöglich direkt an diese Lehrkräfte wenden.

  • Wie und wo muss die Erklärung für den Nachteilsausgleich von den Lehrkräften, die noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, abgegeben werden?

    Die Erklärung für den Nachteilsausgleich muss zwischen dem 18. und 30. September 2023 im Serviceportal des Landes Berlin abgegeben werden.

  • Kann die Erklärung von diesen Lehrkräften auch noch nach dem 30. September 2023 abgegeben werden?

    Ja, allerdings würde dann der Anspruch auf den Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

  • Warum behält sich das Land Berlin eine Rückforderung des Nachteilsausgleichs vor?

    Der Nachteilsausgleich wird gewährt, um den statusrechtlichen und finanziellen Nachteil der durch die Nichtverbeamtung entsteht, in der genannten Höhe finanziell auszugleichen. Wenn später doch eine Verbeamtung erfolgt, dann würde dieser Zweck (rückwirkend) wegfallen. Das Land Berlin behält sich deshalb vor, Zahlungen nach dem Nachteilsausgleichsgesetz zurückzufordern, sollte eine spätere Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin erfolgen. Der Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung ist zur Kenntnis zu nehmen.

  • Erhalten Lehrkräfte, die bereits einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, bis zur ihrer Verbeamtung einen Nachteilsausgleich?

    Für diese Gruppe besteht kein Anspruch, da der Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Nachteilsausgleichsgesetzes i.V.m. dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 nur die Lehrkräfte erhalten, die nicht verbeamtet werden.

2021-35-GS-Lichtenberg-001

Wechsel verbeamteter Lehrkräfte nach Berlin

Lehrkräfte, die in einem anderen Bundesland auf Probe oder auf Lebenszeit verbeamtet sind, können sich unabhängig von der Zeit der bereits bestehenden Verbeamtung ab sofort nach Berlin versetzen lassen. Weitere Informationen

Infoblätter für Lehrkräfte

  • Schulleitungsbrief zum Nachteilsausgleich

    PDF-Dokument (94.5 kB) - Stand: 4. September 2023

  • Gesetze zu Lehrkräfteverbeamtung und Nachteilsausgleich beschlossen

    PDF-Dokument (126.1 kB) - Stand: 10. Februar 2023

  • Merkblatt zur Verbeamtung von Lehrkräften im Land Berlin

    PDF-Dokument (261.5 kB)

  • Vergleichende Musterberechnungen zu Tarif und Besoldung

    PDF-Dokument (248.0 kB) - Stand: 10. Februar 2023

  • Musterberechnungen zur Versorgung

    PDF-Dokument (78.9 kB)

  • Start Antragsverfahren: Verbeamtung der Bestandslehrkräfte

    PDF-Dokument (145.6 kB) - Stand: 16. Januar 2023

  • Orientierungshilfe für neueingestellte Dienstkräfte zu den kranken- und beihilferechtlichen Möglichkeiten bei Verbeamtung

    PDF-Dokument (402.2 kB) - Stand: 19. Dezember 2022

  • Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen bei Eintritt in ein Beamtenverhältnis

    PDF-Dokument (139.6 kB) - Stand: 31. August 2022