Anerkennung der Berliner Fachhochschulreife

Junge Frau mit Mappe

Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule. Wer die gymnasiale Oberstufe, ein Kolleg oder ein Abendgymnasium ohne bestandene Abiturprüfung vorzeitig verlassen hat, kann seine Leistungen für die Fachhochschulreife einbringen. Das gilt auch für Absolventen der Nichtschülerprüfung Abitur.

Schulischer Teil

Der schulische Teil kann nach Besuch von zwei Kurshalbjahren der gymnasialen Oberstufe, an einem Kolleg, an einem Abendgymnasium oder durch das Absolvieren einer Nichtschülerprüfung erworben werden.

Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe vor Abschluss des Bildungsganges verlassen oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Zusätzlich zum Abgangszeugnis kann der Schüler die Bescheinigung über den erbrachten schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten, wenn mit den Leistungen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Rückwirkende Anerkennung

Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe besteht auch nachträglich die Möglichkeit, sich den schulischen Teil der Fachhochschulreife anerkennen zu lassen.

Diese Regelung gilt rückwirkend frühestens ab Ende des Schuljahres 1997/1998. Die Bescheinigung wird von der ehemaligen Schule ausgestellt oder wenn diese nicht mehr besteht, von der regionalen Schulaufsicht. Für Schülerinnen und Schüler eines Kollegs oder eines Abendgymnasiums ist die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife rückwirkend erst nach dem 31. Januar 2004 möglich.

Berufsbezogener Teil

Für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder später in die Qualifikationsphase eingetreten sind und für alle Absolventen der Nichtschülerprüfung ab 2014 gelten die hier aufgeführten Regelungen.

Für davor liegende Zeiträume des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife gelten die zu dem entsprechenden Zeitpunkt gültigen Vorschriften.

Der berufsbezogene Teil kann in Form
  • eines mindestens einjährigen Vollzeitpraktikums in einem Kammerbetrieb oder
  • einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder
  • eines freiwillig abgeleisteten sozialen oder ökologischen Jahres oder
  • durch den Wehrdienst oder Zivildienst bzw. Bundesfreiwilligendienst

erbracht werden.

Bitte beachten Sie:
  • Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer des einjährigen Praktikums angerechnet werden.
  • Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung ist dem einjährigen Praktikum gleichgestellt.
  • Die bisherige Regelung, die Fachhochschulreife durch eine dreijährige Berufstätigkeit zu erwerben, gilt nicht mehr.
  • Bei Fragen zum Thema Mindestlohn können Sie sich an die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden: Tel. +49 30 60280028.
  • Für arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung) steht ihnen das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht Tel. +49 30 221911004 zur Verfügung.

Vorläufigkeitsbescheinigung

Eine Vorläufigkeitsbescheinigung kann beantragt werden, wenn drei Viertel des berufsbezogenen Teils absolviert wurden. Dazu werden Originalunterlagen, ersatzweise amtlich beglaubigte Kopien, vom Abgangszeugnis, der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife und ein Nachweis über die Dauer des berufsbezogenen Teils benötigt. Dazu ein Dreizeiler mit dem Hinweis, dass eine Vorläufigkeitsbescheinigung beantragt wird. Diese Bescheinigung ist unabhängig von der späteren Antragstellung und ersetzt diesen nicht!

Keine persönlichen Sprechzeiten

Wir bieten momentan leider keine persönliche Beratung zur Anerkennung der Berliner Fachhochschulreife an. Wir stehen Ihnen aber weiterhin gerne telefonisch zur Verfügung:

Hinweis: Die Telefonsprechstunde der Fachhochschulreife ist in der Zeit vom 22.04. bis 29.04.2024 nur bedingt erreichbar, eine Kontaktaufnahme per E-Mail ist aber jederzeit möglich.

Telefonisch:
+49 30 90227-6736
Mo: 10 – 11 Uhr
Mi: 10 – 11 Uhr

Eine Antragstellung per Post ist weiterhin möglich.
Bitte beachten Sie: Beim schriftlichen Anerkennungsverfahren müssen Sie amtlich beglaubigte Kopien vorlegen. Bei korrekter Antragstellung schicken wir Ihnen dann das Zeugnis auf postalischem Weg.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife (online ausfüllbar)

    Bitte reichen Sie die vollständigen Unterlagen postalisch bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein.

    PDF-Dokument - Stand: 01.10.2023

  • Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2018

    Erwerb des schulischen und berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

    PDF-Dokument (129.5 kB)

  • Hinweise zur Erlangung der Fachhochschulreife

    PDF-Dokument (89.7 kB)

  • Praktikumsvertrag zum Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

    Bitte beachten Sie: Erst nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife darf mit dem Praktikum begonnen werden.

    PDF-Dokument (44.1 kB)

  • Praktikumsberichtsheft zum Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife (online ausfüllbar)

    PDF-Dokument (289.0 kB)

  • Praktikumsbescheinigung zum Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

    PDF-Dokument (19.7 kB)