Lehrkraft im Ausland - Fachinformationen

Formale Voraussetzungen für die Bewerbung als ADLK, BPLK oder OLK

Um vom Land Berlin für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden zu können, gelten für alle Lehrkräfte die unten stehenden formalen Voraussetzungen. Diese gelten unabhängig davon, ob sie sich als ADLK, BPLK oder OLK bewerben bzw. bereits als ADLK, BPLK oder OLK im Auslandsschuldienst tätig waren. Grundsätzlich können sich Lehrkräfte bewerben, die:

  • im innerdeutschen Schuldienst auf Lebenszeit verbeamtet oder unbefristet als Angestellte tätig und nicht mehr in der Probezeit sind,
  • nach dem 2. Staatsexamen mindestens drei Jahre aktiv im innerdeutschen staatlichen Schuldienst unterrichtet haben,
  • zum Zeitpunkt des Dienstantritts im Ausland das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nach einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst zum Zeitpunkt einer Zweitbewerbung mindestens drei Jahre im innerdeutschen Schuldienst beschäftigt waren,
  • sich fachlich und pädagogisch überdurchschnittlich bewährt haben,
  • sich zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht im Sabbatical befinden,
  • gegen die kein laufendes Disziplinarverfahren vorliegt,
  • und die nicht bereits zweimal für den Auslandsschuldienst beurlaubt waren. Eine Drittvermittlung, ob als ADLK, BPLK oder OLK, ist nur für von der ZfA explizit für die Drittvermittlung ausgeschriebene Stellen möglich.

Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK)

Auslandsdienstlehrkräfte müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung im innerdeutschen Schuldienst tätig sein.
Eine einzügige Deutsche Auslandsschule hat in der Regel acht ADLK-Stellen, wovon eine von der Schulleitung und eine weitere von der stellvertretenden Schulleitung eingenommen wird. ADLK werden hauptsächlich mit dem Ziel vermittelt, die deutschen Abschlüsse und insbesondere das Deutsche Internationale Abitur zu sichern. Die größten Vermittlungschancen bestehen somit, wenn eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II sowie weitreichende Erfahrungen im Abitur vorliegen. Eine Vermittlung als Lehrkraft in der Grundschule oder in der Sekundarstufe I erfolgt dahingegen nur in seltenen Fällen als ADLK. Eine Ausnahme bildet die Grundschulleitung, die in einigen Ländern ebenfalls mit einer ADLK besetzt wird.

Bewerbung
Ihre Bewerbung leiten Sie über den Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, Personalstelle) inkl. einer Kopie der dienstlichen Beurteilung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) weiter.

Freistellung
Nach erfolgter Freistellung durch den Dienstherrn wird Ihre Bewerbung in das Online-Portal der ZfA eingestellt. Sollte eine passende Stelle gefunden werden, leitet die ZfA Ihren Vertrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport weiter, so dass Sie für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden können.

Zuwendungen
Als Auslandsdienstlehrkraft erhalten Sie monatliche Zuwendungen von der ZfA, die aus einem steuerpflichtigen Inlandsteil und einem steuerfreien Auslandsteil bestehen. Der Einsatz erfolgt weltweit an einer der Deutschen Auslandsschulen oder an Europäischen Schulen.

Was muss bei einer Bewerbung beachtet werden?

Eine Bewerbung muss folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausführung enthalten:
  • Freistellungsvermerk der Schulleitung, der zuständigen Schulaufsicht sowie der zuständigen Personalstelle (erfolgt im Bewerbungsbogen der ZfA)
  • Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Auslandsdienstlehrkräfte inklusive Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf (unterschrieben & datiert)
  • Kopie der aktuellen dienstlichen Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre)
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen usw. (optional)

Hinweise zur Freistellung, Beurlaubung und Funktionsstellenbewerbung

Freistellung:
Eine Freistellung erfolgt grundsätzlich über vier Schuljahre. Während dieser Zeit können Sie Vermittlungsangebote annehmen, ohne eine erneute Genehmigung des Dienstherrn einholen zu müssen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb der im Freistellungsschreiben angegebenen Frist erfolgt.

Dauer der Beurlaubung:
Sie schließen den Arbeitsvertrag mit der Auslandsschule in der Regel für zunächst drei Jahre. Erstbewerbende ohne Funktion können für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.

Zweit- oder Funktionsstellenbewerbende bzw. Erstbewerbende, die im Laufe ihres Auslandsaufenthaltes eine Funktion übernommen haben, können für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren, an Europäische Schulen von bis zu neun Jahren, für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.

Verlängerungsanträge werden nach Absprache mit der Schule und der Auslandsdienstlehrkraft von der ZfA an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) gerichtet.

Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen:
Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen müssen sich explizit auf die jeweilige Ausschreibung beziehen. Achten Sie deswegen bei Ihrer Bewerbung darauf, ob Sie alle aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die genaue Bewerbungsfrist finden Sie in der Stellenausschreibung der ZfA. Ihre Bewerbung reichen Sie bitte in dreifacher Ausfertigung ein. Sie muss auf dem Dienstweg und vor Ablauf der Frist sowohl bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) als auch bei der ZfA eingegangen sein.

Wenn Sie sich auf mehrere Funktionsstellen gleichzeitig bewerben, so sollte dies aus Ihrem Anschreiben hervorgehen. Bei Erfüllung der Kriterien wird Ihre
Bewerbung mit einem Freistellungsschreiben an die ZfA weitergeleitet, die über die Aufnahme in die Bewerberdatei entscheidet. Die Freistellung erfolgt ab dem Datum des Dienstantritts.

Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)

Nicht angestellte Lehrkräfte können sich nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes direkt bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) bewerben. Ihrer Bewerbung legen Sie dabei bitte folgende Unterlagen bei:

  • Ausdruck des ZfA-Bewerbungsbogens für Bundesprogrammlehrkräfte inkl. Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf (datiert & unterschrieben)
  • beglaubigte Zeugnisse über das Erste und Zweite Staatsexamen
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen (optional)
    Bereits angestellte Lehrkräfte, die im innerdeutschen Schuldienst tätig sind, müssen vom Dienstherrn freigestellt werden.

Ihre Bewerbung reichen Sie auf dem Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, Personalstelle) bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) ein. Legen Sie bitte folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausführung bei:

  • Anschreiben der Schulleitung mit Befürwortung der Bewerbung
  • Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Bundesprogrammlehrkräfte inkl. Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf (datiert & unterschrieben)
  • Kopie der aktuellen dienstlichen Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre)
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen usw. (optional)

Weitere Informationen für bereits angestellte Lehrkräfte

Freistellung
Eine Freistellung erfolgt grundsätzlich über vier Schuljahre. Während dieser Zeit können Sie Vermittlungsangebote annehmen, ohne eine erneute Genehmigung des Dienstherrn einholen zu müssen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb der im Freistellungsschreiben angegebenen Frist erfolgt.

Dauer der Beurlaubung
Sie schließen den Arbeitsvertrag mit der Auslandsschule in der Regel für zunächst zwei Jahre ab. Eine Weiterbeurlaubung kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren, bei der Wahrnehmung von Funktionsstellen bis zu acht Jahren, erfolgen.

Landesprogrammlehrkräfte (LPLK)

Wegen des Bedarfs an Lehrkräften im Land Berlin können bis auf Weiteres keine Lehrkräfte für das Programm zur Förderung des Deutschunterrichts in den Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas und in Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion entsendet werden.

Ortslehrkräfte (OLK)

Ortslehrkräfte schließen Verträge direkt mit der Auslandsschule vor Ort ab.

Um als Ortskraft im Auslandsschuldienst tätig zu sein, müssen Sie einen Antrag auf Sonderurlaub nach § 10 Sonderurlaubsverordnung über den Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, zuständige Personalstelle) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) stellen.

Dem Antrag fügen Sie ein Schreiben der Auslandsschule bei, aus dem der beabsichtigte Zeitraum der Beschäftigung und die wöchentliche Stundenzahl hervorgehen. Während dieses Zeitraumes entfallen alle Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, die Bezahlung erfolgt über die Auslandsschule vor Ort.

Damit der Zeitraum ruhegehaltfähig anerkannt wird, muss die Lehrkraft mit mindestens der Hälfte der inländischen Pflichtstundenzahl an der Auslandsschule tätig sein. Bei verbeamteten Lehrkräften wird zusätzlich ein Versorgungszuschlag auf der Basis der halben Bemessungsgrundlage (derzeit 15 % der zuletzt bezogenen individuellen Dienstbezüge) erhoben. Der anteilige Versorgungszuschlag wird vom Bund übernommen. Bei unbefristet tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräften trägt der Bund die Hälfte des Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung und etwaige darauf entfallende Steuerlasten. Siehe hierzu auch das Merkblatt OLK Auslandseinsatz und Beurlaubungsantrag OLK.

Die Beurlaubung von OLK erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der ZfA zur hälftigen Übernahme des Versorgungszuschlags. Das Budget des Bundes für die Zahlung des Versorgungszuschlags ist begrenzt, sodass vor der Beurlaubung als OLK die Genehmigung zur Übernahme vonseiten der ZfA vorliegen muss.

Beachten Sie bitte, dass ein Ortskraftvertrag nicht nachträglich in den Vertrag einer Auslandsdienstlehrkraft umgewandelt werden kann.

Wenn Sie Ihren Einsatz als OLK verlängern möchten, übermitteln Sie bitte erneut den o. g. Antrag für den Verlängerungszeitraum inkl. aktualisiertem Schreiben der Auslandsschule, aus dem der beabsichtigte Zeitraum der Weiterbeschäftigung, die wöchentliche Stundenzahl sowie das monatliche Entgelt hervorgehen. Eine erneute Zustimmung von Schulleitung, Schulaufsicht und Personalstelle ist nicht nötig, da Sie bis zu sechs bzw. acht Jahren (bei Funktionsstellen) für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden können.

Downloads

  • Merkblatt Ortslehrkräfte - Auslandseinsatz

    PDF-Dokument (78.3 kB)

  • Beurlaubungsantrag Ortslehrkräfte - Auslandseinsatz

    PDF-Dokument (80.3 kB)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie