Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse

Erzieherin mit Kindern

Ausländische berufliche Qualifikationen im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik bzw. Heilpädagogik können auf Antrag staatlich anerkannt werden. Dabei gelten die Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes.

Beratung - Sprechzeiten

Zur Beratung für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener sozialpädagogischer Abschlüsse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Do 10-12
Telefon: +49 30 90227-5514
E-Mail: anerkennung.sozialberufe@senbjf.berlin.de

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung

Bitte beachten Sie: Ihren Antrag müssen Sie immer in dem Bundesland stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Antragstellende mit Wohnsitz im Land Berlin schicken Ihre vollständigen Antragsunterlagen per Post an:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V F 11
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen nicht per E-Mail ein, weil der Empfang bei großen Datenmengen nicht garantiert werden kann.

Übersetzungen

Für Dokumente aus dem englischsprachigen Raum ist keine deutsche Übersetzung erforderlich. Liegen Ihre die Dokumente in einem nicht-lateinischen Alphabet vor, sind Transliterationen in lateinischen Buchstaben nach ISO-Norm von Abschlusstitel, Ausbildungsgang und Berufsbezeichnung notwendig.

Andere pädagogische Berufsqualifikationen

Andere pädagogische Berufsabschlüsse (Lehrkräfte, Erziehungswissenschaftler/-innen, Psycholog/-innen, Logopäd/-innen usw.) können nicht gleichgestellt werden. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung in einem sozialpädagogischen Beruf ist nicht möglich.

Die Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse auf einen Blick

In diesem Video werden die einzelnen Schritte zur Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse erklärt.
Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse

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Formate: video/youtube

Ausländische Hochschulabschlüsse

Die sozialpädagogischen Berufe

  • Kindheitspädagogin und Kindheitspädagoge
  • Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)
  • Heilpädagogin und Heilpädagoge (B.A.)

sind durch die staatliche Anerkennung reglementiert.

Um die Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation mit den genannten Berufen prüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Die notwendigen Nachweise reichen Sie bitte als einfache und gut lesbare Kopien in guter Qualität ein.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt

Darüber hinaus werden folgende persönliche Dokumente zum Antrag benötigt

  • Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Diplom in Originalsprache des Studien-/Berufsabschlusses
  • Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache (z.B. Diploma Supplement, Transcript, Anlage zum Diplom)
  • ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Fort-, Weiterbildungen)
  • falls der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
  • Für diese Dokumente sind Übersetzungen in die deutsche Sprache von einem/einer beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzer/in nötig. Im Falle eines anderen Alphabets als das lateinische sind Transliterationen in lateinischen Buchstaben nach ISO-Norm von Abschlusstitel, Studiengang und Berufsbezeichnung notwendig.
  • Antragsformular Hochschulqualifikation

    Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation

    PDF-Dokument (235.8 kB)

Ausländische Fachschulabschlüsse

Die sozialpädagogischen Berufe

  • Erzieherin und Erzieher
  • Heilpädagogin und Heilpädagoge

sind durch die staatliche Anerkennung reglementiert.

Um die Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation mit den genannten Berufen prüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Die notwendigen Nachweise reichen Sie bitte als einfache und gut lesbare Kopien in guter Qualität ein.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt

Darüber hinaus werden folgende persönliche Dokumente zum Antrag benötigt

  • Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Diplom in Originalsprache des Berufsabschlusses und Abschlusszeugnis des vorangegangenen Schulabschlusses
  • Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache (z.B. Diploma Supplement, Transcript, Anlage zum Diplom)
  • ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Fort-, Weiterbildungen)
  • falls der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
  • Für diese Dokumente sind Übersetzungen in die deutsche Sprache von einem/einer beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzer/in nötig. Im Falle eines anderen Alphabets als das lateinische sind Transliterationen in lateinischen Buchstaben nach ISO-Norm von Abschlusstitel, Studiengang und Berufsbezeichnung notwendig.
  • Antragsformular Fachschulqualifikation

    Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Fachschulqualifikation

    PDF-Dokument (145.3 kB)

Häufige Fragen

  • Wer kann mir bei der Antragstellung helfen?

    Bei der Antragstellung können Sie von den Erstanlaufstellen des Netzwerks Integration durch Qualifizierung Hilfe erhalten.

  • Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?

    Bei Antragstellung müssen noch keine Nachweise über Deutschkenntnisse eingereicht werden. Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind Deutschkenntnisse auf Niveau C 1 erforderlich.

  • Was ist eine Transliteration und wo finde ich beeidigte/ermächtigte Übersetzer/-innen?

    Bei Ausbildung oder Studium in einem Staat, in dem ein anderes Schriftsystem als das Lateinische verwendet wird (z.B. kyrillisches oder griechisches Alphabet):

    In der Übersetzung der Urkunde bzw. des Abschlusszeugnisses und der Anlage zum Diplom in die deutsche Sprache ist auch eine Transliteration des Abschlusstitels, des Studiengangs und der Berufsbezeichnung erforderlich. Das bedeutet, dass diese Bezeichnungen in der deutschen Übersetzung zusätzlich in Originalsprache, aber in lateinischen Buchstaben, vermerkt sein müssen. Der Übersetzer/die Übersetzerin sollte auf die notwendigen Transliterationen hingewiesen werden.

    Hier beeidigte/ermächtigte Übersetzer/-innen finden

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Wenn alle Antragsunterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate.

  • Was kostet die staatliche Anerkennung?

    Für die staatliche Anerkennung wird für Hochschulqualifikationen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 196 Euro und 145 Euro für Fachschulqualifikationen erhoben. Es gilt das Datum des Posteingangs.

  • Kann ich den Antrag auch online stellen?
    Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin können Sie Ihren Antrag auch online erledigen.

    Sie können sich vorab während der Telefonsprechstunde immer donerstags von 10-12 Uhr beraten lassen, welcher Beruf mit Ihrer ausländischen Qualifikation verglichen werden kann: