FAQ zur Ersatzschulreform

FAQ

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom 9. März 2026 wurden die Rahmenbedingungen der Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen angepasst. Ziel des Gesetzgebers war es, die Verlässlichkeit der Ersatzschulfinanzierung zu stärken und die landesrechtliche Ausgestaltung der Genehmigungsvoraussetzungen rechtssicher zu regeln. Auf dieser Seite werden Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Reform stellen, beantwortet.

Wartefrist

  • Wie lang ist die Wartefrist für neue Ersatzschulträger?

    Die Wartefrist, während der noch keine Zuschüsse gezahlt werden, beträgt seit dem 01.01.2026 zwei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule. Diese Frist gilt unabhängig von der Schulart.

  • Was müssen Ersatzschulträger, die sich aufgrund der Gesetzesänderung seit dem 01.01.2026 nicht mehr in der Wartefrist befinden, nun tun?

    Sie müssen zunächst nicht tätig werden. Die Berücksichtigung der neuen Wartefristregelung erfolgt von Amts wegen. Die Schulaufsichtsbehörde wird unaufgefordert auf Sie zukommen und Ihnen alle weiteren Informationen zur Antragstellung zur Verfügung stellen.

  • Hat die verkürzte Wartefrist Auswirkungen auf die Anerkennung einer Schule?

    Nein, die Wartefrist und die Entscheidung über die Anerkennung sind unabhängig voneinander. Über die Anerkennung darf nach wie vor nicht entschieden werden, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der genehmigten Ersatzschule; bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden (§ 100 Abs. 2 SchulG).

Gemeinnützigkeit

  • Muss ein Träger gemeinnützig sein, um Zuschüsse zu erhalten?

    Ab dem 01.01.2029 müssen Träger gemeinnützig oder gleichgestellt sein, um Zuschüsse zu erhalten. Gemeinnützigen Trägern sind

    • Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichverfassung, sofern diese keinen Betrieb gewerblicher Art führen (z.B. das Erzbischöfliche Ordinariat) und
    • Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von den eben benannten Körperschaften errichtet wurden und deren Zweck der Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft ist (z.B. die Schulstiftung der Evangelischen Kirche)

    gleichgestellt.

  • Wie kann die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden?

    Die Gemeinnützigkeit eines Trägers wird durch Bescheid des zuständigen Finanzamts über die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß den §§ 51 und 52 der Abgabenordnung nachgewiesen.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie den aktuellen Bescheid bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einreichen. Dafür reicht es aus, dass Sie einen Scan des Bescheids an folgende E-Mail-Adresse schicken: esz@senbjf.berlin.de.

    Die Angaben zur Gemeinnützigkeit werden von dem zuständigen Fachbereich entsprechend im ISBJ-Portal gepflegt.

  • Ab wann gilt die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit?

    Ab dem 01.01.2029 werden Zuschüsse nur noch gewährt, wenn die Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist oder der Träger gleichgestellt ist.

Zuschussberechnung

  • Wie hoch ist der Zuschuss für Ersatzschulen?

    Der Zuschuss für genehmigte Ersatzschulen beträgt 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (§ 101 Abs. 2 SchulG).

    Abweichend davon erhalten Träger von Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt für Schülerinnen und Schüler in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe in den Förderschwerpunkten „Sehen“ und „Hören und Kommunikation“ einen Zuschuss in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

    Ab dem 01.08.2027 gibt es darüber hinaus zwei Arten von Zuschlägen, die Ersatzschulen beantragen können (§ 101 Abs. 3 SchulG):

    • Inklusionszuschlag für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (s. auch Fragen zu den Zuschlägen)
    • Zuschlag für die Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler (siehe auch Fragen zu den Zuschlägen)
  • Wie wird die Zuschusshöhe berechnet?

    Die Zuschusshöhe ergibt sich aus der Multiplikation des Personalbedarfs einer Ersatzschule nach § 4 Abs. 2 bis 4 ESZV mit den Personalkostendurchschnittssätzen gemäß § 7 ESZV.

