Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird
beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen
bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten,
durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden.
Begründung:
Durch
das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung
arbeitsmarktpolitischer Instrumente wurden die Förderinstrumente der Agenturen
für Arbeit und Arbeitsgemeinschaften zur Betreuung der
Arbeitslosengeld-II-BezieherInnen reduziert, vereinfacht und flexibilisiert.
Damit sind jedoch zahlreiche gesetzliche und untergesetzliche Detailregelungen
zu den betreffenden Förderinstrumenten entfallen. Die Bundesagentur für Arbeit
hat für die betreffenden Vermittlungsinstrumente nur grobe Arbeitshilfen
veröffentlicht (siehe hierzu: Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung der
Bundesagentur für Arbeit 12/2008, abzurufen unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-12-2008-AMP.html).
Den Grundsicherungsträgern vor Ort ist die Möglichkeit gegeben, durch
ermessenslenkende Vorgaben / Orientierungsrahmen die Beratungs- und
Bewilligungspraxis zu beeinflussen. Insbesondere bei Verhandlungen über den
Inhalt von Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II sollte für die
Betroffenen jedoch zumindest abstrakt die Möglichkeit bestehen, die
Rahmenbedingungen, nach denen sich die Beratungs- und Entscheidungspraxis des
JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg ausrichtet, zu kennen. Darüber hinaus ermöglicht
eine Veröffentlichung Beratungsstellen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld
II eine erfolgreichere Gestaltung ihrer Arbeit. Sie entspricht zudem den Zielen
der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
Ausschuss für Beschäftigung und Job Center.
JC
09.06.09
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird
beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen
bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten,
durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen
bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten,
durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden.
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.06.2009 mit der
Drucksache DS 1273/III Transparenz beim Einsatz von Arbeitsmarktinstrumenten folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:
Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen
bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten,
durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden.
Hierzu
wird berichtet:
Die
IFG-Gesetzgebung in Deutschland verlangt generell, dass Behörden ihre
Organisationspläne, Aktenpläne und Informationsverzeichnisse veröffentlichen,
um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die Art der Informationen,
die von den Behörden gesammelt werden, und die zuständige Behörde, bei der die
Informationen verfügbar sind, zu erreichen. Die Agentur für Arbeit kommt auf
ihrer Internetseite dieser Veröffentlichungspflicht nach.
Die
Drucksache bezieht sich auf ermessenslenkende Weisungen bzw.
Orientierungsrahmen, nach denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters
Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III und bei
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten. An
erster Stelle sind die Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit
zum Thema "SGB-II-Leistungen" zu nennen, die die Bundesagentur
für Arbeit als Bundesbehörde nach dem IFG auf ihrer Internetseite
veröffentlicht hat(www.arbeitsagentur.de). Diese Anweisungen sind
verbindlich und somit von den Mitarbeitern des Jobcenters
Friedrichshain-Kreuzberg anzuwenden.
Die in der
Entscheidungspraxis des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg im Rahmen des
Einsatzes von Arbeitsmarktinstrumenten den Mitarbeitern an die Hand gegebenen
"Entscheidungshilfen" sind so ausgestaltet, dass sie gerade keine ermessenslenkenden
Weisungen und für die Entscheidung verbindliche Orientierungsrahmen darstellen
sollen. Sie nehmen insoweit keinen direkten Einfluss auf die durch den
Mitarbeiter im Einzelfall zu treffende Entscheidung, sondern führen den
Mitarbeiter lediglich den Sinn und Zweck der Leistungen und die dabei
anzustellenden Überlegungen vor Augen, ohne dabei das Ergebnis in der Sache
einzugrenzen oder in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Sie dienen
damit dem reinen internen Gebrauch zum Zwecke einer Mitarbeiterschulung nach
Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen und liegen damit noch weit unter
dem Maßstab eines Orientierungsrahmens.
Das IFG ist
darauf gerichtet, dem Bürger Einblicke in die Entscheidungspraxis zu gewähren
und damit die Transparenz des Verwaltungshandelns sicherzustellen. Die Weiter-
und Fortbildungen der Mitarbeiter unter anderem zu arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten haben ausschließlich internen Charakter, die - anders als
ermessenslenkende Weisungen und Anweisungen - keinen direkten Einfluss auf die
spätere Entscheidungsfindung haben und stellen insofern aus unserer Sicht keine
amtlichen Dokumente im Sinne des IFG dar. Darüber hinaus verfolgt der
Gesetzgeber die Intention nach individuellem Vorgehen. Dies bedeutet, dass den
Besonderheiten des Einzelfalls bei den Entscheidungen im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden soll. Insbesondere bei
Leistungen nach dem Vermittlungsbudget besteht ein großer Ermessenspielraum
innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der pflichtgemäßen Ausübung
des Ermessens (Entschließungs- und Auswahlermessen). Somit ist im Sinne des
Gesetzgebers eine besonders individuelle Förderung möglich. Insofern lässt ein
grober Orientierungsrahmen, wie ihn die der Arbeitsagentur mit ihren
Geschäftsanweisungen vorgibt, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Flexibilität
zu.
Die im
Jobcenter genutzten Entscheidungshilfen haben weder eine ermessenslenkende
Wirkung noch stellen sie einen Orientierungsrahmen dar, sondern verdeutlichen
lediglich Sinn und Zweck dieses Instruments. Das bedeutet, dass für den
konkreten Einzelfall getroffene Entscheidungen nicht zwingend auf jeden Fall
übertragen werden können. Letztendlich würde die Veröffentlichung der internen
Entscheidungshilfen das originäre Ziel der Drucksache konterkarieren, indem sie
eine Pauschalisierung der nach Würdigung der individuellen Besonderheiten eines
konkreten Einzelfalls getroffenen Entscheidungen provoziert. Dies wiederum
stünde dem Grundgedanken jener Norm entgegen.
Wir bitten, den Beschluss damit
als erledigt anzusehen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 1 BezVG
Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen
und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine
Berlin, den 03.09.09
Dr. Schulz Knut
Mildner-Spindler
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
BVV
23.09.09
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage
des Bezirksamtes wird überwiesen in den Ausschuss für JC.
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage
des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage
wird zur Kenntnis genommen.