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Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben, der einem nicht reglementierten landesrechtlich geregelten Beruf entspricht? Sie möchten mit Ihrem Berufsabschluss in Berlin erwerbstätig werden? Dann können Sie die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses mit nicht reglementierten, landesrechtlich geregelten schulischen Berufsabschlüssen feststellen lassen.
für einen nicht reglementierten landesrechtlich geregelten schulischen Berufs- und Weiterbildungsabschluss
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zum Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit für einen nicht reglementierten, landesrechtlich geregelten schulischen Berufs- und Weiterbildungsabschluss
PDF-Dokument (412.1 kB) - Stand: Dezember 2024
PDF-Dokument (411.4 kB) - Stand: Dezember 2024
PDF-Dokument (417.3 kB) - Stand: Dezember 2024
Der Gleichwertigkeitsbescheid soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit Ihrem Berufsabschluss erleichtern. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) fest. Sofern nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt wird, teilen wir Ihnen mit, welche Qualifikationen für die volle Gleichwertigkeit noch zu erbringen sind.
In vielen Berufsfeldern in Deutschland ist der Zugang über unterschiedliche Ausbildungen möglich: über eine duale Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (beispielsweise zum Elektroniker oder zur Elektronikerin) oder über eine landesrechtlich geregelte Berufsfachschulausbildung (zum/zur elektrotechnischen Assistenten bzw. Assistentin). Für berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, kann es daher unter Umständen mehrere Referenzberufe in Deutschland geben. Zur identifikation des Referenzberufes nutzen Sie die obenstehenden Listen zu den Referenzberufen.
Geben Sie in Ihrem Antrag den deutschen Beruf an, mit dem wir Ihren Berufsabschluss vergleichen sollen. Bitte wählen Sie diesen aus einer der oben verlinkten Listen jeweils aus der rechten Spalte aus. Sollten Sie Ihren Beruf dort nicht finden oder steht Ihr Beruf in der linken Spalte, sind andere Behörden für das Anerkennungsverfahren zuständig. Die zuständige Behörde für die Anerkennung in Ihrem Beruf können Sie der Datenbank ‘anabin’ entnehmen.
Gleichwertigkeitsbescheide werden nur für abgeschlossene ausländische Berufsqualifikationen ausgestellt.
Für den Gleichwertigkeitsbescheid einer ausländischen Berufsqualifikation beträgt die Gebühr 485 Euro.
Bei Rücknahme des Antrages, einer Ablehnung oder einem Folgeantrag entstehen anteilige Gebühren, die sich am Bearbeitungsaufwand bemessen. Eine Gebührenbefreiung wird grundsätzlich nicht erteilt.
Informationen über die Möglichkeit der Gewährung eines finanziellen Zuschusses und die zugehörigen Antragsformulare finden Sie auf der Website www.anerkennungszuschuss.de.
Zur Beantragung eines Gleichwertigkeitsbescheids benutzen Sie bitte unser pdf-Antragsformular. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.
Welche Nachweise wir von Ihnen benötigen, können Sie der Checkliste entnehmen. Bitte senden Sie anschließend den unterschriebenen Antrag zusammen mit Ihren Unterlagen an folgende Adresse:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung IV
IV A 2.2
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Deutschland
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