    Der Personalbedarf einer Ersatzschule ergibt sich aus der Personalausstattung entsprechender öffentlicher Schulen und unter Zugrundelegung der berücksichtigungsfähigen Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule.

    Die Personalkostensätze (PKS) werden auf der Basis der von der Senatsverwaltung für Finanzen für das Bewilligungsjahr ermittelten Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte sowie weiterer pädagogischer und nichtpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tarifbeschäftigte an öffentlichen Schulen berechnet.

    Für die Lehrkräfte und für das weitere pädagogische Personal (Erzieherpersonal, Betreuerpersonal und Pädagogische Unterrichtshilfen) werden Personalkostendurchschnittssätze für jede Schulart berechnet, indem die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugrunde gelegten Personalkostendurchschnittssätze von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres innerhalb einer Schulart gewichtet werden. Bei der Gewichtung für die Lehrkräfte werden sowohl die an öffentlichen Schulen vorhandenen Entgelt- als auch die Besoldungsgruppen berücksichtigt.

    Für das nichtpädagogische Personal wird der Personalkostendurchschnittssatz durch Gewichtung der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugrunde gelegten Werte entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an allen öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres berechnet, ohne dass eine Differenzierung nach Schularten erfolgt.

    Sofern die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ermittelten Beträge gesondert für die Tarifgebiete Ost und West ausgewiesen werden, werden der Berechnung die Beträge für das Tarifgebiet West zugrunde gelegt.

    Auf die berechneten Durchschnittssätze werden die anteiligen Beträge für die Unfallkasse für Versicherte bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung aufgeschlagen.

  • Welche Fristen gelten bei der Beantragung des Zuschusses?

    Der Zuschuss wird immer auf das Kalenderjahr (Bewilligungsjahr) bezogen berechnet und ausgezahlt.

    Der Zuschussantrag (Bedarfsplanung) ist bis zum 30.09. des Vorjahres des Bewilligungsjahres bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Für das Bewilligungsjahr 2027 ist der Zuschussantrag also bis zum 30.09.2026 einzureichen.

    Ein Antrag auf Erhöhung des bereits bewilligten Zuschusses (Änderungsantrag) ist bis zum 10.09. des laufenden Bewilligungsjahres zu stellen. Ein Antrag auf Erhöhung, der erst nach diesem Zeitpunkt eingeht, wird zukünftig nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist). Ein Antrag auf Erhöhung des Zuschusses im Bewilligungsjahr 2026 ist also spätestens bis zum 10.09.2026 zu stellen.

    Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) ist bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen. Der Verwendungsnachweis für das Bewilligungsjahr 2026 ist also bis zum 31.03.2027 einzureichen.

    Zuschussanträge, Änderungsanträge und Verwendungsnachweise müssen grundsätzlich über das ISBJ-Schulträgerportal eingereicht werden. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall.

  • Wie hoch ist der Zuschlag für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusionszuschlag) und wie beantrage ich ihn?

    Für die Berechnung Inklusionszuschlags sind die Ausstattungsvorgaben, die für öffentliche Schulen gelten, maßgeblich, also die Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften bzw. von weiterem pädagogischen Personal an öffentlichen Berliner Schulen (VV Zumessungen). Der Inklusionszuschlag wird in Höhe von 100 Prozent der vergleichbaren Personalkosten der öffentlichen Schulen ausgezahlt. Grundsätzlich wird der Zuschlag ausgezahlt, sofern ein Bescheid des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) über den festgestellten Förderbedarf der Schülerin/des Schülers vorliegt. Liegt ein Feststellungsbescheid vor, wird der Zuschlag im laufenden Bewilligungsjahr rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags gewährt, nicht jedoch bewilligungsjahrübergreifend.

    Für die Primarstufe gilt: Alle Ersatzschulen erhalten für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe eine Grundausstattung. Mit dieser Grundausstattung ist eine finanzielle Förderung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten „Sprache“, „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ abgegolten. Für diese Förderschwerpunkte bedarf es also keiner Feststellung und keines Bescheids des SIBUZ, sondern die Grundausstattung kommt automatisch allein Ersatzschulen mit Primarstufe über die Zuschusszahlung zu Gute. Um Zuschläge für alle anderen Förderschwerpunkte zu erhalten, ist es hingegen erforderlich, dass ein entsprechender Bescheid des SIBUZ besteht.

    Der Zuschlag kann mit dem Zuschussantrag über das ISBJ-Trägerportal beantragt werden, erstmals für den Zuschuss für das Bewilligungsjahr 2027. Das Trägerportal wird derzeit für die Beantragung des Zuschusses angepasst.

    Beantragen können ihn nur Ersatzschulen, die keine Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind.

  • Muss ich den Förderbescheid mit dem Zuschussantrag einreichen?

    Nein, das Antragsverfahren ist wie bisher angabenbasiert. Allerdings sind die Förderbescheide Teil der Unterlagen, in die der Schulträger der Schulaufsichtsbehörde zum Zwecke der Verwendungsnachweisprüfung Einblick gewähren muss.

  • Wie hoch ist der Zuschlag für die Beschulung von wirtschaftlich benachteiligten Schülerinnen und Schülern und wie beantrage ich ihn?

    Ab dem 01.08.2027 kann der Zuschlag mit dem Zuschussantrag beantragt werden. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der als Anlage 2 im Schulgesetz enthaltenen Zuschlagstabelle. Diese sieht eine bestimmte Zuschlagshöhe vor, die sich am Einkommen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bemisst.

    Der Zuschlag kann über das ISBJ-Trägerportal beantragt werden, erstmals für den Zuschuss für das Bewilligungsjahr 2027. Das Trägerportal wird derzeit für die Beantragung des Zuschusses angepasst.

    Für die Berechnung des Einkommens der Eltern und Schülerinnen und Schüler ist das Jahresbruttopeinkommen maßgeblich, das im zweiten dem Bewilligungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurde.

    Beispiel: Für den Zuschlag für das Bewilligungsjahr 2027 ist das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2025 maßgeblich.

  • Wird der Zuschlag für die Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler auch gezahlt, wenn die Schulgeldtabelle für die Schülerin/den Schüler keine Anwendung findet?

    Nein. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn die Schulgeldtabelle Anwendung findet. Sofern beispielsweise die Erziehungsberechtigten freiwillig auf die Anwendung der Schulgeldtabelle verzichten und ein höheres Schulgeld zahlen, besteht seitens des Ersatzschulträgers kein Anspruch auf Zahlung des Zuschlags. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das zu entrichtende Schulgeld von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Schülerin oder des Schülers, der Bundesagentur für Arbeit oder vergleichbaren Dritten übernommen wird, da auch in diesen Fällen die Schulgeldtabelle keine Anwendung findet (vgl. § 3 Abs. 7 ESGV).

  • Was zählt zum Einkommen?

    Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes und der Leistungen nach § 32b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes. Erfasst werden dabei die Einkünfte der Schülerin oder des Schülers sowie der unterhaltspflichtigen Eltern. Ein Ausgleich mit Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder der Schülerin oder des Schülers ist nicht zulässig.

    Positive Einkünfte nach § 2 EStG sind:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    7. Sonstige Einkünfte (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung)

    Als Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) zu berücksichtigen. Bei allen anderen Einkunftsarten sind die Einnahmen abzüglich Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Sofern ein Steuerbescheid vorliegt, ist für die Feststellung der Schulgeldhöhe in der Regel der Betrag entscheidend, der in der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ zu finden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Berechnung dieses Gesamtbetrags mit dem Verlust aus anderen Einkommensarten verrechnet wurde. Ob eine Verrechnung vorgenommen wurde, ist aus dem Steuerbescheid ersichtlich.

    Sofern statt eines Steuerbescheides die Lohnbescheinigung zur Berechnung des Einkommens eingereicht wird, muss vom darin angegebenen Bruttolohn der Pausch-Betrag für die Werbungskosten (derzeit 1.230 Euro) abgezogen werden.

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen müssen ggf. Bescheinigungen der Bank eingereicht werden, wenn die Einkünfte nicht aus dem Steuerbescheid ersichtlich sind.

    Leistungen nach § 32b EstG sind insbesondere:
    • Arbeitslosengeld I
    • Krankengeld
    • Elterngeld

    Der Nachweis erfolgt hier durch Vorlage der entsprechenden Bescheide (des Arbeitsamts, der Krankenkasse, des Jugendamtes usw.) beim Schulträger.

    Der Bezug von Bürgergeld, BAföG oder dem sog. „Aufstiegs-Bafög“ zählt nicht als Einkommen.

  • Wie muss der Nachweis über das Einkommen erbracht werden?

    Der Nachweis des Einkommens erfolgt etwa durch Vorlage von Steuerbescheid oder Lohnbescheinigungen beim Schulträger. Der Nachweis kann aber auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

    Wenn ein Nachweis über die Einkommenshöhe noch nicht vorgelegt werden kann, ist die zulässige Höhe des Schulgeldes vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu berechnen (z.B. durch Vorlage von Gehaltsnachweisen für die einzelnen Monate oder Vorlage der Einnahme-Überschuss-Rechnung).

    Sofern die Zuschlagstabelle voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung erfüllt werden, ist es ausreichend, wenn diese an mindestens einem Tag im Vorjahr des Bewilligungsjahres erfüllt waren (für das Bewilligungsjahr 2027 also im Jahr 2026).

  • Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für den Einkommensnachweis?

    Die Nachweise müssen zehn Jahre in Kopie aufbewahrt werden. Die Einkommensnachweise sind Teil der Unterlagen, in die der Schulträger der Schulaufsichtsbehörde zum Zwecke der Verwendungsnachweisprüfung Einblick gewähren muss.

Genehmigungsvoraussetzungen

  • Was sind die Genehmigungsvoraussetzungen und wo sind diese geregelt?

    Die Genehmigung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist Voraussetzung für den Betrieb einer Ersatzschule. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in § 98 SchulG aufgeführt:

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

    1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und der Schulbetrieb mit mindestens drei Lehrkräften und zwölf Schülerinnen und Schülern geführt wird (Ausnahme von der Mindestgröße nach Genehmigung durch Schulaufsichtsbehörde möglich),
    2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,
    3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
    4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern nicht gefördert wird,
    5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, und
    6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

    Darüber hinaus gelten ab dem 01.08.2027 die Vorgaben der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGV).

  • Was gilt hinsichtlich der Umsetzung des Sonderungsverbots?

    Das Sonderungsverbot ist in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 GG verankert. Danach dürfen Ersatzschulen kein Schulgeld erheben, das Schülerinnen und Schüler allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit oder der ihrer Eltern faktisch vom Schulbesuch ausschließt. Der Zugang zu Ersatzschulen muss grundsätzlich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern offenstehen.

    Ab dem 01.08.2027 gilt die in Anlage 1 zum Schulgesetz enthaltene Schulgeldtabelle. Diese gibt vor, welches maximale Schulgeld für niedrige und mittlere Einkommen zulässig ist. Es dürfen selbstverständlich Schulgelder verlangt werden, die unter den darin genannten Beträgen liegen.

  • Gibt es Vorgaben, welche Schulgeldmodelle zulässig sind?

    Nein. Der Ersatzschulträger ist frei in er Wahl des Schulgeldmodells. Es müssen allerdings die Vorgaben des Schulgesetzes und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung zur Höhe des Schulgeldes für niedrige und mittlere Einkommen eingehalten werden.

  • Was gilt als Einkommen?

    Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes und der Leistungen nach § 32b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes. Erfasst werden dabei die Einkünfte der Schülerin oder des Schülers sowie der unterhaltspflichtigen Eltern. Ein Ausgleich mit Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder der Schülerin oder des Schülers ist nicht zulässig.

    Positive Einkünfte nach § 2 EStG sind:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    7. Sonstige Einkünfte (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung)

    Als Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) zu berücksichtigen. Bei allen anderen Einkunftsarten sind die Einnahmen abzüglich Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Sofern ein Steuerbescheid vorliegt, ist für die Feststellung der Schulgeldhöhe in der Regel der Betrag entscheidend, der in der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ zu finden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Berechnung dieses Gesamtbetrags mit dem Verlust aus anderen Einkommensarten verrechnet wurde. Ob eine Verrechnung vorgenommen wurde, ist aus dem Steuerbescheid ersichtlich.

    Sofern statt eines Steuerbescheides die Lohnbescheinigung zur Berechnung des Einkommens eingereicht wird, muss vom darin angegebenen Bruttolohn der Pausch-Betrag für die Werbungskosten (derzeit 1.230 Euro) abgezogen werden.

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen müssen ggf. Bescheinigungen der Bank eingereicht werden, wenn die Einkünfte nicht aus dem Steuerbescheid ersichtlich sind.

    Leistungen nach § 32b EstG sind insbesondere:

    • Arbeitslosengeld I
    • Krankengeld
    • Elterngeld

    Der Nachweis erfolgt hier durch Vorlage der entsprechenden Bescheide (des Arbeitsamts, der Krankenkasse, des Jugendamtes usw.) beim Schulträger.

    Der Bezug von Bürgergeld, BAföG oder dem sog. „Aufstiegs-Bafög“ zählt nicht als Einkommen.

  • Zählt das Einkommen der Eltern auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern?

    Ja, es kommt darauf an, ob Eltern unterhaltspflichtig sind. Solange dies der Fall ist, ist es sachgerecht, ihr Einkommen zu berücksichtigen.

  • Welches Einkommen bildet die Grundlage der Berechnung des Schulgeldes ab 01.08.2027?

    Für die Berechnung der Höhe des Schulgeldes ist das Einkommen maßgeblich, das im Jahr vor Beginn des jeweiligen Schuljahres erzielt wurde.

    Beispiel: Für die Höhe des Schulgeldes im Schuljahr 2027/2028 ist das Einkommen im Kalenderjahr 2026 maßgeblich.

  • Was passiert, wenn sich die Einkommenssituation im Laufe des Schuljahres verändert, z.B. einer der Erziehungsberechtigten arbeitslos wird?

    Der Schulträger ist rechtlich nicht verpflichtet, die Höhe des Schulgeldes anzupassen, da sich die Höhe stets nach dem Einkommen des abgeschlossenen Kalenderjahres vor Beginn des Schuljahres richtet. Ein Abweichen von dieser Regelung zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler ist aber immer zulässig.

  • Wie kann die Höhe des Einkommens nachgewiesen werden?

    Der Nachweis des Einkommens erfolgt etwa durch Vorlage von Steuerbescheid oder Lohnbescheinigungen. Der Nachweis kann aber auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

    Wenn ein Nachweis über die Einkommenshöhe noch nicht vorgelegt werden kann, ist die zulässige Höhe des Schulgeldes vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu berechnen (z.B. durch Vorlage von Gehaltsnachweisen für die einzelnen Monate oder Vorlage der Einnahme-Überschuss-Rechnung).

    Sofern die Schulgeldtabelle voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung erfüllt werden, ist es ausreichend, wenn diese an mindestens einem Tag im Vorjahr des Bewilligungsjahres erfüllt waren (für das Bewilligungsjahr 2027 also im Jahr 2026).

  • Was ist die rechtliche Grundlage für die Offenlegung der Einkommen?

    Die Ersatzschulträger sind verpflichtet, sich an die rechtlichen Vorgaben zum Sonderungsverbot zu halten. Hierzu gehört auch die maximal zulässige Schulgeldhöhe für geringe und mittlere Einkom-men. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, können die Ersatzschulträger die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten, die Einkommensverhältnisse offenzule-gen oder alternativ freiwillig auf die Anwendung der Schulgeldtabelle zu verzichten, in ihre Verträge aufnehmen.

  • Wie ist der Nachweis der Einkommen geregelt, wenn eine Familie aus dem Ausland nach Berlin kommt?

    Die rechtlichen Regelungen enthalten keine abschließende Aufzählung, wie das Einkommen nachgewiesen werden kann. Der Nachweis des Einkommens kann „auf geeignete Weise“ erfolgen. Sofern keine Steuerbescheinigungen oder Lohnbescheinigungen vorliegen, können hier etwa Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise als Belege dienen.

  • Was passiert, wenn eine Familie ihr Einkommen nicht offenlegen möchte?

    In diesen Fällen müssen die Eltern eine Erklärung unterzeichnen, dass sie freiwillig auf die Anwendung der Schulgeldtabelle verzichten. Die Erklärung dieses Verzichts ist erst nach Abschluss eines Vertrags über die Beschulung zulässig. Ein Widerruf des Verzichts ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig.

  • Was passiert, wenn Eltern freiwillig einen höheren Schulgeldbetrag zahlen möchten, als in der Schulgeldtabelle vorgesehen ist?

    Das ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen müssen die Eltern eine Erklärung unterzeichnen, dass sie freiwillig auf die Anwendung der Schulgeldtabelle verzichten. Die Erklärung dieses Verzichts ist erst nach Abschluss eines Vertrags über die Beschulung zulässig. Ein Widerruf des Verzichts ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Danach ist eine Vereinbarung über die Höhe des Schulgeldes zwischen Eltern und Schulträger zulässig.

  • Was gilt, wenn ein Elternteil, das zwar unterhaltspflichtig, aber nicht sorgeberechtigt ist, das Einkommen nicht offenlegt?

    Das sorgeberechtigte Elternteil kann in diesem Fall beim Schulträger glaubhaft machen, dass der andere Elternteil nicht an der Bestimmung der Einkommenshöhe mitwirkt. Dies kann etwa durch Vorlage eines etwaigen Bescheides zum Unterhaltsvorschuss geschehen. Denkbar ist auch die Vorlage der Belege (gescheiterter) Kontaktversuche mit dem anderen Elternteil (z.B. per E-Mail).

    Eine bloße Erklärung des Ersatzschulträgers, dass der andere Elternteil nicht bei der Einkommensbestimmung mitwirkt, reicht allerdings nicht.

  • Was wird zum Schulgeld gezählt?

    Zum Schulgeld gehören alle von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern zu leistenden Entgelte, die verpflichtend Voraussetzung für den Schulbesuch sind.

    Dazu können z.B. gehören:

    • Aufnahmegebühren
    • Materialkosten
    • Verpflegungskosten
    • Schulkleidung

    Kostenerhebungen für freiwillige Angebote sind auch über die in der Schulgeldtabelle genannten Beträge hinaus zulässig.

  • Was bedeutet „einkommensblindes Aufnahmeverfahren“?

    Das Aufnahmeverfahren muss so gestaltet sein, dass erst nach der Abgabe eines Aufnahmeangebots für die Schülerin oder den Schüler die Einkommensverhältnisse erfragt werden oder Informati-onen eingeholt werden, die dazu dienen, Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zu ziehen. Die Abfrage einer Spendenbereitschaft anlässlich des Aufnahmeverfahrens ist unzulässig.

  • Welche Übergangsfristen gelten hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben zum Sonderungsverbot?

    Grundsätzlich gelten die Vorgaben ab dem 01.08.2027. Für Verträge, die bereits vor dem 01.01.2026 geschlossen wurden, gelten die Vorgaben erst ab dem 01.08.2029.

