Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Sofern eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann (und sofern andere Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen), bestellt das Betreuungsgericht nach entsprechender Prüfung für sie eine Betreuerin oder einen Betreuer (vormals bis 1991 Vormund). Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist die rechtliche Vertretung. Die Bestellung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss, der auch die Aufgabenkreise bestimmt, für welche die Betreuung eingerichtet ist.

Allgemeine Betreuungsangelegenheiten

Hier werden Aufgaben im Vor- und Umfeld von rechtlichen Betreuungen wahrgenommen. Dazu gehören in erster Linie sachverhaltsermittelnde und unterstützende Tätigkeiten, die Prüfung des Betreuungserfordernisses sowie die Erstellung eines Sozialberichts für das Betreuungsgericht. Weitere wichtige Angelegenheiten sind u. a. :

  • Das Vorschlagen von Betreuerinnen und Betreuern nach Feststellung ihrer Eignung für diese Funktion auf Ersuchen des Gerichts
  • Beratung und Unterstützung der (ehrenamtlichen) Betreuenden und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • allgemeine Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Unterschriftsbeglaubigung auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer

Eine ausführliche Beratung erhalten Sie nach Terminvereinbarung.

Führung rechtlicher Betreuungen – Betreuungsstelle

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Stelle führen rechtliche Betreuungen und nehmen innerhalb der festgelegten Aufgabenkreise rechtsgeschäftliche Angelegenheiten wahr.