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Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik und der Hochschulen in den Studiengängen Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erziehung und Bildung im Kindesalter (Kindheitspädagogik) bzw. Heilpädagogik können auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG) erhalten.
Für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen mit Hauptsitz in Berlin, deren Studiengang berufsrechtlich anerkannt ist.
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Für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik
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Mit einer staatlichen Anerkennung wird der Berufszugang reglementiert. Ein Beruf gilt dann als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen bzw. -bezeichnungen gebunden ist. Das ist bei den sozialpädagogischen Berufen gegeben. Relevant ist die staatliche Anerkennung auch für die tarifliche Eingruppierung.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Sparkassen, Kirchen, Vereinen oder Buch- und Wirtschaftsprüfern, auch wenn diese ein Siegel führen. Achten Sie bitte darauf, dass die Beglaubigung dem Muster entspricht.
Bei diesem Führungszeugnis handelt es sich um ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Führungszeugnis beantragen Sie persönlich bei einem Bürgeramt mit dem “Formular für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses, das Sie auch bei Ihrer Hoch- bzw. Fachschule erhalten.
Das ausgestellte Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz in Bonn direkt an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gesandt und verbleibt bei den eingereichten Antragsunterlagen. Kopien des Führungszeugnisses können leider nicht gefertigt werden.
Sollten Sie ein erweitertes Führungszeugnis für den Arbeitgeber benötigen, müssen Sie dafür einen neuen Antrag beim Bürgeramt stellen.
Nach § 17 SozBAG ist der Lebenslauf ein Bestandteil der einzureichenden Antragsunterlagen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Gesetz über die Staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin
(SozBAG)
Der Lebenslauf sollte wie bei einer Bewerbung in tabellarischer Form geschrieben werden und aktuell sein. Der Lebenslauf ist zu unterschreiben. Ein Passfoto ist nicht erforderlich.
Wenn Sie das Studium der Sozialen Arbeit im Land Berlin vor dem 05.10.2004 bzw. die Erzieherausbildung vor dem 03.07.2003 begonnen haben, müssen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den alten gesetzlichen Vorschriften über die Hochschule bzw. Fachschule stellen. Diese leitet dann nach Prüfung den Antrag an die Senatsverwaltung zur abschließenden Bearbeitung weiter.
Nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist die Erteilung der staatlichen Anerkennung im Sinne einer berufsrechtlichen Gleichstellung nicht möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ggf. im Quereinstieg in ausgewählten Feldern der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Informationen dazu halten die Einrichtungsaufsichten bereit.
Mit dieser beruflichen Qualifikation werden die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Erzieher/-in nicht erfüllt. Zuständig für die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger/-in ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Dennoch können Heilerziehungspfleger/-innen z.B. über den Quereinstieg in einer Kita tätig werden.
Die berufsfachschulischen Berufe „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ sowie „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ unterliegen nicht den Anerkennungsregelungen nach dem SozBAG. Eine Bewerbung ist somit bundesweit allein mit dem schulischen Berufsabschlusszeugnis auf entsprechende Stellen möglich.
Staatliche Anerkennungen, die nach Abschluss eines Studien- oder Ausbildungsgangs in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, sind der staatlichen Anerkennung gemäß § 7 SozBAG gleichzustellen.
Diese Voraussetzung wird in der Regel von Bachelorabschlüssen an einer Fachhochschule/ Hochschule für angewandte Wissenschaften im Studiengang „Soziale Arbeit/Sozialpädagogik“ erfüllt.
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist immer das Bundesland zuständig, in dem die Fach- bzw. Hochschule ihren Hauptsitz hat.
Der Antrag auf staatliche Anerkennung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Das Land Berlin erteilt die staatliche Anerkennung für die zuvor genannten Studienabschlüsse der hier verlinkten Fachschulen bzw. Hochschulen.
Die Gebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird – wie auch in anderen reglementierten Berufen (z.B. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) – gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung
FachschulabschlüsseErzieherin/Erzieher | 84 € |
Heilpädagogin/Heilpädagoge | 84 € |
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter / Sozialpädagogin/Sozialpädagoge | 96 € |
Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge | 96 € |
Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.) | 96 € |
Nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit den Kontodaten und ggf. dem Hinweis, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Ja, in einem solchen Fall besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme der Gebühren für die staatliche Anerkennung, die Beantragung des Führungszeugnisses und die erforderlichen amtlichen Beglaubigungen. Die Entscheidung obliegt jedoch der für Sie zuständigen Beratungsfachkraft und wird im Einzelfall geprüft. Nehmen Sie Kontakt zu der jeweiligen Beratungsfachkraft in der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter auf.
Die abschließende Bearbeitung der Antragsunterlagen inkl. Versand der Urkunde über die staatliche Anerkennung hängt u.a. vom Eingang des erweiterten Führungszeugnisses, dem Zeitpunkt der Nachreichung fehlender Unterlagen und dem Zahlungseingang ab. Dies kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen bitten wir im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung von Rückfragen abzusehen.
Es kann per Post bzw. E-Mail ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Neuausfertigung/Zweitschrift bei der zuständigen Mitarbeiterin des Referates V F gestellt werden.
Bei evtl. zwischenzeitlichen Namensänderungen ist bei der Antragstellung unbedingt der Nachname zum Zeitpunkt der Erstausstellung der staatlichen Anerkennung anzugeben. Auch bei Adressänderung ist die Angabe der neuen Anschrift erforderlich. Für die Neuausfertigung ist eine Bearbeitungsgebühr in der gleichen Höhe der staatlichen Anerkennung zu entrichten.
Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss konnten, um die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erfüllen, an der speziellen berufsfelderweiternden Fortbildung im Bereich Sozialpädagogik (gefördert vom Europäischen Sozialfonds) teilnehmen. Nach erfolgreicher Absolvierung ist ein ESF-Zertifikat ausgestellt worden.
Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss, die das ESF-Zertifikat nicht erworben haben, können bei Vorliegen der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Jugend und Familie Nr. 6/1991 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eine Gleichstellungsbescheinigung erhalten.
Susanne Strauß
Tel. +49 30 90227-5878
susanne.strauss@senbjf.berlin.de
Die telefonischen Sprechzeiten sind Do von 9.30-11.30 Uhr.
Seit dem Schuljahr 2020/21 wird auf dem Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik neben dem Abschluss „staatlich geprüfte/r Erzieher/in“ der Zusatztitel „Bachelor Professional in Sozialwesen“ vermerkt.
Dieser Zusatztitel weist keinen akademischen Grad aus. Er ersetzt also nicht den hochschulischen „Bachelor of Arts“. Es ist nicht möglich, ausschließlich mit dem neuen „Bachelor Professional in Sozialwesen“ ein Masterstudium aufzunehmen.
Bei dem „Bachelor Professional in Sozialwesen“ handelt es sich auch um keine gesonderte bzw. erweiterte Berufsanerkennung, die bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie beantragt werden kann. Die neue ergänzende Abschlussbezeichnung soll stattdessen den hohen Wert und die Qualität der beruflichen Weiterbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher auch international sichtbar machen.
Die geforderten Antragsunterlagen sind dokumentationspflichtig und verbleiben somit bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Dies gilt auch für das geforderte erweiterte Führungszeugnis, welches speziell zur Vorlage bei einer Behörde ausgefertigt wird. Kopien können nicht erstellt und versendet werden.
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Abschluss mit ESF-Zertifikat
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Abschluss ohne ESF-Zertifikat (Bescheinigung „Gleichstellung einer erzieherischen DDR-Ausbildung mit der einer staatlich anerkannten Erzieherin im Land Berlin“)
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(gilt für Anträge zur Erteilung der staatlichen Anerkennung inkl. der Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen Berufsqualifikation in der Zuständigkeit von V D 1)
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Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin