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Ausländische berufliche Qualifikationen im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik bzw. Heilpädagogik können auf Antrag staatlich anerkannt werden. Dabei gelten die Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
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Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Fachschulqualifikation
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Bei der Antragstellung können Sie von den Erstanlaufstellen des Netzwerks Integration durch Qualifizierung Hilfe erhalten.
Bei Antragstellung müssen noch keine Nachweise über Deutschkenntnisse eingereicht werden. Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind Deutschkenntnisse auf Niveau C 1 erforderlich.
Bei Ausbildung oder Studium in einem Staat, in dem ein anderes Schriftsystem als das Lateinische verwendet wird (z.B. kyrillisches oder griechisches Alphabet):
In der Übersetzung der Urkunde bzw. des Abschlusszeugnisses und der Anlage zum Diplom in die deutsche Sprache ist auch eine Transliteration des Abschlusstitels, des Studiengangs und der Berufsbezeichnung erforderlich. Das bedeutet, dass diese Bezeichnungen in der deutschen Übersetzung zusätzlich in Originalsprache, aber in lateinischen Buchstaben, vermerkt sein müssen. Der Übersetzer/die Übersetzerin sollte auf die notwendigen Transliterationen hingewiesen werden.
Wenn alle Antragsunterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate.
Für die staatliche Anerkennung wird für Hochschulqualifikationen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 196 Euro und 145 Euro für Fachschulqualifikationen erhoben. Es gilt das Datum des Posteingangs.
Sie können sich vorab während der Telefonsprechstunde beraten lassen, welcher Beruf mit Ihrer ausländischen Qualifikation verglichen werden kann:
Di, 14-16 Uhr
Do, 10-12 Uhr
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin