Auslandsdienstlehrkräfte müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung im innerdeutschen Schuldienst tätig sein.
Eine einzügige Deutsche Auslandsschule hat in der Regel acht ADLK-Stellen, wovon eine von der Schulleitung und eine weitere von der stellvertretenden Schulleitung eingenommen wird. ADLK werden hauptsächlich mit dem Ziel vermittelt, die deutschen Abschlüsse und insbesondere das Deutsche Internationale Abitur zu sichern. Die größten Vermittlungschancen bestehen somit, wenn eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II sowie weitreichende Erfahrungen im Abitur vorliegen. Eine Vermittlung als Lehrkraft in der Grundschule oder in der Sekundarstufe I erfolgt dahingegen nur in seltenen Fällen als ADLK. Eine Ausnahme bildet die Grundschulleitung, die in einigen Ländern ebenfalls mit einer ADLK besetzt wird.
Bewerbung
Ihre Bewerbung leiten Sie über den Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, Personalstelle) inkl. einer Kopie der dienstlichen Beurteilung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) weiter.
Freistellung
Nach erfolgter Freistellung durch den Dienstherrn wird Ihre Bewerbung in das Online-Portal der ZfA eingestellt. Sollte eine passende Stelle gefunden werden, leitet die ZfA Ihren Vertrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport weiter, so dass Sie für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden können.
Zuwendungen
Als Auslandsdienstlehrkraft erhalten Sie monatliche Zuwendungen von der ZfA, die aus einem steuerpflichtigen Inlandsteil und einem steuerfreien Auslandsteil bestehen. Der Einsatz erfolgt weltweit an einer der Deutschen Auslandsschulen oder an Europäischen Schulen.
Was muss bei einer Bewerbung beachtet werden?
Eine Bewerbung muss folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausführung enthalten:- Freistellungsvermerk der Schulleitung, der zuständigen Schulaufsicht sowie der zuständigen Personalstelle (erfolgt im Bewerbungsbogen der ZfA)
- Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Auslandsdienstlehrkräfte inklusive Anlagen
- tabellarischer Lebenslauf (unterschrieben & datiert)
- Kopie der aktuellen dienstlichen Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre)
- ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen usw. (optional)
Hinweise zur Freistellung, Beurlaubung und Funktionsstellenbewerbung
Freistellung:
Eine Freistellung erfolgt grundsätzlich über vier Schuljahre. Während dieser Zeit können Sie Vermittlungsangebote annehmen, ohne eine erneute Genehmigung des Dienstherrn einholen zu müssen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb der im Freistellungsschreiben angegebenen Frist erfolgt.
Dauer der Beurlaubung:
Sie schließen den Arbeitsvertrag mit der Auslandsschule in der Regel für zunächst drei Jahre. Erstbewerbende ohne Funktion können für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.
Zweit- oder Funktionsstellenbewerbende bzw. Erstbewerbende, die im Laufe ihres Auslandsaufenthaltes eine Funktion übernommen haben, können für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren, an Europäische Schulen von bis zu neun Jahren, für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.
Verlängerungsanträge werden nach Absprache mit der Schule und der Auslandsdienstlehrkraft von der ZfA an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) gerichtet.
Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen:
Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen müssen sich explizit auf die jeweilige Ausschreibung beziehen. Achten Sie deswegen bei Ihrer Bewerbung darauf, ob Sie alle aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Die genaue Bewerbungsfrist finden Sie in der Stellenausschreibung der ZfA. Ihre Bewerbung reichen Sie bitte in dreifacher Ausfertigung ein. Sie muss auf dem Dienstweg und vor Ablauf der Frist sowohl bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (II D 4.1) als auch bei der ZfA eingegangen sein.
Wenn Sie sich auf mehrere Funktionsstellen gleichzeitig bewerben, so sollte dies aus Ihrem Anschreiben hervorgehen. Bei Erfüllung der Kriterien wird Ihre
Bewerbung mit einem Freistellungsschreiben an die ZfA weitergeleitet, die über die Aufnahme in die Bewerberdatei entscheidet. Die Freistellung erfolgt ab dem Datum des Dienstantritts.