Das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ist der erste Tag des auf den Antrag folgenden Monats. Maßgeblich für die Feststellung des Wirkungsdatums nach § 3 SozBAG ist der Eingang des Antrages bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (das Datum des Eingangsstempels entspricht dem Datum der Antragstellung).
Da das Abschlusszeugnis meist nicht am Tag der bestandenen Abschlussprüfung ausgehändigt wird, wird Ihnen – falls die Prüfung am Ende eines Monats bestanden wird – am Prüfungstag eine Bescheinigung hierüber ausgehändigt, mit der Sie umgehend Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung stellen können.
Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Diplom- bzw. Bachelorzeugnisses und Ihrer Diplom- bzw. Bachelorurkunde bzw. Ihres Fachschulabschlusszeugnisses müssen Sie dann vor Übersendung Ihrer Urkunde über die staatliche Anerkennung nachreichen.
Zur Vermeidung von Nachteilen, beispielsweise finanzieller Art, sollten Sie Ihren Antrag möglichst umgehend bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einreichen.
Bitte senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen per Post an:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V F 101/ V F 102
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin
Aufgrund der Vielzahl von Anträgen können diese nicht persönlich entgegengenommen werden.