Sie haben Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben und möchten Ihre Qualifikation auf dem Berliner Arbeitsmarkt einbringen? Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen können und welche Schritte dafür notwendig sind.
Es gibt rund 200 Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse in Deutschland. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Abschluss muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen.
Bei der Berufsanerkennung wird geprüft, ob eine ausländische Berufsqualifikation einem vergleichbaren deutschen Beruf (Referenzberuf) entspricht. Dabei wird genau verglichen, ob und welche wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Ausbildungsberuf bestehen.
Eine Anerkennung benötigen Sie vor allem, wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, bei denen die Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (z. B. in Gesundheitsberufen) und die ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und ohne eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Deutschland nicht ausgeübt werden dürfen. Beispiele für reglementierte Berufe sind z.B. Ärzte und Ärztinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Lehrerinnen und Lehrer, oder Erzieherinnen und Erzieher.
In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung nicht verpflichtend, kann aber Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und erleichtert potenziellen Arbeitgebern die Einschätzung von Bewerbern mit Auslandsqualifikationen.
Für die Ausübung von nicht reglementierten Berufen ist keine formelle Anerkennung Ihres Abschlusses bzw. keine staatliche Zulassung erforderlich (z.B. als Angestellte/-r im Einzelhandel oder im Büro, sowie als Informatiker/-in). Der Beruf darf also ohne Nachweis von Berufsqualifikationen ausgeübt werden, unabhängig davon, ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt.
Ihre Staatsangehörigkeit ist für das Verfahren nicht entscheidend. Auch eine Aufenthaltserlaubnis brauchen Sie nicht. Sie können einen Antrag sogar stellen, wenn Sie nicht in Deutschland leben. Sie müssen lediglich einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss haben und nachweisen, dass Sie die Absicht haben, in Deutschland, bzw. in Berlin zu arbeiten.