    Sofern ein Träger allerdings die Zuschläge nach der Zuschlagstabelle erhalten will, müssen alle seine Schulverträge ab dem 01.08.2027 die Vorgaben einhalten.

    Das einkommensblinde Aufnahmeverfahren kann für Schulverträge, die bereits am 01.08.2027 bestehen, keine Anwendung finden. Stattdessen informiert der Schulträger die Schulgemeinschaft in geeigneter Weise über die Schulgeldtabelle und die weiteren wesentlichen Regelungen zum Sonderungsverbot.

  • Wie weise ich die persönliche Eignung des schulischen Personals nach?

    Ab dem 01.08.2027 gilt, dass die persönliche Eignung von Personen, die regelmäßig an der Schule tätig sind, ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachweisen müssen.

    „Regelmäßig tätig“ ist in diesem Sinne jede Person, die nicht nur für wenige Tage und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) in der Schule tätig ist.

    Beispiele für Personen, die ihre persönliche Eignung nachweisen müssen:

    • Lehrkräfte
    • Weiteres pädagogisches Personal (z.B. Erzieher/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Referendar/-innen, Praktikant/-innen)
    • Ehrenamtliche
    • Personen im Schulsekretariat
    • Hausmeister/innen

    Personen, bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen ist, müssen ihre persönliche Eignung nicht nachweisen.

    Beispiel: Eine Putzkraft, die ausschließlich nach Ende des Schulbetriebs in der Schule arbeitet, muss ihre persönliche Eignung nicht nachweisen.

    Der Nachweis der persönlichen Eignung erfolgt durch das Einreichen eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz. Dieses darf höchstens drei Monate alt sein.

    Das Führungszeugnis der Lehrkräfte, der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der Vertreterin bzw. des Vertreters des Schulträgers muss bei der Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden. Für den Nachweis der persönlichen Eignung der übrigen an der Schule tätigen Personen gilt, dass die Vorlage des Führungszeugnisses beim Schulträger erfolgen muss.

  • Wie weise ich die Eignung des Schulträgers und der Schulleitung nach?

    Der Nachweis der persönlichen Eignung erfolgt durch das Einreichen eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz bei der Schulaufsichtsbehörde. Dieses darf höchstens drei Monate alt sein. Das Führungszeugnis muss alle fünf Jahre neu im Original eingereicht werden.

    Zusätzlich muss einmalig ein Lebenslauf bei der Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden, aus dem die wesentlichen Stationen des persönlichen und beruflichen Werdegangs hervorgehen (z.B. Berufsausbildung und Studium, weitere Qualifikationen).

  • Welche Dokumentationspflichten bestehen für den Schulträger im Zusammenhang mit dem Sonderungsverbot?
    • Kopien der Einkommensnachweise
    • Verzicht auf Anwendung der Schulgeldtabelle (schriftliche Erklärung der Eltern und gegebenenfalls der Schülerin oder des Schülers erforderlich, dass sie über die betragsmäßigen Vorgaben der Schulgeldtabelle und sämtliche weitere Ermäßigungstatbestände informiert wurden und dennoch freiwillig ein von der Schulgeldtabelle unabhängiges Schulgeld entrichten wollen)
    • Unterlagen zur Glaubhaftmachung über die Nichtoffenlegung des Einkommens für ein Elternteil, das zwar unterhaltspflichtig, aber nicht sorgeberechtigt ist
    • Nachweis des einkommensblinden Aufnahmeverfahrens: insbesondere durch eine schriftliche Erklärung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, dass das Aufnahmeverfahren ohne Fragen zu den Einkommensverhältnissen gestaltet wurde oder durch den Nachweis einer hinreichenden sozialen Durchmischung der Schülerschaft
    • Dokumentation, dass der Schulträger die Eltern in einem Informations- und Beratungsgespräch auf alle angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hingewiesen hat. Die Eltern bestätigen dies durch ihre Unterschrift auf der Dokumentation.“

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie