Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/23 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren und die Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben, müssen – soweit sie nicht verbeamtet werden und einen Nachteilsausgleich erhalten wollen – dies gegenüber der Dienststelle erklären. Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie geht vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers davon aus, dass die Auszahlung für diese Gruppe von Lehrkräften im Laufe des ersten Halbjahres 2024 rückwirkend zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe erfolgen kann.
Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt als Laufbahnlehrkräfte beschäftigt waren, jedoch wegen der Überschreitung der Altersgrenze nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Vollendung des 52. Lebensjahres) nicht mehr verbeamtet werden können, erhalten mit der Zahlung der September-Bezüge 2023 automatisch rückwirkend zum Februar 2023 die Kompensationszahlung. Von diesen Kolleginnen und Kollegen ist nichts zu veranlassen.
Ebenfalls müssen Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt beschäftigt waren und aus gesundheitlichen Gründen endgültig nicht verbeamtet werden können, keine weiteren Schritte unternehmen. Auch sie haben rückwirkend zum Februar 2023 Anspruch auf die Kompensationszahlung. Diese Fälle sind jedoch jeweils individuell zu behandeln, weshalb der Beginn der Auszahlungen nicht allgemein festgelegt werden kann. Die Personalstelle wird sich schnellstmöglich direkt an diese Lehrkräfte wenden.