Sofern eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten teilweise- oder vollständig nicht mehr selbst erledigen kann (und sofern andere Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen), kann das Betreuungsgericht nach §§ 1814 ff. BGB für diese eine rechtliche Betreuung einrichten. Die Betreuungsperson nimmt die rechtliche Vertretung wahr. Die Bestellung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss, der auch die erforderlichen Aufgabenbereiche bestimmt.
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