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Wir verbeamten
Auf dieser Seite finden Sie alle zentralen Informationen rund um die Verbeamtung der Lehrkräfte in Berlin. Weitere Informationen
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Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen auf eine Verbeamtung verzichten, werden unabhängig davon, ob sie den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder den Vorbereitungsdienst im Anschluss an einen lehramtsbezogenen Master durchlaufen haben, als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beschäftigt. Die Einordnung in die Erfahrungsstufen nach den tarifrechtlichen Vorschriften erfolgt individuell aufgrund der bisher erworbenen Berufserfahrung.
Die bisherige Regelung, Lehrkräften mit der Befähigung für einen Lehramtslaufbahnzweig eine Zulage in Form der Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der tatsächlichen Erfahrungsstufe generell zu gewähren, ist am 1. Januar 2023 entfallen.
Ja, falls sich der Gesundheitszustand so verändert hat, dass die beim ersten Verbeamtungsantrag erhobenen ärztlichen Bedenken entkräftet werden können und in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die der Verbeamtung entgegenstehen, hinzugekommen sind. Um das zu prüfen, wird in diesem Fall eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, die innerhalb von zwei Jahren nach der Ablehnung erfolgen muss. Eine Verbeamtung kann dann noch bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgen.
Bis zum 31. Dezember 2022 bestand für Lehrkräfte des Berliner Schuldienstes, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllen, eine unwiderrufliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 5 und der regulär zustehenden Stufe vor.
Dies ermöglichte dem Land Berlin, die Nachteile der bisherigen Nichtverbeamtung bei der Lehrkräfteakquise durch die Zahlung der Differenz zur Stufe 5 in Form einer Zulage auszugleichen. Die Regelung kann wegen der Wiedereinführung der Verbeamtung in Berlin nicht verlängert werden.
Da das Land Berlin Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und daher an die tarifvertraglichen Regelungen gebunden ist, kann die übertarifliche Zulage ohne Zustimmung der TdL nicht fortgeführt werden.
Nein. Tarifbeschäftigten Lehrkräften, welche die Zulage derzeit erhalten, wird diese auch über den 31. Dezember 2022 hinaus gezahlt.
Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden können
Der Nachteilsausgleich in Form einer Zulage wird weiterhin für Lehrkräfte gezahlt, die im Schuljahr 2022/2023 die Höchstaltersgrenze – Vollendung des 52. Lebensjahr – gemäß § 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes überschritten haben.
Ebenso erhalten die Lehrkräfte weiterhin einen Nachteilsaugleich, die für eine Verbeamtung auf der Grundlage des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes gesundheitlich nicht geeignet sind.
Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden wollen
Lehrkräften, die bereits vom Beginn des Schuljahres 2022/2023 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 die Höchstaltersgrenze – Vollendung des 52. Lebensjahres – gemäß § 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes für eine Verbeamtung überschritten haben, wird weiterhin der Nachteilsausgleich in Form einer Zulage gezahlt.
Lehrkräften, die auf der Grundlage des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes nicht verbeamtet werden wollen, wird der Nachteilsausgleich jedoch nicht mehr gezahlt.
Der Nachteilsausgleich entspricht der Höhe nach den im Nachteilsausgleichsgesetz genannten Beträgen.
Danach erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppen E 11 bis E 15 einen Betrag von 300 Euro brutto und in der Entgeltgruppe AT 1 einen Betrag von 250 Euro brutto monatlich.
Der Nachteilsausgleich wird dauerhaft als Teil der Bezüge gezahlt.
Für Lehrkräfte, die den Nachteilsausgleich bisher erhalten haben und sich zu einem späteren Zeitpunkt verbeamten lassen, besteht keine Verpflichtung, den Nachteilsausgleich für drei Monate zurückzuzahlen.
Ja, die Zulage ist Teil des Entgelts und wird bei der Rente berücksichtigt.
PDF-Dokument (91.2 kB) - Stand: 30. Januar 2025
PDF-Dokument (546.7 kB) - Stand: 30. Mai 2024
PDF-Dokument (354.2 kB) - Stand: 17. Juli 2024
PDF-Dokument (248.0 kB) - Stand: 10. Februar 2023
PDF-Dokument (78.9 kB)
PDF-Dokument (402.2 kB) - Stand: 19. Dezember 2022
PDF-Dokument (144.4 kB) - Stand: 31. August 2022
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